(1)Absatz einsWer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.Die Paragraphen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothek... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Funktionäre und das Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 597/1994, außer Kraft. Der auf Grund dieser Verordnung bestellte Bundesseniorenbeirat besteht als Bundesseniorenbeirat im Sin... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, verpflich... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden nach Möglichkeit und Tunlichkeit durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erford... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Beginn des der Verlautbarung folgenden Monats in Kraft.(2)Absatz 2Nach bisherigen Rechtsvorschriften erworbene Berechtigung zur Abhaltung von Veranstaltungen erlöschen ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie nicht länger befristet sind. Die Vo... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin, Geschäftsleiterinnen, Geschäftsleiter, Beschäftigte sowie Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes.(2)Absatz 2Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben ihre Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlic... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten und zu leiten. Die Präsidentin oder der Präsident kann mit den Aufgaben der Geschäftsstelle und Evidenzstelle qualifizierte nichtrichterliche Bedienstete be... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.(2)Absatz 2Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörde führt die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme in derselben Weise durch, als wäre sie im Rahmen eines innerstaatlichen Finanzstrafverfahrens durchzuführen.(2)Absatz 2Die Ermittlungsmaßnahme ist so bald als möglich, jedenfalls... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 § 0 gültig von 25.07.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2014 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2014, treten in Kraft:1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, soweit es § 47a betrifft, §§ 2, 28 Abs. 5, § 4... mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1, Richtlinie 89/391/EWG übe... mehr lesen...
Für Organe, die mit Aufgaben der Landesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über Geheimhaltungspflichten besteht, gilt § 48 Abs. 1 bis 4 LBDG 1997.Für Organe, die mit Aufgaben der Landesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über Geheimh... mehr lesen...
oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen(1)Absatz einsEiner oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege1.Ziffer einseines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behi... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in ihrer oder seiner Wohnung oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsDienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden. Ebenso darf eine Entlassung bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt nur nac... mehr lesen...
(1)Absatz einsInnerhalb der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse gegen das W... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder österreichische Staatsbürger kann gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Person in die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich einen begründeten Berichtigungsantrag erheben. Das Antragsrecht auf Berichtigung gegen die Gemeinde-Wählere... mehr lesen...