§ 157m Bgld. GemBG 2014 Anpassung der Wahrungszulagen für 1. Juli 2026 bis 31. Juli 2027

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2018Juli 2026 um 3,53,3% mindestens um 82,4085,10 Euro und maximal jedoch um 437,80452,20 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 157 a, Absatz 6, oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2018Juli 2026 um 3,53,3% mindestens um 82,4085,10 Euro und maximal jedoch um 437,80452,20 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2025 bis 30.06.2026

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2018Juli 2026 um 3,53,3% mindestens um 82,4085,10 Euro und maximal jedoch um 437,80452,20 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 157 a, Absatz 6, oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2018Juli 2026 um 3,53,3% mindestens um 82,4085,10 Euro und maximal jedoch um 437,80452,20 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

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