§ 48i BAO Aufbewahrung von Protokolldaten

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
§ 48i.Paragraph 48 i,

Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.08.2025
§ 48i.Paragraph 48 i,

Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.

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