§ 29 HS-QSG Aufsicht über die Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Board ist berechtigt oder auf Verlangen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers verpflichtet, sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung ermöglichen. Soweit dies der Ausübung dieses Aufsichtsrechtes dient, sind die zuständigen Organe der Fachhochschulen, der Privathochschulen und der Privatuniversitäten verpflichtet, Auskünfte über alle Angelegenheiten der Studien oder der Bildungseinrichtung zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen sowie zu übermitteln und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.
  2. (2)Absatz 2,Das Board ist weiters verpflichtet, auf Verlangen der oder des für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht ermöglichen. Abs. 1 2. Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei von der oder von dem für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers nominierte Sachverständige beizuziehen sind. Entsprechend dem Ergebnis der Information ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 2 durchzuführen.Das Board ist weiters verpflichtet, auf Verlangen der oder des für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht ermöglichen. Absatz eins, 2. Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei von der oder von dem für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers nominierte Sachverständige beizuziehen sind. Entsprechend dem Ergebnis der Information ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 26, Absatz 2, durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Wird im Zuge der Aufsicht gemäß Abs. 1 festgestellt, dass Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht vorliegen, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria abweichend von § 26 Abs. 2 Z 1 als Aufsichtsmaßnahme durch Bescheid Auflagen zur Behebung der Mängel erteilen. Die Bildungseinrichtung hat innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist das Erlöschen der Akkreditierung mit Bescheid festzustellen. § 25 Abs 3, 6 und 8 gelten sinngemäß. Die Kosten sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.Wird im Zuge der Aufsicht gemäß Absatz eins, festgestellt, dass Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht vorliegen, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria abweichend von Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, als Aufsichtsmaßnahme durch Bescheid Auflagen zur Behebung der Mängel erteilen. Die Bildungseinrichtung hat innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist das Erlöschen der Akkreditierung mit Bescheid festzustellen. Paragraph 25, Absatz 3, 6 und 8 gelten sinngemäß. Die Kosten sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, Paragraph 20, Absatz eins, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 01.07.2026

In Kraft vom 01.01.2021 bis 01.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Board ist berechtigt oder auf Verlangen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers verpflichtet, sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung ermöglichen. Soweit dies der Ausübung dieses Aufsichtsrechtes dient, sind die zuständigen Organe der Fachhochschulen, der Privathochschulen und der Privatuniversitäten verpflichtet, Auskünfte über alle Angelegenheiten der Studien oder der Bildungseinrichtung zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen sowie zu übermitteln und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.
  2. (2)Absatz 2,Das Board ist weiters verpflichtet, auf Verlangen der oder des für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht ermöglichen. Abs. 1 2. Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei von der oder von dem für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers nominierte Sachverständige beizuziehen sind. Entsprechend dem Ergebnis der Information ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 26 Abs. 2 durchzuführen.Das Board ist weiters verpflichtet, auf Verlangen der oder des für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht ermöglichen. Absatz eins, 2. Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei von der oder von dem für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers nominierte Sachverständige beizuziehen sind. Entsprechend dem Ergebnis der Information ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 26, Absatz 2, durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Wird im Zuge der Aufsicht gemäß Abs. 1 festgestellt, dass Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht vorliegen, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria abweichend von § 26 Abs. 2 Z 1 als Aufsichtsmaßnahme durch Bescheid Auflagen zur Behebung der Mängel erteilen. Die Bildungseinrichtung hat innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist das Erlöschen der Akkreditierung mit Bescheid festzustellen. § 25 Abs 3, 6 und 8 gelten sinngemäß. Die Kosten sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.Wird im Zuge der Aufsicht gemäß Absatz eins, festgestellt, dass Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht vorliegen, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria abweichend von Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, als Aufsichtsmaßnahme durch Bescheid Auflagen zur Behebung der Mängel erteilen. Die Bildungseinrichtung hat innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist das Erlöschen der Akkreditierung mit Bescheid festzustellen. Paragraph 25, Absatz 3, 6 und 8 gelten sinngemäß. Die Kosten sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, Paragraph 20, Absatz eins, gilt sinngemäß.

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