§ 27 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) kann jeder Staatsbürgerjede Person, derdie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe seinesihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich Einspruch erhebeneinen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses einbringen.

(2) Einsprüche gegen das WählerverzeichnisBerichtigungsanträge sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. EinsprücheBerichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist erhobeneingebracht werden oder einlangen.

(3) Hat der EinspruchBerichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung), anzuschließen. Wird im EinspruchBerichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hiefürhierfür anzugeben. Alle EinsprücheBerichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

(4) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhobenein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievonhiervon spätestens am Tag nach dem Einlangen des EinspruchesAntrages unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. DemDen Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) einlangen oder vorgebracht werden.

(5) Die Namen der EinspruchswerberAntragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 06.10.2012 bis 23.12.2021

(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1) kann jeder Staatsbürgerjede Person, derdie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe seinesihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich Einspruch erhebeneinen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses einbringen.

(2) Einsprüche gegen das WählerverzeichnisBerichtigungsanträge sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. EinsprücheBerichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist erhobeneingebracht werden oder einlangen.

(3) Hat der EinspruchBerichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung), anzuschließen. Wird im EinspruchBerichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hiefürhierfür anzugeben. Alle EinsprücheBerichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

(4) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhobenein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievonhiervon spätestens am Tag nach dem Einlangen des EinspruchesAntrages unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. DemDen Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) einlangen oder vorgebracht werden.

(5) Die Namen der EinspruchswerberAntragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

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