§ 7 S-LSG

S-LSG - Salzburger Landessicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Anordnungen des Bewilligungsbescheides sowie der maßgeblichen gesundheits-, melde-, fremden- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen durch die verantwortliche Person (§ 3 Abs 1 Z 3) sowie die Personen, die in dem Bordell die Prostitution ausüben, verantwortlich.

In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
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