§ 6 L-DHG

Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat auf die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission nach § 5 einen rechtskundigen LandesbedienstetenBediensteten zum Disziplinaranwalt zu bestellen.

(2) Auf Ansuchen des beschuldigten Lehrers hat ihm die LandesregierungBildungsdirektion einen LandesbedienstetenBediensteten zum Verteidiger zu bestellen.

(3) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, so hat die LandesregierungBildungsdirektion einen rechtskundigen LandesbedienstetenBediensteten zum Untersuchungsführer zu bestellen.

(4) Disziplinaranwälte und Untersuchungsführer müssen disziplinär unbescholten sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 66/2012, 45/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2018

(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat auf die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission nach § 5 einen rechtskundigen LandesbedienstetenBediensteten zum Disziplinaranwalt zu bestellen.

(2) Auf Ansuchen des beschuldigten Lehrers hat ihm die LandesregierungBildungsdirektion einen LandesbedienstetenBediensteten zum Verteidiger zu bestellen.

(3) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, so hat die LandesregierungBildungsdirektion einen rechtskundigen LandesbedienstetenBediensteten zum Untersuchungsführer zu bestellen.

(4) Disziplinaranwälte und Untersuchungsführer müssen disziplinär unbescholten sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 66/2012, 45/2018

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