§ 157m Bgld. GemBG 2014 Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2025

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2018 um 2,333,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 437,80 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 157 a, Absatz 6, oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2018 um 3,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 437,80 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2024

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2018 um 2,333,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 437,80 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach Paragraph 157 a, Absatz 6, oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2018 um 3,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 437,80 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

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