§ 73 Oö. LVBG

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Auf Vertragsbedienstete sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über

1.

den Stellenplan (Dienstpostenplan),

2.

die Dienstausbildung und Fortbildung sowie die Dienstprüfung und

3.

die Funktionstitel

sinngemäß anzuwenden. Soweit die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Oö. LBG auf Vertragsbedienstete anzuwenden sind, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Das Mutterschutzgesetz 1979 ist auf Vertragsbedienstete und auf Personen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 anzuwenden. § 15e MSchG gilt jedoch nur nach Maßgabe des § 14 dieses Landesgesetzes. In Bezug auf die im MSchG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich gemäß § 2, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist und der Land- und Forstarbeiter (Z. 3) die Bestimmungen der §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, LGBl.Nr. 121/201476/2021)

(3) Das Väter-Karenzgesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sind auf alle Vertragsbediensteten anzuwenden. In Bezug auf die im VKG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich gemäß § 2, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist und der Land- und Forstarbeiter (Z. 3) die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1 Z 2 und 8 bis 8h in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 12/2002, 49/2005)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Auf Vertragsbedienstete sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über

1.

den Stellenplan (Dienstpostenplan),

2.

die Dienstausbildung und Fortbildung sowie die Dienstprüfung und

3.

die Funktionstitel

sinngemäß anzuwenden. Soweit die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Oö. LBG auf Vertragsbedienstete anzuwenden sind, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Das Mutterschutzgesetz 1979 ist auf Vertragsbedienstete und auf Personen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 anzuwenden. § 15e MSchG gilt jedoch nur nach Maßgabe des § 14 dieses Landesgesetzes. In Bezug auf die im MSchG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich gemäß § 2, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist und der Land- und Forstarbeiter (Z. 3) die Bestimmungen der §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, LGBl.Nr. 121/201476/2021)

(3) Das Väter-Karenzgesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sind auf alle Vertragsbediensteten anzuwenden. In Bezug auf die im VKG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich gemäß § 2, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist und der Land- und Forstarbeiter (Z. 3) die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1 Z 2 und 8 bis 8h in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 12/2002, 49/2005)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten