§ 12 FHStG Anerkennung

Fachhochschul-Studiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bezüglich der Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung von Lernergebnissen. Auf Antrag der oder des Studierenden sind Prüfungen, andere Studienleistungen und Kompetenzen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen oder den zu erlassenden Modulen bestehen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen. Durch die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen kann eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden.
  2. (2)Absatz 2,Berufliche Kompetenzen sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen und anderen Studienleistungen zu berücksichtigen, sofern die oder der Studierende den beruflichen Erwerb der Lernergebnisse, wie in den entsprechenden Lehrveranstaltungen, Modulen oder anderen Studienleistungen vorgesehen, nachweist; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.
  3. (3)Absatz 3,Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Die Fachhochschule kann außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 3 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.Die Fachhochschule kann außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 3, festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.

Stand vor dem 01.07.2026

In Kraft vom 01.07.2024 bis 01.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Bezüglich der Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung von Lernergebnissen. Auf Antrag der oder des Studierenden sind Prüfungen, andere Studienleistungen und Kompetenzen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen oder den zu erlassenden Modulen bestehen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen. Durch die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen kann eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden.
  2. (2)Absatz 2,Berufliche Kompetenzen sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen und anderen Studienleistungen zu berücksichtigen, sofern die oder der Studierende den beruflichen Erwerb der Lernergebnisse, wie in den entsprechenden Lehrveranstaltungen, Modulen oder anderen Studienleistungen vorgesehen, nachweist; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.
  3. (3)Absatz 3,Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Die Fachhochschule kann außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 3 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.Die Fachhochschule kann außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 3, festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.

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