Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2026
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung auf das Halten von Tieren:
1.Ziffer einsim Rahmen von Forschungseinrichtungen,
2.Ziffer 2im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 2026,
3.Ziffer 3im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung,
4.Ziffer 4in Angelegenheiten, deren gesetzliche Regelung dem Bund zusteht. Als solche kommen insbesondere die Angelegenheiten des Tierschutzes, des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Gesundheits- und des Veterinärwesens, der Organisation und Führung der Bundespolizei sowie des der Bundesgesetzgebung zukommenden Schulwesens in Betracht.
(2)Absatz 2,Die Befugnis der Gemeinde, aus anderen als den Gründen der Hintanhaltung von Gefährdungen oder Belästigungen anderer Personen die Tierhaltung durch ortspolizeiliche Verordnungen zu beschränken, wird durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.
In Kraft seit 01.05.2026 bis 31.12.9999
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