§ 6 Bgld. WG Berichtigungsantrag

Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Jeder österreichische Staatsbürger kann gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Person in die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich einen begründeten EinspruchBerichtigungsantrag erheben. Das EinspruchsrechtAntragsrecht auf Berichtigung gegen die Gemeinde-Wählerevidenz steht auch Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union zu. Im EinspruchBerichtigungsantrag kann auch die Aufnahme einer Person in die Landes-Wählerevidenz oder eine Gemeinde-Wählerevidenz oder die Streichung einer Person aus diesen Evidenzen begehrt werden. Wenn der EinspruchBerichtigungsantrag mündlich erhoben wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom EinspruchswerberBerichtigungswerber zu unterfertigen ist, festzuhalten. Schriftliche EinsprücheBerichtigungsanträge können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Der EinspruchBerichtigungsantrag ist beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in deren Landes-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird. Das Gemeindeamt hat den EinspruchBerichtigungsantrag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Die Namen der EinspruchswerberBerichtigungswerber unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die Person, gegen deren Aufnahme in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz EinspruchBerichtigungsantrag erhoben wurde, hievon unter Bekanntgabe der Gründe innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des EinspruchesBerichtigungsantrages mit der Mitteilung zu verständigen, daß sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat über den EinspruchBerichtigungsantrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der EinspruchBerichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der EinspruchswerberBerichtigungswerber zur Erhebung des EinspruchesBerichtigungsantrages nicht berechtigt ist oder der EinspruchBerichtigungsantrag kein bestimmtes Begehren oder keine Begründung enthält. In allen anderen Fällen ist in der Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist schriftlich auszufertigen und dem EinspruchswerberBerichtigungswerber sowie der Person, gegen deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz EinspruchBerichtigungsantrag erhoben wurde, zu eigenen Handen zuzustellen.

(6) Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz erfordert, ist sie nach Rechtskraft auch der Gemeinde gegebenenfalls unter Anschluß des Wähleranlageblattes zuzustellen. Die Gemeinde hat die Richtigstellung der Landes-Wählerevidenz bzw. der Gemeinde-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2013

(1) Jeder österreichische Staatsbürger kann gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Person in die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich einen begründeten EinspruchBerichtigungsantrag erheben. Das EinspruchsrechtAntragsrecht auf Berichtigung gegen die Gemeinde-Wählerevidenz steht auch Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union zu. Im EinspruchBerichtigungsantrag kann auch die Aufnahme einer Person in die Landes-Wählerevidenz oder eine Gemeinde-Wählerevidenz oder die Streichung einer Person aus diesen Evidenzen begehrt werden. Wenn der EinspruchBerichtigungsantrag mündlich erhoben wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom EinspruchswerberBerichtigungswerber zu unterfertigen ist, festzuhalten. Schriftliche EinsprücheBerichtigungsanträge können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Der EinspruchBerichtigungsantrag ist beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in deren Landes-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird. Das Gemeindeamt hat den EinspruchBerichtigungsantrag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Die Namen der EinspruchswerberBerichtigungswerber unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die Person, gegen deren Aufnahme in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz EinspruchBerichtigungsantrag erhoben wurde, hievon unter Bekanntgabe der Gründe innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des EinspruchesBerichtigungsantrages mit der Mitteilung zu verständigen, daß sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat über den EinspruchBerichtigungsantrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der EinspruchBerichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der EinspruchswerberBerichtigungswerber zur Erhebung des EinspruchesBerichtigungsantrages nicht berechtigt ist oder der EinspruchBerichtigungsantrag kein bestimmtes Begehren oder keine Begründung enthält. In allen anderen Fällen ist in der Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist schriftlich auszufertigen und dem EinspruchswerberBerichtigungswerber sowie der Person, gegen deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz EinspruchBerichtigungsantrag erhoben wurde, zu eigenen Handen zuzustellen.

(6) Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz erfordert, ist sie nach Rechtskraft auch der Gemeinde gegebenenfalls unter Anschluß des Wähleranlageblattes zuzustellen. Die Gemeinde hat die Richtigstellung der Landes-Wählerevidenz bzw. der Gemeinde-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

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