§ 62 Bgld. GemBG 2014 Funktionszulage

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Leiterinnen und Leiter der Gemeindeämter beziehen ab dem dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihrer Bestellung folgenden Monatsersten, wird die Bestellung mit einem Monatsersten wirksam, ab diesem Tag, für die Dauer der Ausübung dieser Funktion eine Funktionszulage; sie beträgt in Euro monatlich:

in der

Funktionszulagen-

gruppe

in Gemeinden

Euro

1

bis 2000 Einwohner

528,40546,90

2

von 2001 bis 3500 Einwohner

645,70668,30

3

von 3501 bis 5000 Einwohner

763,00789,70

4

über 5000 Einwohner

880,30911,10

Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 25 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes.Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach Paragraph 25, des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes.

  1. (2) Absatz 2Eine Zulage gemäß der der Einwohnerzahl der Gemeinde nach nächsthöheren Funktionszulagengruppe beziehen Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die auf Grund des Umfangs der Gemeindegeschäfte im Hinblick auf die wirtschaftliche, touristische oder kulturelle Bedeutung der Gemeinde ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Gemeindegeschäfte zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Maß an Verantwortung liegt, das Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern in Gemeinden der gleichen Funktionszulagengruppe zu tragen haben. Dies trifft auf folgende Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern zu:
    1. 1.Ziffer einsLeiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern jener Gemeinden, die nach der Anlage A zur Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der ein Landesentwicklungsprogramm 2011 erlassen wird (LEP 2011), LGBl. Nr. 71/2011, alsLeiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern jener Gemeinden, die nach der Anlage A zur Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der ein Landesentwicklungsprogramm 2011 erlassen wird (LEP 2011), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2011,, als
      1. a)Litera aZentrale Standorte der Stufen 1 bis 3 (Z 3.1.2.2., 3.1.2.3. und 3.1.2.4. der Anlage A) oderZentrale Standorte der Stufen 1 bis 3 (Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2,, 3.1.2.3. und 3.1.2.4. der Anlage A) oder
      2. b)Litera bBetriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte oder Industriekernzonen (Z 3.1.3.3. und 3.1.3.5. der Anlage A) oderBetriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte oder Industriekernzonen (Ziffer 3 Punkt eins Punkt 3 Punkt 3 und 3.1.3.5. der Anlage A) oder
      3. c)Litera ctouristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 2 (Z 3.1.4.2. der Anlage A)touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 2 (Ziffer 3 Punkt eins Punkt 4 Punkt 2, der Anlage A)
      gelten;
    2. 2.Ziffer 2Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern jener Gemeinden, die gemäß § 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen, LGBl. Nr. 77/2012, in die Ortsklasse I eingestuft sind.Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern jener Gemeinden, die gemäß Paragraph eins, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2012,, in die Ortsklasse römisch eins eingestuft sind.
    1. 1.Ziffer einsin einem um 50% der Differenz zwischen der Funktionszulage ihrer Funktionszulagengruppe nach Abs. 1 und der Funktionszulage der nächsthöheren Funktionszulagengruppe nach Abs. 1 erhöhten Ausmaß, wenn die Gemeinde aus zwei bis vier Ortsteilen besteht,in einem um 50% der Differenz zwischen der Funktionszulage ihrer Funktionszulagengruppe nach Absatz eins und der Funktionszulage der nächsthöheren Funktionszulagengruppe nach Absatz eins, erhöhten Ausmaß, wenn die Gemeinde aus zwei bis vier Ortsteilen besteht,
    2. 2.Ziffer 2in einem um 100% der Differenz zwischen der Funktionszulage ihrer Funktionszulagengruppe nach Abs. 1 und der Funktionszulage der nächsthöheren Funktionszulagengruppe nach Abs. 1 erhöhten Ausmaß, wenn die Gemeinde aus mehr als vier Ortsteilen besteht.in einem um 100% der Differenz zwischen der Funktionszulage ihrer Funktionszulagengruppe nach Absatz eins und der Funktionszulage der nächsthöheren Funktionszulagengruppe nach Absatz eins, erhöhten Ausmaß, wenn die Gemeinde aus mehr als vier Ortsteilen besteht.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Leiterinnen und Leiter der Gemeindeämter beziehen ab dem dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihrer Bestellung folgenden Monatsersten, wird die Bestellung mit einem Monatsersten wirksam, ab diesem Tag, für die Dauer der Ausübung dieser Funktion eine Funktionszulage; sie beträgt in Euro monatlich:

in der

Funktionszulagen-

gruppe

in Gemeinden

Euro

1

bis 2000 Einwohner

528,40546,90

2

von 2001 bis 3500 Einwohner

645,70668,30

3

von 3501 bis 5000 Einwohner

763,00789,70

4

über 5000 Einwohner

880,30911,10

Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 25 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes.Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach Paragraph 25, des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes.

  1. (2) Absatz 2Eine Zulage gemäß der der Einwohnerzahl der Gemeinde nach nächsthöheren Funktionszulagengruppe beziehen Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die auf Grund des Umfangs der Gemeindegeschäfte im Hinblick auf die wirtschaftliche, touristische oder kulturelle Bedeutung der Gemeinde ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Gemeindegeschäfte zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Maß an Verantwortung liegt, das Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern in Gemeinden der gleichen Funktionszulagengruppe zu tragen haben. Dies trifft auf folgende Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern zu:
    1. 1.Ziffer einsLeiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern jener Gemeinden, die nach der Anlage A zur Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der ein Landesentwicklungsprogramm 2011 erlassen wird (LEP 2011), LGBl. Nr. 71/2011, alsLeiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern jener Gemeinden, die nach der Anlage A zur Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der ein Landesentwicklungsprogramm 2011 erlassen wird (LEP 2011), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2011,, als
      1. a)Litera aZentrale Standorte der Stufen 1 bis 3 (Z 3.1.2.2., 3.1.2.3. und 3.1.2.4. der Anlage A) oderZentrale Standorte der Stufen 1 bis 3 (Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2,, 3.1.2.3. und 3.1.2.4. der Anlage A) oder
      2. b)Litera bBetriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte oder Industriekernzonen (Z 3.1.3.3. und 3.1.3.5. der Anlage A) oderBetriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte oder Industriekernzonen (Ziffer 3 Punkt eins Punkt 3 Punkt 3 und 3.1.3.5. der Anlage A) oder
      3. c)Litera ctouristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 2 (Z 3.1.4.2. der Anlage A)touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 2 (Ziffer 3 Punkt eins Punkt 4 Punkt 2, der Anlage A)
      gelten;
    2. 2.Ziffer 2Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern jener Gemeinden, die gemäß § 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen, LGBl. Nr. 77/2012, in die Ortsklasse I eingestuft sind.Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern jener Gemeinden, die gemäß Paragraph eins, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2012,, in die Ortsklasse römisch eins eingestuft sind.
    1. 1.Ziffer einsin einem um 50% der Differenz zwischen der Funktionszulage ihrer Funktionszulagengruppe nach Abs. 1 und der Funktionszulage der nächsthöheren Funktionszulagengruppe nach Abs. 1 erhöhten Ausmaß, wenn die Gemeinde aus zwei bis vier Ortsteilen besteht,in einem um 50% der Differenz zwischen der Funktionszulage ihrer Funktionszulagengruppe nach Absatz eins und der Funktionszulage der nächsthöheren Funktionszulagengruppe nach Absatz eins, erhöhten Ausmaß, wenn die Gemeinde aus zwei bis vier Ortsteilen besteht,
    2. 2.Ziffer 2in einem um 100% der Differenz zwischen der Funktionszulage ihrer Funktionszulagengruppe nach Abs. 1 und der Funktionszulage der nächsthöheren Funktionszulagengruppe nach Abs. 1 erhöhten Ausmaß, wenn die Gemeinde aus mehr als vier Ortsteilen besteht.in einem um 100% der Differenz zwischen der Funktionszulage ihrer Funktionszulagengruppe nach Absatz eins und der Funktionszulage der nächsthöheren Funktionszulagengruppe nach Absatz eins, erhöhten Ausmaß, wenn die Gemeinde aus mehr als vier Ortsteilen besteht.

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