§ 48c BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.08.2025
Paragraph 48 c,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer eins§ 48a gilt auch für in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren anvertraute oder zugänglich gewordene Verhältnisse oder Umstände sowie für den Inhalt von Akten eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Die Offenbarung oder Verwertung nach § 48a Abs. 4 ist weiters zulässig, wenn sie der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens dient.Paragraph 48 a, gilt auch für in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren anvertraute oder zugänglich gewordene Verhältnisse oder Umstände sowie für den Inhalt von Akten eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Die Offenbarung oder Verwertung nach Paragraph 48 a, Absatz 4, ist weiters zulässig, wenn sie der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens dient.
  2. 2.Ziffer 2Für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden gilt § 48b nicht.Für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden gilt Paragraph 48 b, nicht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.08.2025
Paragraph 48 c,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer eins§ 48a gilt auch für in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren anvertraute oder zugänglich gewordene Verhältnisse oder Umstände sowie für den Inhalt von Akten eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Die Offenbarung oder Verwertung nach § 48a Abs. 4 ist weiters zulässig, wenn sie der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens dient.Paragraph 48 a, gilt auch für in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren anvertraute oder zugänglich gewordene Verhältnisse oder Umstände sowie für den Inhalt von Akten eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Die Offenbarung oder Verwertung nach Paragraph 48 a, Absatz 4, ist weiters zulässig, wenn sie der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens dient.
  2. 2.Ziffer 2Für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden gilt § 48b nicht.Für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden gilt Paragraph 48 b, nicht.

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