Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Auf Ansuchen des beschuldigten Lehrers hat ihm die Bildungsdirektion einen Bediensteten zum Verteidiger zu bestellen.
(3) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, so hat die Bildungsdirektion einen rechtskundigen Bediensteten zum Untersuchungsführer zu bestellen.
(4) Disziplinaranwälte und Untersuchungsführer müssen disziplinär unbescholten sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 66/2012, 45/2018LGBl.Nr. 22/2026
(2) Auf Ansuchen des beschuldigten Lehrers hat ihm die Bildungsdirektion einen Bediensteten zum Verteidiger zu bestellen.
(3) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, so hat die Bildungsdirektion einen rechtskundigen Bediensteten zum Untersuchungsführer zu bestellen.
(4) Disziplinaranwälte und Untersuchungsführer müssen disziplinär unbescholten sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 66/2012, 45/2018LGBl.Nr. 22/2026