Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2026
(1)Absatz eins,Auf Vertragsbedienstete sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über
1.Ziffer einsden Stellenplan (Dienstpostenplan),
2.Ziffer 2die Dienstausbildung und Fortbildung sowie die Dienstprüfung und
3.Ziffer 3die Funktionstitel
sinngemäß anzuwenden. Soweit die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Oö. LBG auf Vertragsbedienstete anzuwenden sind, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)sinngemäß anzuwenden. Soweit die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Oö. LBG auf Vertragsbedienstete anzuwenden sind, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
(2)Absatz 2,Das Mutterschutzgesetz 1979 ist auf Vertragsbedienstete und auf Personen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 anzuwenden. § 15e MSchG gilt jedoch nur nach Maßgabe des § 14 dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021, 32/2026)Das Mutterschutzgesetz 1979 ist auf Vertragsbedienstete und auf Personen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5 und 6 anzuwenden. Paragraph 15 e, MSchG gilt jedoch nur nach Maßgabe des Paragraph 14, dieses Landesgesetzes. Anmerkung, LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021, 32/2026)
(3)Absatz 3,Das Väter-Karenzgesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sind auf alle Vertragsbediensteten anzuwenden. In Bezug auf die im VKG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich gemäß § 2, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist und der Land- und Forstarbeiter (Z. 3) die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1 Z 2 und 8 bis 8h in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)Das Väter-Karenzgesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sind auf alle Vertragsbediensteten anzuwenden. In Bezug auf die im VKG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich gemäß Paragraph 2,, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist und der Land- und Forstarbeiter (Ziffer 3,) die Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 8 bis 8 h in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,. Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 Oö. LVBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 73 Oö. LVBG