§ 9 S-LSG

S-LSG - Salzburger Landessicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Inhaber oder die Inhaberin der Bordellbewilligung und die verantwortliche Person haben den Organen der gemäß § 34 zuständigen Behörde sowie den im Auftrag der Verwaltungsstrafbehörde handelnden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit Zutritt auf Grundstücke und in Gebäude und alle ihre Teile, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Liegt auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 Z 1 oder 2 iVm § 2 Abs 1 oder eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung vor, ist den Organen der gemäß § 34 zuständigen Behörden sowie den im Auftrag der Verwaltungsstrafbehörden handelnden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke und in Gebäude und alle ihre Teile, in denen diese rechtswidrige Ausübung der Prostitution mit Grund vermutet wird, zu gewähren. Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Organe sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen.

(3) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs 1 und 2 kann mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Wenn es dafür unerlässlich ist, dürfen die Organe physische Gewalt gegen Sachen anwenden. Dabei haben sie alles daran zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt. Die Organe haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Davon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991) so weit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint.

(4) Die Amtshandlungen gemäß Abs 1 bis 3 sind von den Organen unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes der Betroffenen vorzunehmen. Auf Verlangen ist diesen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe auszustellen.

In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
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