§ 13 AKG Auskunftsrecht

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.08.2025
§ 13.Paragraph 13,

Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Auskunft gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Auskunftspflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Auskunft gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.08.2025
§ 13.Paragraph 13,

Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Auskunft gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Auskunftspflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Auskunft gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.

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