§ 112 Bgld. LVBG 2013 Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025

Für Organe, die mit Aufgaben der Landesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 48 Abs. 1 bis 4 LBDG 1997.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025

Für Organe, die mit Aufgaben der Landesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 48 Abs. 1 bis 4 LBDG 1997.

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