§ 4 L-DHG

Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Leistungsfeststellung obliegt der Leistungsfeststellungskommission, die bei der Bildungsdirektion einzurichten ist.

(2) Der Leistungsfeststellungskommission haben anzugehören:

a)

ein von der Bildungsdirektion zu bestellender rechtskundiger Bediensteter als Vorsitzender,

b)

ein von der Bildungsdirektion zu bestellender Bediensteter des pädagogischen Dienstes,

c)

zwei von der zuständigen Personalvertretung bestellte Lehrer jener Schulart, der der betroffene Lehrer angehört.

(3) Die Kommission nach Abs. 2 ist beschlussfähig, wenn die in Abs. 2 lit. a und b genannten Mitglieder oder deren Vertreter sowie mindestens eines der in Abs. 2 lit. c genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kommissionsmitglieder erforderlich.

(4) Bei Verhinderung richtet sich die Vertretung der im Abs. 2 lit. a und b genannten Mitglieder nach ihrer Vertretung im Amt. Die anderen Mitglieder werden durch ein in gleicher Weise zu bestellendes Ersatzmitglied vertreten. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind jeweils für eine fünfjährige Funktionsperiode zu bestellen. Sie müssen disziplinär unbescholten sein.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Bildungsdirektion auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Bildungsdirektion kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt, ein ernanntes Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(6) Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet mit Bescheid.

  1. (1)Absatz eins,Die Beratung und Beschlussfassung der Leistungsfeststellungskommission kann auf Anordnung des den Vorsitz führenden Mitgliedes auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Es hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch das den Vorsitz führende Mitglied mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    2. b)Litera bhat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, das den Vorsitz führende Mitglied unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; das den Vorsitz führende Mitglied hat daraufhin die Beratung und Beschlussfassung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Beschlussfassung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Beschlussfassung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  2. (2)Absatz 2,Auf Anordnung des den Vorsitz führenden Mitgliedes können Beschlüsse der Leistungsfeststellungskommission unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen von diesem unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitz führenden Mitglied hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 36/2009, 66/2012, 44/2013, 8/2014LGBl.Nr. 4/2022, 62/201422/2026

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.04.2026
(1) Die Leistungsfeststellung obliegt der Leistungsfeststellungskommission, die bei der Bildungsdirektion einzurichten ist.

(2) Der Leistungsfeststellungskommission haben anzugehören:

a)

ein von der Bildungsdirektion zu bestellender rechtskundiger Bediensteter als Vorsitzender,

b)

ein von der Bildungsdirektion zu bestellender Bediensteter des pädagogischen Dienstes,

c)

zwei von der zuständigen Personalvertretung bestellte Lehrer jener Schulart, der der betroffene Lehrer angehört.

(3) Die Kommission nach Abs. 2 ist beschlussfähig, wenn die in Abs. 2 lit. a und b genannten Mitglieder oder deren Vertreter sowie mindestens eines der in Abs. 2 lit. c genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kommissionsmitglieder erforderlich.

(4) Bei Verhinderung richtet sich die Vertretung der im Abs. 2 lit. a und b genannten Mitglieder nach ihrer Vertretung im Amt. Die anderen Mitglieder werden durch ein in gleicher Weise zu bestellendes Ersatzmitglied vertreten. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind jeweils für eine fünfjährige Funktionsperiode zu bestellen. Sie müssen disziplinär unbescholten sein.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Bildungsdirektion auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Bildungsdirektion kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt, ein ernanntes Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(6) Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet mit Bescheid.

  1. (1)Absatz eins,Die Beratung und Beschlussfassung der Leistungsfeststellungskommission kann auf Anordnung des den Vorsitz führenden Mitgliedes auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Es hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch das den Vorsitz führende Mitglied mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    2. b)Litera bhat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, das den Vorsitz führende Mitglied unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; das den Vorsitz führende Mitglied hat daraufhin die Beratung und Beschlussfassung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Beschlussfassung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Beschlussfassung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  2. (2)Absatz 2,Auf Anordnung des den Vorsitz führenden Mitgliedes können Beschlüsse der Leistungsfeststellungskommission unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen von diesem unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitz führenden Mitglied hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 36/2009, 66/2012, 44/2013, 8/2014LGBl.Nr. 4/2022, 62/201422/2026

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