§ 58 Bgld. GemBG 2014

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IIMonatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei
  1. (1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch IIzwei beträgt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

gh1

gh2

gh3

gh4

gh5

Euro

1

3.039,203.139,50

2.932,103.028,90

2.886,802.982,10

2.839,702.933,40

2.789,602.881,70

2

3.101,403.203,70

2.983,703.082,20

2.930,103.026,80

2.873,802.968,60

2.808,802.901,50

3

3.163,603.268,00

3.035,303.135,50

2.974,503.072,70

2.907,903.003,90

2.827,502.920,80

4

3.227,103.333,60

3.087,103.189,00

3.018,503.118,10

2.941,703.038,80

2.846,502.940,40

5

3.291,003.399,60

3.138,903.242,50

3.062,303.163,40

2.975,803.074,00

2.865,102.959,60

6

3.354,703.465,40

3.190,603.295,90

3.106,203.208,70

3.009,803.109,10

2.884,102.979,30

7

3.418,603.531,40

3.243,403.350,40

3.150,103.254,10

3.043,803.144,20

2.902,802.998,60

8

3.482,403.597,30

3.296,103.404,90

3.194,503.299,90

3.078,103.179,70

2.921,703.018,10

9

3.546,003.663,00

3.349,103.459,60

3.239,403.346,30

3.111,903.214,60

2.940,503.037,50

10

3.609,803.728,90

3.401,903.514,20

3.284,403.392,80

3.145,903.249,70

2.959,403.057,10

11

3.673,403.794,60

3.454,603.568,60

3.329,303.439,20

3.180,003.284,90

2.978,403.076,70

12

3.721,303.844,10

3.494,203.609,50

3.362,803.473,80

3.206,303.312,10

2.992,303.091,00

  1. (2)Absatz 2,Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas römisch IIzwei vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch IIzwei versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2025 bis 30.06.2026
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IIMonatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei
  1. (1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch IIzwei beträgt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

gh1

gh2

gh3

gh4

gh5

Euro

1

3.039,203.139,50

2.932,103.028,90

2.886,802.982,10

2.839,702.933,40

2.789,602.881,70

2

3.101,403.203,70

2.983,703.082,20

2.930,103.026,80

2.873,802.968,60

2.808,802.901,50

3

3.163,603.268,00

3.035,303.135,50

2.974,503.072,70

2.907,903.003,90

2.827,502.920,80

4

3.227,103.333,60

3.087,103.189,00

3.018,503.118,10

2.941,703.038,80

2.846,502.940,40

5

3.291,003.399,60

3.138,903.242,50

3.062,303.163,40

2.975,803.074,00

2.865,102.959,60

6

3.354,703.465,40

3.190,603.295,90

3.106,203.208,70

3.009,803.109,10

2.884,102.979,30

7

3.418,603.531,40

3.243,403.350,40

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3.043,803.144,20

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8

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9

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3.239,403.346,30

3.111,903.214,60

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10

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3.401,903.514,20

3.284,403.392,80

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2.959,403.057,10

11

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3.454,603.568,60

3.329,303.439,20

3.180,003.284,90

2.978,403.076,70

12

3.721,303.844,10

3.494,203.609,50

3.362,803.473,80

3.206,303.312,10

2.992,303.091,00

  1. (2)Absatz 2,Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas römisch IIzwei vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch IIzwei versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.

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