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Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2018 um 2,333,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 437,80 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 157 a, Absatz 6, oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2018 um 3,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 437,80 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2018 um 2,333,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 437,80 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 157 a, Absatz 6, oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2018 um 3,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 437,80 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.