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(2) Aus abfallwirtschaftlicher Sicht ist die Ausgabe von Speisen in bzw mit lediglich aus Papier, Karton oder Holz bestehendem Geschirr- bzw Besteckersatz (zB Papierservietten, Pappteller, Holzbesteck) der Verwendung von Mehrweggeschirr bzw Mehrwegbesteck gleichzuhalten.
(3) Soweit aus sicherheitsrechtlichen Gründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, -geschirr oder -besteck nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) zu verwenden.
(4) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.000 Personen teilnehmen können, hat der Veranstalter ergänzend zu den im Abs 1 vorgesehenen Verpflichtungen ein abfallwirtschaftliches Veranstaltungskonzept vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer Anlage stattfindet, für die gemäß § 10 AWG 2002 bzw § 353 GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist, oder nachweislich eine externe Beratung samt einem Maßnahmenprogramm zur Abfallvermeidung in Anspruch genommen wurde. Das abfallwirtschaftliche Veranstaltungskonzept hat jedenfalls zu enthalten:
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(5) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 10.000 Personen teilnehmen können oder bei denen auf Grund der niedrigen Außentemperatur die Erfüllung der Anforderungen des Abs 1 nicht möglich ist, kann die Behörde, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Abweichungen zu Abs 1 zulassen, wenn
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(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 sind bei der Vollziehung des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 mit anzuwenden.
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(2) Aus abfallwirtschaftlicher Sicht ist die Ausgabe von Speisen in bzw mit lediglich aus Papier, Karton oder Holz bestehendem Geschirr- bzw Besteckersatz (zB Papierservietten, Pappteller, Holzbesteck) der Verwendung von Mehrweggeschirr bzw Mehrwegbesteck gleichzuhalten.
(3) Soweit aus sicherheitsrechtlichen Gründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, -geschirr oder -besteck nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) zu verwenden.
(4) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.000 Personen teilnehmen können, hat der Veranstalter ergänzend zu den im Abs 1 vorgesehenen Verpflichtungen ein abfallwirtschaftliches Veranstaltungskonzept vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer Anlage stattfindet, für die gemäß § 10 AWG 2002 bzw § 353 GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist, oder nachweislich eine externe Beratung samt einem Maßnahmenprogramm zur Abfallvermeidung in Anspruch genommen wurde. Das abfallwirtschaftliche Veranstaltungskonzept hat jedenfalls zu enthalten:
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(5) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 10.000 Personen teilnehmen können oder bei denen auf Grund der niedrigen Außentemperatur die Erfüllung der Anforderungen des Abs 1 nicht möglich ist, kann die Behörde, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Abweichungen zu Abs 1 zulassen, wenn
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(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 sind bei der Vollziehung des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 mit anzuwenden.