§ 88 Bgld. GemBG 2014 Fahrtkostenzuschuss

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGemeindebediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mindestens elf Kilometer beträgt und
    2. 2.Ziffer 2sie diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegen.
  2. (2)Absatz 2Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1,50 Euro (Wert 2025) pro Kilometer der kürzesten einfachen Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 und darf jenen Betrag nicht übersteigen, der für eine Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 von 80 km gebührt.Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1,50 Euro (Wert 2025) pro Kilometer der kürzesten einfachen Wegstrecke nach Absatz eins, Ziffer eins und darf jenen Betrag nicht übersteigen, der für eine Wegstrecke nach Absatz eins, Ziffer eins, von 80 km gebührt.
  3. (3)Absatz 3Für die Ermittlung der Kilometerzahl ist die Wegstrecke im Sinne des Abs. 1 Z 1 - mit Ausnahme einer Wegstrecke von weniger als elf Kilometern - auf volle Kilometer kaufmännisch zu runden.Für die Ermittlung der Kilometerzahl ist die Wegstrecke im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, - mit Ausnahme einer Wegstrecke von weniger als elf Kilometern - auf volle Kilometer kaufmännisch zu runden.
  4. (4)Absatz 4Der Betrag nach Abs. 2 ändert sich um den Prozentsatz, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 ändert. Der geänderte Betrag ist nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.Der Betrag nach Absatz 2, ändert sich um den Prozentsatz, um den sich der Referenzbetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, LBBG 2001 ändert. Der geänderte Betrag ist nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  5. (5)Absatz 5Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 74 Abs. 1, 5, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 74, Absatz eins,, 5, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Gemeindebediensteten haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
  7. (7)Absatz 7Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsentgelt im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
  8. (8)Absatz 8Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsGemeindebediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mindestens elf Kilometer beträgt und
    2. 2.Ziffer 2sie diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegen.
  2. (2)Absatz 2Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1,50 Euro (Wert 2025) pro Kilometer der kürzesten einfachen Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 und darf jenen Betrag nicht übersteigen, der für eine Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 von 80 km gebührt.Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1,50 Euro (Wert 2025) pro Kilometer der kürzesten einfachen Wegstrecke nach Absatz eins, Ziffer eins und darf jenen Betrag nicht übersteigen, der für eine Wegstrecke nach Absatz eins, Ziffer eins, von 80 km gebührt.
  3. (3)Absatz 3Für die Ermittlung der Kilometerzahl ist die Wegstrecke im Sinne des Abs. 1 Z 1 - mit Ausnahme einer Wegstrecke von weniger als elf Kilometern - auf volle Kilometer kaufmännisch zu runden.Für die Ermittlung der Kilometerzahl ist die Wegstrecke im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, - mit Ausnahme einer Wegstrecke von weniger als elf Kilometern - auf volle Kilometer kaufmännisch zu runden.
  4. (4)Absatz 4Der Betrag nach Abs. 2 ändert sich um den Prozentsatz, um den sich der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 ändert. Der geänderte Betrag ist nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.Der Betrag nach Absatz 2, ändert sich um den Prozentsatz, um den sich der Referenzbetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, LBBG 2001 ändert. Der geänderte Betrag ist nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  5. (5)Absatz 5Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 74 Abs. 1, 5, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 74, Absatz eins,, 5, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Gemeindebediensteten haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
  7. (7)Absatz 7Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsentgelt im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
  8. (8)Absatz 8Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

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