§ 2 S-LSG

S-LSG - Salzburger Landessicherheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Verboten sind:

1.

die Ausübung der Prostitution (§ 1 Z 1) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;

2.

die Anbahnung der Prostitution (§ 1 Z 2) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;

3.

die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden außerhalb behördlich bewilligter Bordelle an Personen, die dort die Prostitution anbahnen oder ausüben;

4.

die auffällige Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die Anbringung von Werbeanlagen jeder Art zur Ankündigung von Bordellen;

5.

die Ausübung der Prostitution durch offenkundig schwangere Personen;

6.

die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden an offenkundig schwangere Personen zum Zweck der Ausübung der Prostitution.

(2) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden.

In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 S-LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 S-LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 S-LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 S-LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 S-LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-LSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 S-LSG
§ 3 S-LSG