§ 13 AKG Recht auf Information

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
§ 13.Paragraph 13,

Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des AuskunftspflichtgesetzesInformationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. Nr. 287/1987BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf AuskunftInformation gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des AuskunftspflichtgesetzesInformationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2875 aus 19872024,, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf AuskunftInformation gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.08.2025
§ 13.Paragraph 13,

Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des AuskunftspflichtgesetzesInformationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. Nr. 287/1987BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf AuskunftInformation gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des AuskunftspflichtgesetzesInformationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2875 aus 19872024,, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf AuskunftInformation gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.

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