Gesetzesaktualisierungen

25 Gesetze aktualisiert am 31.07.2025

Gesetze 11-20 von 25

2 Paragrafen zu Finanzprokuraturgesetz (ProkG) aktualisiert


§ 25 ProkG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 23 am 1. Jänner 2009 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 23, am 1. Jänner 2009 in Kraft.(2)Absatz 2Mit diesem Zeitpunkt tritt das Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, außer Kraft.(3)Absatz 3§ 2 Abs. 1 Z 8 bis 1... mehr lesen...


§ 4 ProkG Auftragsverhältnis

(1)Absatz einsDie Finanzprokuratur hat für ihre Mandanten auf Grund eines Auftrages einzuschreiten.(2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat die Finanzprokuratur vorerst auch ohne konkreten Auftrag tätig zu werden, sofern sie dies für notwendig erachtet, um von einem Mandanten nach § 3 Abs. 1 drohenden... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.07.25

4 Paragrafen zu Apothekerkammergesetz 2001 (ApokG) aktualisiert


§ 81 ApokG Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.Die Paragraphen ... mehr lesen...


§ 82 ApokG Vollziehung

§ 82.Paragraph 82, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einshinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 80, der Bundesminister für Finanzen,2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,a)Litera ahinsichtlich... mehr lesen...


§ 72 ApokG Kammeramt

(1)Absatz einsDie zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothek... mehr lesen...


§ 21 ApokG Verschwiegenheitspflicht

§ 21.Paragraph 21, Alle Funktionäre und das Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpf... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.07.25

2 Paragrafen zu Bundes-Seniorengesetz (BSenG) aktualisiert


§ 27 BSenG Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 597/1994, außer Kraft. Der auf Grund dieser Verordnung bestellte Bundesseniorenbeirat besteht als Bundesseniorenbeirat im Sin... mehr lesen...


§ 15 BSenG Öffentlichkeit

§ 15.Paragraph 15, Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. mehr lesen...


Aktualisiert am 31.07.25

1 Paragraf zu Epidemiegesetz 1950 (EpidemieG) aktualisiert


§ 5 EpidemieG Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit

(1)Absatz einsÜber jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden nach Möglichkeit und Tunlichkeit durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erford... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.07.25

2 Paragrafen zu Bgld. Veranstaltungsgesetz (Bgld. VG) aktualisiert


§ 26 Bgld. VG Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Beginn des der Verlautbarung folgenden Monats in Kraft.(2)Absatz 2Nach bisherigen Rechtsvorschriften erworbene Berechtigung zur Abhaltung von Veranstaltungen erlöschen ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie nicht länger befristet sind. Die Vo... mehr lesen...


§ 8u Bgld. VG Spielgeheimnis

(1) Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsleiterinnen, Geschäftsleiter, Beschäftigte sowie Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden b... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.07.25

2 Paragrafen zu Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld. LVwGG) aktualisiert


§ 28 Bgld. LVwGG Dienstort, Dienstreisen

(1) Dienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes.(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben ihre Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich oder nach den d... mehr lesen...


§ 19 Bgld. LVwGG Geschäftsstelle und Evidenzstelle

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten und zu leiten. Die Präsidentin oder der Präsident kann mit den Aufgaben der Geschäftsstelle und Evidenzstelle qualifizierte nichtrichterliche Bedienstete betrauen.(2)... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.07.25

3 Paragrafen zu Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) aktualisiert


§ 24a EU-FinStrZG Inkrafttreten

(1)Absatz eins§ 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.(2)Absatz 2Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt,... mehr lesen...


§ 8d EU-FinStrZG Vollstreckung

(1)Absatz einsDie Finanzstrafbehörde führt die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme in derselben Weise durch, als wäre sie im Rahmen eines innerstaatlichen Finanzstrafverfahrens durchzuführen.(2)Absatz 2Die Ermittlungsmaßnahme ist so bald als möglich, jedenfalls... mehr lesen...


Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 § 0 gültig von 25.07.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.07.25

5 Paragrafen zu Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 (Bgld. LVBG 2013) aktualisiert


§ 129 Bgld. LVBG 2013 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2014 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2014, treten in Kraft:1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, soweit es § 47a betrifft, §§ 2, 28 Abs. 5, § 4... mehr lesen...


§ 128 Bgld. LVBG 2013 Umsetzungshinweise

(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1, Richtlinie 89/391/EWG übe... mehr lesen...


§ 112 Bgld. LVBG 2013 Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe

Für Organe, die mit Aufgaben der Landesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 48 Abs. 1 bis 4 LBDG 1997. mehr lesen...


§ 65 Bgld. LVBG 2013 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

(1) Einer oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege1.eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.07.25

1 Paragraf zu Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG (Bgld. MVKG) aktualisiert


§ 16 Bgld. MVKG Entlassungsschutz

(1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden. Ebenso darf eine Entlassung bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt nur nach vorherig... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.07.25

1 Paragraf zu Landtagswahlordnung 1995 (LTWO 1995) aktualisiert


§ 27 LTWO 1995 Berichtigungsverfahren

(1)Absatz einsInnerhalb der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse gegen das W... mehr lesen...


Aktualisiert am 31.07.25
Gesetze 11-20 von 25