§ 6 L-DHG

Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Bildungsdirektion hat auf die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission nach § 5 einen rechtskundigen Bediensteten zum Disziplinaranwalt zu bestellen.

(2) Auf Ansuchen des beschuldigten Lehrers hat ihm die Bildungsdirektion einen Bediensteten zum Verteidiger zu bestellen.

(3) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, so hat die Bildungsdirektion einen rechtskundigen Bediensteten zum Untersuchungsführer zu bestellen.

(4) Disziplinaranwälte und Untersuchungsführer müssen disziplinär unbescholten sein.

  1. (1)Absatz eins,Das Gesetz über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2026, ist die Disziplinarkommission aufgelöst und sind die Funktionen als Disziplinaranwalt und Untersuchungsführer beendet. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei der Disziplinarkommission in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren geht auf die Bildungsdirektion über.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 66/2012, 45/2018LGBl.Nr. 22/2026

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.04.2026
(1) Die Bildungsdirektion hat auf die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission nach § 5 einen rechtskundigen Bediensteten zum Disziplinaranwalt zu bestellen.

(2) Auf Ansuchen des beschuldigten Lehrers hat ihm die Bildungsdirektion einen Bediensteten zum Verteidiger zu bestellen.

(3) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, so hat die Bildungsdirektion einen rechtskundigen Bediensteten zum Untersuchungsführer zu bestellen.

(4) Disziplinaranwälte und Untersuchungsführer müssen disziplinär unbescholten sein.

  1. (1)Absatz eins,Das Gesetz über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2026, ist die Disziplinarkommission aufgelöst und sind die Funktionen als Disziplinaranwalt und Untersuchungsführer beendet. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei der Disziplinarkommission in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren geht auf die Bildungsdirektion über.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 66/2012, 45/2018LGBl.Nr. 22/2026

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