Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LVBG

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Oö. LVBG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.08.2021
Landesgesetz vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich (Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Oö. LVBG)

StF: LGBl.Nr. 10/1994 (GP XXIV RV 338 AB 376/1993 LT 22; Art. 28, Anhang V EWR-Vertrag)

1. ABSCHNITT-Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Oö. LVBG Ziel


(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, durch einheitliche und objektive Gestaltung von Dienstverhältnissen sowie durch angemessene und leistungsorientierte Entlohnung geeignete Bedienstete für den Landesdienst zu gewinnen und zu erhalten.

(2) Bei der Auslegung dieses Landesgesetzes ist auf Art. 21 Abs. 1 und 4 B-VG sowie auf die besonderen Gegebenheiten im Landesdienst Bedacht zu nehmen. Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(3) Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Landesgesetzes keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz auch für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 2 Oö. LVBG


(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit nicht die Absätze 2 und 3 etwas anderes bestimmen, auf Bedienstete anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen. Sie werden im folgenden als Vertragsbedienstete bezeichnet.

(2) Dieses Landesgesetz ist, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird, nicht anzuwenden auf:

1.

Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;

2.

Bedienstete, die als

a)

Beratungs- oder Präventivkräfte in Gesundheits-, Jugendwohlfahrts-, Sozial- und Bildungsangelegenheiten, oder

b)

Schulärztinnen und Schulärzte, oder

c)

Ausstellungs- oder Veranstaltungskräfte in Kultureinrichtungen des Landes Oberösterreichs

beschäftigt werden und diese Tätigkeit nicht in Form einer Nebentätigkeitsentschädigung abgegolten wird;

3.

Land- und Forstarbeiter;

4.

Bedienstete, für deren Dienstverhältnis die Geltung eines Kollektivvertrags vereinbart wird;

5.

Bedienstete, die auf Grund ihrer besonderen Funktion, etwa im Rahmen von Kooperationen oder Projekten mit anderen Rechtsträgern (insbesondere auch im Rahmen der europäischen Integration) beschäftigt werden;

6.

Lehrlinge, Ferialarbeitskräfte, Praktikantinnen bzw. Praktikanten und Voluntäre;

7.

Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Gruppen von Bediensteten des Landes von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt werden, wenn dies bei einer Durchschnittsbetrachtung für diese Gruppen von Bediensteten auf Grund ihrer besonderen Funktion erforderlich ist. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Werden von der Anwendung ausgenommene Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrags, einer für sie geltenden Satzung oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes wirksam werden. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011)

(5) Werden Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieses Landesgesetzes bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Personen, die bereits in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, können aus dienstlichen Gründen auch mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 2 betraut werden. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011)

(7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011)

(8) Auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 sind die Bestimmungen der §§ 47a, 48a und 49a sinngemäß anzuwenden. Sofern und soweit dies der Eigenart des jeweiligen Dienst- bzw. Vertragsverhältnisses oder zwingenden rechtlichen Vorschriften nicht entgegensteht, sind auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 2, 4 und 5 auch Vereinbarungen bzw. Verordnungen über flexible Dienstzeitregelungen bzw. Dienstzeitregelungen bei Schicht- oder Wechseldienst nach § 23 Abs. 3 und 6 bzw. in Ermangelung solcher die §§ 23 und 24 sinngemäß anzuwenden. Für Ferialarbeitskräfte nach Abs. 2 Z 6 sind hingegen lediglich die administrativen und technischen Bestimmungen solcher Vereinbarungen oder Verordnungen sinngemäß anzuwenden. Auf Bedienstete nach Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 ist § 10a sinngemäß anzuwenden, sofern dies mit der Eigenart des jeweiligen Dienst- oder Vertragsverhältnisses vereinbar ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 121/2014, 35/2020)

§ 3 Oö. LVBG § 3


(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft,

2.

die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3.

die persönliche, insbesondere gesundheitliche, und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen und

4.

ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)

(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 11), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(2a) Bei Personen mit Behinderung ist auf eine vertretbare behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit der Beistellung geeigneter Arbeitsmittel Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3a) Der Dienstgeber hat vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 einzuholen. Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 55/2018)

(3b) Auf Dienstverhältnisse nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6 und 7 ist Abs. 3a sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder wenn es aus sozialen Gründen oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Landes erforderlich ist, kann von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 abgesehen werden. Überdies kann die Landesregierung festlegen, daß für bestimmte, genau zu umschreibende Verwendungen abweichend vom Abs. 1 Z 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren ausreicht.

(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur für die Berechnung des Besoldungsdienstalters und in den Fällen der §§ 22, 29 und 45 zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 1/2011, 87/2016)

(6) Wird ein Bediensteter aus einem Landesdienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Landesgesetz gewesen wäre. (Anm: LGBl.Nr. 101/2003)

§ 3a Oö. LVBG § 3a


(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat.

(2) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes.

 

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

§ 4 Oö. LVBG


(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. Das Schriftlichkeitsgebot wird auch durch Ausfertigung eines mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dienstvertrags erfüllt. Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,

1.

in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt,

2.

ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,

3.

ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,

4.

für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird,

5.

ob der Vertragsbedienstete vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt ist,

6.

ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird und

7.

daß dieses Landesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)

(2) Das Dienstverhältnis wird für die Dauer eines Monats auf Probe eingegangen, wenn nicht ein Absehen von der Probezeit schriftlich vereinbart wird.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.

(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001)

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn

1.

die bzw. der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen oder das Dienstverhältnis nur zur Vertretung verlängert wurde oder

2.

im Dienstverhältnis eine Ausbildung erfolgt und diese Ausbildung fortgesetzt werden soll oder

3.

für die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit sonstige besondere Gründe vorliegen oder

4.

das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluß an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, verlängert wird oder

5.

das Dienstverhältnis für eine leitende Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 begründet oder verlängert wird.

(Anm: LGBl.Nr. 68/1997, 23/2001, 76/2021)

(6) Zeiten eines Verwaltungspraktikums nach § 72a sind bei der Anwendung der Abs. 4 und 5 nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001)

(7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(8) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis sind über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

§ 4a Oö. LVBG § 4a


(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber und der Personalverwaltung die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

(3) Die Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie die sonstigen Dienststellen des Landes und die Schulbehörden haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 und 2 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.

(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze sind auch auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 2 und 8 anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

§ 5 Oö. LVBG Besorgung von Aufgaben der europäischen Integration


Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit der Besorgung der Aufgaben der europäischen Integration eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung der Dienstverhältnisse nach § 4 Abs. 4 oder gleichartigen Rechtsvorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, sind Zeiten früher befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft sowie einer Eignungsausbildung zu berücksichtigen.

§ 6 Oö. LVBG § 6


(1) Die bzw. der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, ihre bzw. seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr bzw. ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Sie bzw. er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Dienstpflichten gemäß § 49 Abs. 1 bis 3 und §§ 50, 51, 53, 56, 57, 59, 60 und 62 Oö. LBG sowie die Meldepflichten gemäß § 55 Oö. LBG gelten sinngemäß.

(3) Die bzw. der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, dem Dienstgeber den Bezug einer Leistung aus den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie den Bezug von Rehabilitationsgeld zu melden.

(4) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu melden, sofern der Grad der Behinderung mit 50 % oder mehr festgestellt wurde und eine Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 ASVG vorliegt.

(5) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich zu befolgen und alle mit ihrem bzw. seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 7 Oö. LVBG Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten


(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist. Er hat die Befolgung der Weisung abzulehnen, wenn sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so kann er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Solange der Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.

§ 8 Oö. LVBG Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters


(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der Vorgesetzte darf keine gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßende Weisungen erteilen. Weiters hat sie bzw. er darauf hinzuwirken, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch nach Vereinbarung in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Gelangt der bzw. dem Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit einer bzw. eines Bediensteten im Sinn des § 55 Z 8 Oö. LBG zur Kenntnis und kommt die bzw. der Bedienstete ihrer bzw. seiner im § 55 Z 8 Oö. LBG normierten Meldepflicht nicht nach, so trifft die Verpflichtung des § 55 Z 8 Oö. LBG die bzw. den Vorgesetzten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 9 Oö. LVBG


(1) Wird der bzw. dem Vertragsbediensteten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der eigenen Dienststelle betrifft, hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (§ 60e Abs. 3) zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle (§ 60e Abs. 3) kann abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die

1.

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

2.

in der amtlichen Tätigkeit selbst

liegen.

(4) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für Vertragsbedienstete sinngemäß.

(5) Vertragsbedienstete, die gemäß Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die bzw. der Bedienstete von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.

(6) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 2 Abs. 8 des Landes Oberösterreich jedenfalls gerechtfertigt.

(7) Vertragsbedienstete und Personen in einem Dienstverhältnis nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6 und 7, die entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 305/17 vom 26. November 2019, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung stehen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die bzw. der Betroffene geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Nähere Regelungen, insbesondere auch die Einrichtung eines internen Meldesystems und die Nennung der externen Meldestelle, erfolgen durch innerdienstliche Vorschriften. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 9a Oö. LVBG


(1) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der bzw. dem Vertragsbediensteten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit die bzw. der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der bzw. dem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die bzw. der Vertragsbedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat den Dienstgeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat das Ehrengeschenk als Landesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der bzw. dem Vertragsbediensteten ins Eigentum übertragen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer bzw. einem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr bzw. ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

1.

grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

2.

dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

3.

einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

4.

abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

§ 10 Oö. LVBG Versetzung


(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete nicht nur vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung kann von Amts wegen erfolgen, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht. Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

§ 10a Oö. LVBG


(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit Aufgaben dieser Dienststelle betraut wird.

(1a) Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der bzw. des Vertragsbediensteten eine Zuteilung auch zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 1 Abs. 6 des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt. (Anm: LGBl. Nr. 35/2020)

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten im Kalenderjahr 13 Wochen nicht überschreiten.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist bis zur Dauer von einem Jahr jedoch auch ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann.

(4) Nicht als Dienstzuteilung oder Versetzung gilt die Zuweisung zu einer anderen Dienststelle zum Zweck der Ausbildung.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

§ 10b Oö. LVBG § 10b


(1) Wird eine Vertragsbedienstete bzw. ein Vertragsbediensteter in mehreren Dienststellen zur Dienstleistung verwendet, so ist die bisherige Dienststelle oder die vom Dienstgeber bestimmte Dienststelle die Hauptdienststelle. Die Rechte und Pflichten der Vorgesetzten in dienstrechtlicher und innerdienstlicher Hinsicht kommen der Leiterin bzw. dem Leiter der Hauptdienststelle zu. Dabei ist, soweit dies erforderlich ist, das Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Nebendienststellen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet der Dienstgeber.

(2) Die Zuweisung zu einer oder mehreren Nebendienststellen erfolgt mittels Weisung. Hat eine nicht bloß vorübergehende (§ 10a) Zuweisung auch eine weitere Dienststelle oder eine Verwendungsänderung im Sinn des § 93 Oö. LBG zur Folge, so ist § 10 sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

§ 11 Oö. LVBG


(1) Vertragsbedienstete, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrundeliegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben oder

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(2) Landesbedienstete, die miteinander verheiratet sind oder miteinander in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

1.

Weisungs- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Landesbediensteten,

2.

bei der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 können genehmigt werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(4) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden,

1.

wenn geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber, die das betreffende Erfordernis nicht erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder

2.

in besonderen Fällen, sofern die Nachsicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

§ 12 Oö. LVBG Entsendung


(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.

(2) Der Vertragsbedienstete kann im Sinn des Abs. 1

1.

zu Ausbildungszwecken oder

2.

als zugeteilter Bediensteter oder

3.

als Nationaler Experte oder

4.

für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung

entsendet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

(3) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(4) Auf die Entsendung ins Ausland sind die für Landesbeamte geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(5) Sofern der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsendet worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese dem Land Oberösterreich abzuführen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete auf alle ihm aus Anlass der Entsendung nach § 39 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Oö. LGG und nach dem Oö. Landes-Reisegebührengesetz gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Vergütungen und Zuschüsse gemäß § 39 Oö. GG 2001 bzw. als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 Oö. LGG. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.

(Anm: LGBl. Nr. 37/1996, 23/2001, 81/2002)

§ 13 Oö. LVBG Dienstverhinderung


(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein Vertragsbediensteter infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist.

(2) Ist ein Vertragsbediensteter an der Ausübung seines Dienstes verhindert (Abs. 1), so hat er dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungsgrundes, so hat der Vertragsbedienstete über Aufforderung des zuständigen Vorgesetzten den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung des Dienstgebers einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder Vertrauensarzt des Dienstgebers zu unterziehen.

(4) Ist der Vertragsbedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes dem zuständigen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.

(5) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, außer er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

§ 14 Oö. LVBG § 14


(1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt. Keine Nebenbeschäftigungen sind politische Funktionen, organschaftliche Tätigkeiten in gesetzlich eingerichteten beruflichen Interessenvertretungen sowie die Tätigkeit in der eigenen Land- und Forstwirtschaft. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die

1.

ihn an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert,

2.

die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft,

3.

für den Vertragsbediensteten eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist,

4.

dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Karenzurlaubs oder der gewährten Karenz widerspricht, oder

5.

sonstige wesentliche Interessen des Landes Oberösterreich als Dienstgeber oder als Träger von Privatrechten gefährdet.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.

(4) Der Vertragsbedienstete hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 400 Euro in einem Kalendermonat überschreitet. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 121/2014)

(5) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und ihrer Auswirkungen erforderlichen Angaben anzuschließen.

(6) Enthält das Ansuchen die geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, hat der Dienstgeber dem Vertragsbediensteten die Behebung dieses Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Ansuchen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als nicht genehmigt gilt. Macht der Vertragsbedienstete vor Ablauf der Frist glaubhaft, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, kann die Frist erstreckt werden.

(6a) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann der Dienstgeber die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Dienstgebers über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung untersagen. Bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann der Dienstgeber die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Dienstgebers über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung genehmigen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(7) Die Genehmigung ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt bis zur endgültigen Entscheidung des Dienstgebers über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Einbringung des Ansuchens vorläufig als erteilt, wenn binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens

1.

kein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß Abs. 6 erfolgt und

2.

die Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht gemäß Abs. 6a vorläufig untersagt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(7a) Die Nebenbeschäftigung darf erst nach erteilter Genehmigung ausgeübt werden. Wird die Entgeltsgrenze bei einer bereits zulässigerweise ohne Genehmigung ausgeübten Nebenbeschäftigung erstmals erreicht, besteht ab diesem Zeitpunkt Genehmigungspflicht, wobei die Nebenbeschäftigung in diesem Fall jedenfalls bis zur Entscheidung des Dienstgebers ausgeübt werden darf. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 100/2011)

(8) Der Dienstgeber hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können.

(9) Die Abs. 3 bis 8 gelten nicht für Konsiliarfachärzte.

 

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 15 Oö. LVBG


(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Dem Vertragsbediensteten gebühren Bezüge, die aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Verwendungszulage, Gehaltszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Erzieherzulage, Dienstzulage, Kinderbeihilfe, Pauschalzulage nach § 85) bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 37/1996, 23/2001, 81/2002, 49/2005, 76/2021)

(2) Soweit in diesem Landesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die gewährte Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Verwendungszulage, Gehaltszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Erzieherzulage, Dienstzulage und Pauschalzulage nach § 85 dem Monatsentgelt zuzuzählen. (Anm: LGBl. Nr. 37/1996, 49/2005, 76/2021)

(3) Außer dem Monatsentgelt (Abs. 2) gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderbeihilfe, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(4) Lautet die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“, ist der Monatsbezug der oder des Vertragsbediensten gemäß Abs. 1a mit Ausnahme der Kinderbeihilfe um 10% zu kürzen, wobei der Entfall der Leistungszulage einzurechnen ist. Die Kürzung tritt mit dem der Festsetzung der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten ein und bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf „entsprechend“ lautenden Dienstbeurteilung folgt. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(5) Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Vertragsbediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug der oder des Vertragsbediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5 % zu kürzen. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den §§ 10, 10a, 51, 53 und 55, bleiben davon unberührt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

§ 16 Oö. LVBG Entlohnungsschemata, Entlohnungsgruppen, Entlohnungsstufen


(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Das Entlohnungsschema I umfaßt folgende Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst;

Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst;

Entlohnungsgruppe c = Fachdienst;

Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst;

Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Das Entlohnungsschema II umfaßt die Entlohnungsgruppen p 1 bis p 5.

(3) Die Entlohnungsgruppen a, b und c umfassen jeweils 26 Entlohnungsstufen; die übrigen Entlohnungsgruppen umfassen jeweils 27 Entlohnungsstufen.

§ 17 Oö. LVBG Einreihung


(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemata und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Verwendungen - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - sind nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 18 Oö. LVBG Monatsbezug und Monatsentgelt


(1) Abs. 1a und 5 gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(1a) Das den einzelnen Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen zuzuordnende Monatsentgelt ist - mit Ausnahme der im § 64a geregelten Entlohnungsgruppen msl - unter Bedachtnahme auf die mit der Einreihung verbundenen Tätigkeiten und auf die budgetäre Situation des Landes Oberösterreich durch Verordnung der Landesregierung wie folgt festzusetzen:

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Monatsentgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, dann ist bei der Festsetzung auf diese Vereinbarung Bedacht zu nehmen, wobei gegenüber dem Bundesdienst keine Schlechterstellung erfolgen darf;

2.

liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, ist bei der Festsetzung auf eine Vereinbarung über die Höhe des Monatsentgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene Bedacht zu nehmen.

Verordnungen zur Festsetzung des Monatsentgelts dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 68/1997, 28/2001, 81/2002)

(2) Der Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1 bzw. mit der Gehaltsstufe 1. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(3) entfallen (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

(4) entfallen (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

(5) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.

§ 19 Oö. LVBG Überstellung


(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist sowie für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer nach § 61 Abs. 1 Z 2 und 3. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 1/2011)

(1a) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

1.

Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l 2b und l 3;

2.

Entlohnungsgruppen l 2a;

3.

Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1.

(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(3) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichartige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.

(4) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung

 

Zeitraum

von der

in die

 



Jahre

Entlohnungsgruppe gemäß Abs. 2 Z

 

Ausbildung im Sinn der für Landesbeamte geltenden Ernennungserfordernisse

1

2

 

2

1

3

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

4

1

3

in den übrigen Fällen

6

2

3

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

2

2

3

in den übrigen Fällen

4

(5) Erfüllt ein Vertragsbediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen, so sind seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.

(6) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, als Vertragsbediensteter der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.

(7) Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist.

(8) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt.

(9) Abweichend vom Abs. 8 gebührt keine Ergänzungszulage, wenn die Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe auf die Initiative des Vertragsbediensteten zurückgeht, sofern nicht ein besonderes dienstliches Interesse an der Überstellung vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001)

§ 20 Oö. LVBG Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes


(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Landesgesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten, besteht der vertragsmäßige Anspruch auf das Monatsentgelt auch für jenen Zeitraum, der

1.

im Fall eines Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit durch Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder

2.

im Fall eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber

hätte verstreichen müssen. In diesen Anspruch auf das Monatsentgelt ist jedoch einzurechnen, was sich der Vertragsbedienstete infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat; für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgelts, so entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsentgelts durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die Kinderbeihilfe sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

§ 21 Oö. LVBG Auszahlung


(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszubezahlen.

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden. Kontoführungsentgelte werden dem Vertragsbediensteten vom Dienstgeber nicht ersetzt. Die Gebühren für die Überweisung trägt das Land. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(5) Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, die Kinderbeihilfe und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(6) Die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Sinn des Abs. 1a und 2 auf ein Konto außerhalb Österreichs ist nur innerhalb des EWR zulässig und setzt voraus, dass die oder der Vertragsbedienstete allein über das Konto verfügungsberechtigt ist und auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts (samt beglaubigter Übersetzung, falls die Erklärung nicht in deutscher Sprache abgegeben wird) mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die Geldleistungen, die auf das Konto der oder des (ehemaligen) Vertragsbediensteten innerhalb der letzten 30 Kalendertage vom Land überwiesen wurden, dem Land zu ersetzen, wenn der Dienstgeber gegenüber dem Kreditinstitut erklärt, dass diese Geldleistungen zu Unrecht überwiesen wurden. Die Anweisung der Geldleistungen durch den Dienstgeber hat abweichend vom Abs. 5 zum selben Termin zu erfolgen wie die Anweisung an ein Kreditinstitut im Inland.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

§ 21a Oö. LVBG Verjährung


(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Für Ansprüche nach diesem Landesgesetz gelten die Verjährungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.

(3) Die Unterbrechung der Verjährung gilt als nicht eingetreten,

1.

wenn der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung des Dienstgebers keine Klage einbringt oder

2.

wenn der Dienstgeber binnen zwölf Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Dienstgeber keine endgültige Entscheidung trifft und der Vertragsbedienstete binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist keine Klage einbringt. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 21b Oö. LVBG Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen


(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(2) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.

(3) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, ist die oder der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet die oder der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, sind die rückforderbaren Leistungen im Gerichtsweg hereinzubringen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten oder wenn der damit verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würde.

(6) Einmalige Leistungen des Landes aus Anlass des Todes der oder des Vertragsbediensteten vermindern sich im Ausmaß offener Forderungen des Landes aus dem Dienstverhältnis gegen den Nachlass der oder des verstorbenen Vertragsbediensteten.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

§ 22 Oö. LVBG


(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist und für Vertragslehrkräfte. Die Bestimmungen über die Präklusionswirkung gemäß § 8 Abs. 7a und § 71 Abs. 2 Oö. GG 2001 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016, 76/2021)

(1a) Die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen erfolgt ab dem 1. Jänner 2017 nach Maßgabe des § 85 und entsprechend den geltenden Beförderungsrichtlinien bzw. in Ermangelung solcher nach Ablauf einer zweijährigen Frist, jeweils gerechnet ab dem Tag der letzten Vorrückung. Die Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter des Oö. GG 2001, insbesondere die §§ 7 bis 9 Oö. GG 2001, sind auf Vertragslehrkräfte nach diesem Landesgesetz nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(2) Im Sinn des § 7 Abs. 2 Oö. GG 2001 gelten die ersten zehn Jahre des Besoldungsdienstalters als Erfahrungszeiten. Für Vertragslehrkräfte, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Landesdienst eintreten, gelten der § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Oö. GG 2001 mit der Maßgabe, dass maximal 4,5 Jahre an Erfahrungszeiten angerechnet werden können. Abweichend von § 7 Abs. 3 Oö. GG 2001 finden alle weiteren Vorrückungen ab dem 1. Jänner 2017 in die nächsthöheren Entlohnungsstufen der jeweiligen Entlohnungsgruppe nach Absolvierung der im Rahmen der Bestimmungen für Vertragslehrkräfte nach dem 2. Abschnitt, insbesondere § 64a, festgesetzten Dauer bzw. in Ermangelung solcher Bestimmungen frühestens nach Ablauf von jeweils zwei vollen Jahren an Treuezeit statt. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

§ 22a Oö. LVBG § 22a


Im Sinn dieses Abschnitts ist:

1.

Dienstzeit: die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 23b;

2.

Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden;

3.

Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 24/2016)

§ 23 Oö. LVBG


(1) Der Vertragsbedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(2a) § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 und 2 sowie § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz (einseitiger Urlaubsantritt) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen zwingender dienstlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen insbesondere im Sinn des § 23a Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers auch im Fall des einseitigen Urlaubsantritts Dienst zu leisten ist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2019)

(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung über eine flexible Dienstzeitregelung mit der Dienstnehmervertretung, dann ist diese der Regelung zugrunde zu legen;

2.

liegt keine derartige Vereinbarung (mehr) vor, so kann eine flexible Dienstzeitregelung unter Bedachtnahme auf die berechtigten Interessen der Vertragsbediensteten durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt werden, wobei mit deren Inkrafttreten allfällige frühere Dienstzeitregelungen für die jeweiligen Dienststellen bzw. Arbeitsbereiche zur Gänze unwirksam werden.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 91/2015)

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im 13-wöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden, sofern nicht flexible Dienstzeitregelungen (Abs. 3) anderes vorsehen. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muß und ein Vertragsbediensteter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 73/2008)

(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt in diesem Fall als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Dieser Absatz gilt nicht für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 100/2011)

(6) Für Vertragsbedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan). (Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 76/2021)

(7) Ein teilzeitbeschäftigter Vertragsbediensteter darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein vollbeschäftigter Bediensteter nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieherinnen und Bezieher von Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Oö. LGG sowie für Bezieherinnen und Bezieher einer Mehrleistungsvergütung nach § 57 Abs. 10 Oö. GG 2001. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 56/2007)

(8) Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten. (Anm: LGBl.Nr. 91/2015)

(9) Bei Bediensteten, die in Einrichtungen nach Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG tätig sind, aber nicht zu den dort genannten Berufsgruppen zählen, bei denen auf Grund dienstlicher Vorgaben das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach § 38 Oö. GG 2001 bzw. § 20e Oö. LGG pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

§ 23a Oö. LVBG Höchstgrenzen der Dienstzeit


(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

1.

die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder

2.

die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere

a)

zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,

b)

bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

c)

bei Straßenerhaltungstätigkeiten,

d)

zur Aufrechterhaltung des Betriebs in Landesanstalten und -betrieben, oder

e)

bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,

wenn die Ruhezeit des betroffenen Vertragsbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben jene Zeiten außer Betracht, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 23b Oö. LVBG § 23b


(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde außerhalb der Dienstzeit einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

(2) In Regelungen nach § 23 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 24/2016)

§ 23c Oö. LVBG Tägliche Ruhezeiten


Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 23d Oö. LVBG Wochenruhezeit


(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 36 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 23e Oö. LVBG Nachtarbeit


(1) Die Dienstzeit des Vertragsbediensteten, der seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens im Ausmaß von drei Stunden nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnungen zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 10 und § 10a sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 23f Oö. LVBG § 23f


(1) Die §§ 23a bis 23d und 23e Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

a)

Vertragsbedienstete mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, oder

b)

Vertragsbedienstete mit leitender Funktion, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten.

(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(2) Die §§ 23a bis 23e sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

1.

bei der Erfüllung von Aufgaben für den Landtag und seine Ausschüsse,

2.

im Rahmen des Büros eines Mitglieds der Landesregierung oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 angeführten obersten Organs,

3.

im öffentlichen Sicherheitsdienst,

4.

in den Katastrophenschutzdiensten

insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 22a und 23a bis 23e Abs. 1 und 2 nicht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

 

(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)

§ 23g Oö. LVBG § 23g


Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG des Landes beschäftigt sind und die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz 24 Stunden, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss.

 

(Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 100/2011)

§ 24 Oö. LVBG


(1) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn

1.

der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,

2.

die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3.

die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Vertragsbediensteten, der die Überstunde geleistet hat, hätten vermieden werden können und

4.

der Vertragsbedienstete diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

1.

im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

1.

im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch die Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 2 anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 12/2002, 49/2005)

(4a) Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4, die außerhalb des für vergleichbare Vollbeschäftigte geltenden Normaldienstplans (§ 23 Abs. 2), Dienstplanrahmens (§ 23 Abs. 4) oder Dienstzeitrahmens (§ 23 Abs. 3) erbracht wurden, sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Die oder der Vertragsbedienstete kann jedoch stattdessen binnen einer Woche nach der zusätzlichen Dienstleistung einen Ausgleich durch Freizeit beantragen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(4b) Bei Vorliegen eines flexiblen Arbeitszeitmodells kann für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4a nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 abgewichen werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5a) Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind

1.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

2.

auf Verlangen der bzw. des Vertragsbediensteten (längstens binnen vier Wochen) bis einschließlich der achten Stunde 1 : 2 und ab der neunten Stunde 1 : 3 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß § 23 Abs. 3 vorzunehmen.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5b) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 5a nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind an Sonn- und Feiertagen

1.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

2.

auf Verlangen der bzw. des Vertragsbediensteten (längstens binnen vier Wochen) im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß § 23 Abs. 3 vorzunehmen.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 5a anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Vertragsbediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(7) Folgende Zeiten sind keine Überstunden:

1.

Zeiten einer vom Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung);

2.

Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Nachmonat zulässigen Höhe;

3.

Zeiten im Rahmen einer flexiblen Dienstzeitgestaltung im Sinn des § 23 Abs. 3

a)

bis zu einer in der jeweiligen Dienstzeitregelung festgelegten monatlichen Bandbreite oder

b)

soweit bei Teilzeitbeschäftigung am Ende eines Durchrechnungszeitraums das für einen Vollbeschäftigten vorgesehene Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird oder ein vereinbarter Übertrag nicht überschritten wird oder

c)

soweit das innerhalb des jeweiligen Durchrechnungszeitraums entstandene Zeitguthaben aus dienstlich angeordneten Mehrleistungen trotz der dem Vertragsbediensteten gegebenen Abbaugelegenheit aus privaten – ausgenommen gesundheitlichen – Gründen nicht abgebaut wurde;

4.

Reisezeiten.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 25 Oö. LVBG Bereitschaft und Journaldienst


(1) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).

(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Vertragsbediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

§ 25a Oö. LVBG


(1) Teilzeitbeschäftigung kann sowohl befristet als auch unbefristet gewährt werden, soweit dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Teilzeitbeschäftigung kann unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses mehrfach befristet werden.

(3) Teilzeitbeschäftigung ist zur Pflege oder Betreuung

1.

eines eigenen Kindes oder

2.

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3.

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehört,

bis längstens zur Vollendung des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes zu gewähren.

(4) Nach Ablauf dieser Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 besteht ein Recht auf Festlegung der Beschäftigung im vorangegangenen Beschäftigungsausmaß.

(5) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. Änderungen sind jederzeit unter denselben Bedingungen zulässig.

(6) Die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu gewähren, wenn die oder der Vertragsbedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung weder im Rahmen ihres oder seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer oder seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(7) Kommt zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber über eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 keine Einigung zustande, kann die oder der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie oder er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung Karenz gemäß MSchG bzw. VKG, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt. Diese Karenz kann abweichend von § 15 Abs. 2 MSchG bzw. § 2 Abs. 4 VKG kürzer als drei Monate dauern.

(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der oder dem Vertragsbediensteten auf deren oder dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 oder die Nichtinanspruchnahme einer solchen Teilzeitbeschäftigung auszustellen.

(9) Die Abs. 2 bis 8 sind auch auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist, sowie auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 und § 2 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Für sie erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß §§ 10 und 12 MSchG bzw. § 8 Abs. 10 VKG bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Wird jedoch während der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis eine Kündigung aussprechen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(10) Durch Kollektivvertrag können in Bezug auf Ausmaß, Beginn und Dauer einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 für den Personenkreis nach Abs. 9 auch anderslautende Regelungen getroffen werden.

(11) § 23 Abs. 8 Angestelltengesetz ist auf Teilzeitbeschäftigungen gemäß Abs. 3 von Bediensteten, die unter den Anwendungsbereich des Angestelltengesetzes fallen, anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

§ 25b Oö. LVBG Freistellung gegen Kürzung der Bezüge


(1) Dem Vertragsbediensteten, der in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht, kann auf Ansuchen eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens drei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen vom Dienstgeber davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 56/200, 121/20147)

(3) Das Ansuchen nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.

(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1.

einen Karenzurlaub oder eine Karenz oder

2.

eine Außerdienststellung nach § 30a Abs. 3 bzw. § 30c oder

3.

eine gänzliche Dienstfreistellung oder

4.

die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(7) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Gewährung der Freistellung aufgehoben oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(8) § 15 Oö. GG 2001 gilt unter Anwendung des § 28 Abs. 2 sinngemäß. Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, gelten § 13 Abs. 11, 12 und 13 erster und zweiter Satz Oö. LGG unter Anwendung des § 28 Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(9) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(10) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach § 56 Abs. 16 gilt Abs. 5 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 101/2003)

 

(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)

§ 25c Oö. LVBG


(1) Vertragsbediensteten, die zumindest zwei Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes Oberösterreich gestanden sind oder in ein unbefristetes Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich übernommen wurden und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Ansuchen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge oder einer Altersteilzeit nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist die Genehmigung ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. nach § 15 Abs. 1a, 2 und 3 unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Ansuchen um 2 bis 25 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf ein bis spätestens 31. Oktober einlangendes Ansuchen ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Ansuchen auch mit dem auf das Ansuchen folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zu einem Viertel einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeitwertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die oder den Vertragsbediensteten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverändert. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(2a) Vertragsbedienstete, die gleichzeitig mit Genehmigung des Zeitwertkontos auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nach § 28 Abs. 3 oder § 47 Abs. 6 Oö. GG 2001 verzichten und nicht der Pensionskasse beigetreten sind, können neben der Erbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Abs. 2 mittels Ansuchen, auf das Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, verlangen, dass der Dienstgeber Beiträge, die der Höhe nach den Dienstgeberbeiträgen der Pensionskassenregelung für Vertragsbedienstete entsprechen, in ihr Zeitwertkonto einbringt. Die Entscheidung zum Beitritt zur Pensionskasse oder zum Zeitwertkonto mit Dienstgeberbeiträgen erfolgt einmal und ist endgültig. Bemessungsgrundlage für die Dienstgeberbeiträge ist der gemäß Abs. 2 reduzierte Bezugsanspruch. Die Dienstgeberbeiträge enden mit dem Ende der Ansparphase. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 sowie Dienstgeberbeiträge nach Abs. 2a sind für jedes Kalenderjahr in Bezugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,0075 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem vom Dienstgeber zu führenden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Bezugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben). (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(4) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist auf Ansuchen eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit reduzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß mit dem Dienstgeber zu vereinbaren ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamtguthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Das Ansuchen ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Konsumationsphase, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie das Ansuchen um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Endzeitpunkt der Konsumationsphase zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind dabei jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die die oder der Vertragsbedienstete ansucht, Zeitwertkontoguthaben zu konsumieren. Sie müssen bei einer Freistellung mindestens 15 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 15 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Der Dienstgeber kann dem Ansuchen auf Konsumation auch ohne gleichzeitiges Ansuchen um einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Endzeitpunkt zustimmen, wenn der Konsumation keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann auch einer teilweisen Konsumation des Gesamtguthabens mit anschließender Fortsetzung der Ansparphase zugestimmt werden. Ansuchen, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, müssen nicht mehr berücksichtigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich durch Vervielfachung des Gesamtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monatsbezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) der oder des Vertragsbediensteten im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.

(6) Während der Freistellung hat die bzw. der Vertragsbedienstete Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Monatsbezugs gemäß § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. gemäß § 15 Abs. 1a, 2 und 3 der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die bzw. der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. gemäß § 15 Abs. 1a, 2 und 3. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen der §§ 32 ff Oö. GG 2001 bzw. §§ 15 ff Oö. LGG anzupassen.

(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die bzw. der Vertragsbedienstete darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 23 Abs. 7 bleibt unberührt. Im Fall einer Dienstverhinderung nach § 29 Abs. 1 stehen die Ansprüche auf die Leistungen aus dem Zeitwertkontoguthaben nach Abs. 6 unbefristet zu, § 29 Abs. 3 sowie 5 bis 7 sind nicht anzuwenden. Ansprüche aus Zeitwertkontoguthaben sind nicht nach § 15 Abs. 4 oder § 13 Oö. GG 2001 zu kürzen. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeit gelten § 34 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäftigungsausmaßes. Eine allfällige Abfertigung nach § 56 bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4. Die Dauer einer Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nach § 56 nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,

1.

wenn eine Konsumation aus einem der folgenden Gründe voraussichtlich dauerhaft (bis zum Erreichen des Regelpensionsantrittsalters) nicht möglich ist:

a)

Karenzurlaub oder eine Karenz oder

b)

Außerdienststellung oder

c)

gänzliche Dienstfreistellung oder

d)

Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses ohne gleichzeitige Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, oder

2.

auf Ansuchen der bzw. des Vertragsbediensteten und mit Zustimmung des Dienstgebers, wenn ein Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nach den Bestimmungen des AlVG vorliegt und sämtliche Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder

3.

wenn dies aus schwerwiegenden persönlichen oder dienstlichen Gründen erforderlich ist, die bzw. der Vertragsbedienstete darum ansucht und der Dienstgeber zustimmt, oder

4.

mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, es sei denn, das Dienstverhältnis wurde mit Zustimmung des Dienstgebers über das 65. Lebensjahr hinaus verlängert.

(9) Endet das Dienstverhältnis während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase entfallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen.

(10) Abweichend von Abs. 8 und 9 können Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis wegen Zuerkennung einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beendet wird, auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen, wenn eine solche abgeschlossen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 37/2010)

§ 26 Oö. LVBG Entlohnung der teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten


(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(2) Teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 27 Oö. LVBG Zulagen


(1) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, richtet sich der Anspruch auf die im § 15 genannten Zulagen, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und aus § 20 nicht anderes ergibt, nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen.

(1a) Der Zuschlag zum Grundgehalt von in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen vertragsbediensteten Ärztinnen und Ärzten sowie des in den Einrichtungen des Landes tätigen Bediensteten der pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberufe richtet sich nach Abschnitt IIA Oö. LGG sowie der Übergangsbestimmung des § 113h des Oö. LGG. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)

(2) Der Vertragsbedienstete hat keinen Anspruch auf eine Kinderbeihilfe, wenn ihm auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

(3) Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, kann die Landesregierung durch Verordnung vorsehen, dass eine Leistungszulage erst bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewährt wird. Hiebei ist auf die Dienstleistung, die Tätigkeit, die Dauer des Dienstverhältnisses sowie auf sonstige dienstliche Interessen Bedacht zu nehmen.

(4) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, gebührt die Verwaltungsdienstzulage den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II.

(5) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, ist auf die Festsetzung der Höhe der Zulagen § 18 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 28 Oö. LVBG


(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(1a) Auf die Nebengebühren, Entschädigungen für Nebentätigkeiten und Sachleistungen sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen, ausgenommen jene über die Treueabgeltung, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005, 100/2011)

(2) Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(3) Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung, die vom Land Oberösterreich für seine Vertragsbediensteten mit einer Pensionskasse vereinbart wurde oder die von der bzw. dem Vertragsbediensteten verfügte Einbringung der Dienstgeberbeiträge in das Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 121/2014, 76/2021)

(4) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:

Zeitraum zwischen Beitritt und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung

Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung

8 bis 9 Jahre

10 %

7 bis 8 Jahre

20 %

6 bis 7 Jahre

30 %

5 bis 6 Jahre

40 %

4 bis 5 Jahre

50 %

3 bis 4 Jahre

60 %

2 bis 3 Jahre

70 %

1 bis 2 Jahre

80 %

bis 1 Jahr

90 %

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 100/2011, 76/2021)

(5) § 17d Abs. 1 Oö. LGG gilt nicht bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

§ 29 Oö. LVBG § 29


(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 23/2001, 81/2002)

(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf den Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe fortbesteht, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Drittel auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch der Grad der Behinderung mindestens 70% beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebühren dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 25% des Monatsbezugs (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. des Monatsentgelts, der Kinderbeihilfe und allfälliger (pauschalierter) Nebengebühren. Die Bestimmungen über das Ruhen der Nebengebühren (§ 28) werden dadurch nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die die bzw. der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, hat der Dienstgeber Leistungen gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume hinaus zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(7) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm der Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge. Die Zeit, während der weibliche Vertragsbedienstete nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen (Beschäftigungsverbot), gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1. (Anm: LGBl. Nr. 100/2011)

(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde oder daß es durch ein Dienstverhältnis, das maximal bis zur Dauer eines Jahres befristet werden kann, fortgesetzt wird. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 68/1997)

(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich, die dem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter vorangehen, sind der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinn der Abs. 1 und 7 zuzurechnen, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind. (Anm: LGBl.Nr. 12/1996)

§ 30 Oö. LVBG Dienstfreistellung


(1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

1.

ein Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2.

die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 93/2009)

(2) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeträger satzungsgemäß getragen werden. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 93/2009)

(3) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 30a Oö. LVBG Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines


(1) Soweit im § 30c nicht anderes bestimmt ist, ist einem Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, die zur Ausübung seines Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren, wobei das Ausmaß seiner Dienstverpflichtung 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht überschreiten darf. Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Vertragsbediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.

(3) Der Vertragsbedienstete, der Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, ist jedoch abweichend vom Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er

1.

dies beantragt oder

2.

die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 1 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.

Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

1.

auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses oder des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 unzulässig ist, oder

2.

auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandats nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich wäre,

ist innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in Z 1 und 2 angeführten Punkte zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Vertragsbediensteten eine Teilzeitbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 10 und 10a sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Wird über die Zuweisung eines bisherigen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Vertragsbediensteten erzielt, hat der Dienstgeber hierüber zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrats und des Bundesrats ist zuvor von Amts wegen oder auf Antrag des Vertragsbediensteten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 30b Oö. LVBG Gewährung der erforderlichen freien Zeit


Dem Vertragsbediensteten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 30c Oö. LVBG Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in der


Der Vertragsbedienstete, der

1.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofs, Präsident des Nationalrats, Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofs ist oder

2.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist oder

3.

Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 abgibt,

ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 64/2018)

§ 30d Oö. LVBG Dienstfreistellung für Gemeindemandatare


(1) Dem Vertragsbediensteten, der

1.

Bürgermeister oder

2.

Mitglied eines Stadtsenats oder

3.

Mitglied eines Gemeindevorstands bzw. Stadtrates oder Gemeinderates

ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.

(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn

1.

mit Dienstplanerleichterungen (z. B. Einarbeitung, Diensttausch) oder

2.

durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr, nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

(3) Das Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.

(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.

(5) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

(6) Wird eine im Abs. 1 genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die erforderliche freie Zeit nach Abs. 2 Z 2 für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 2.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 31 Oö. LVBG Sozialleistungen


(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Die Landesregierung kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Bediensteten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, Schulbeihilfen und dgl. gewähren.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.

§ 32 Oö. LVBG


(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(2) Erleidet eine Vertragsbedienstete bzw. ein Vertragsbediensteter einen Dienstunfall gemäß Oö. KFLG bzw. einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer bzw. seiner dienstlichen Pflichten, und hatte dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge und erwachsen der bzw. dem Bediensteten dadurch Heilungskosten oder ist ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert, stehen der bzw. dem Bediensteten nach Maßgabe des § 46a Oö. GG 2001 die dort genannten Leistungen zu.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

§ 33 Oö. LVBG Anspruch auf Erholungsurlaub


(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit Behinderung (§ 35) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruches während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses außer Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 34 Oö. LVBG § 34


(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

1.

200 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen) bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren;

2.

240 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 36 Werktagen bzw. 30 Arbeitstagen)

a)

bei einem Dienstalter von 25 Jahren;

b)

für die Vertragsbediensteten, die das 51. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt haben.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes; § 33 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

(3) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Das Ausmaß des gesamten Erholungsurlaubs eines Kalenderjahres ist zunächst nach den Zeiten mit gleichbleibendem Beschäftigungsausmaß und anschließend nach allen Zeiträumen mit verschiedenen Beschäftigungsausmaßen entsprechend desselben zu aliquotieren. Die Summe aller dementsprechend (doppelt) aliquotierten Teilurlaubsguthaben bilden das Gesamtjahresurlaubsausmaß, von dem wiederum der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen ist. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3a) Kommt es nach Anwendung des Abs. 3 infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann der Dienstgeber zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

1.

einer Karenz oder eines Karenzurlaubs oder

2.

einer Außerdienststellung nach § 30a oder § 30c oder

3.

einer gänzlichen Dienstfreistellung,

gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubs, der Außerdienststellung oder der Dienstfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 81/2002)

(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 30. September.

(6) Unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für das Besoldungsdienstalter, verringert um den angerechneten Qualifikationsausgleich, maßgebend ist. Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, sind Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 87/2016)

§ 35 Oö. LVBG Erhöhung des Urlaubsausmaßes


(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 34 für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes, wenn er bis spätestens zum Stichtag (§ 34 Abs. 5) nachweist, daß eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2.

Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;

3.

Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

3a.

Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal 49 %;

4.

Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 121/2014)

(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens

10 %

um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)

20 %

um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)

30 %

um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)

40 %

um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)

50 %

um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen).

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Ein blinder Vertragsbediensteter hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 37 Oö. LVBG Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden


(1) Das Urlaubsausmaß, das sich aus den §§ 34 und 35 ergibt, wird grundsätzlich in Stunden bzw. erforderlichenfalls in Bruchteilen davon ausgedrückt, kann jedoch auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausgedrückt werden, wenn dies im Interesse des Dienstes liegt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Vertragsbedienstete Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertages dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 121/2014)

(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)

1.

erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan (§ 23 Abs. 6) unterliegt;

2.

vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete teilzeitbeschäftigt ist (§ 25a) oder dem Vertragsbediensteten eine Dienstfreistellung oder eine teilweise Dienstfreistellung gewährt worden ist.

(Anm: LGBl.Nr. 8/1998, 23/2001)

(4) Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden bzw. Bruchteilen von Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit eines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

§ 38 Oö. LVBG Berücksichtigung des Erholungsurlaubes aus einem vorangehenden


(1) Bei Übertritt von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich in ein privatrechtliches Dienstverhältnis, auf das dieses Landesgesetz anzuwenden ist, ist ein Urlaub, der in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, auf das dem Vertragsbediensteten gemäß § 34 und § 35 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat der Vertragsbedienstete aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so kann er den Erholungsurlaub im privatrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verfallen wäre.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind analog anzuwenden, sofern sich die Verwendung des Vertragsbediensteten bei Übertritt von einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, auf das die Geltung eines Kollektivvertrages vereinbart worden ist, in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter nicht geändert hat. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

§ 39 Oö. LVBG Verbrauch des Erholungsurlaubes


(1) Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen oder nach einem Vielfachen von Tagen, bei stundenweiser Festlegung auch stundenweise gewährt und verbraucht werden.

(2) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

§ 39a Oö. LVBG (weggefallen)


§ 39a Oö. LVBG seit 31.12.2020 weggefallen.

§ 40 Oö. LVBG Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche


(1) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

(2) Wurde dem Vertragsbediensteten der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt und endet das Dienstverhältnis vor Entstehen des Urlaubsanspruches für das nächste Kalenderjahr, so hat der Dienstgeber Anspruch auf Entschädigung, wenn

1.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 53 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde oder

2.

das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wurde oder

3.

den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Entlassung (§ 55 Abs. 2) trifft oder

4.

der Vertragsbedienstete gemäß § 55 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde oder

5.

der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 55 Abs. 5) oder

6.

das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über einen Verzicht auf die Entschädigung zustande kommt.

(3) Die Entschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezugs (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. des Monatsentgelts, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 41 Oö. LVBG Erkrankung während des Erholungsurlaubes


(1) Erkranken Vertragsbedienstete während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so findet bei einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß statt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde (§ 39), nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungs- oder Krankenfürsorgeträgers oder der Krankenanstalt über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

§ 42 Oö. LVBG


(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.

(1a) Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat rechtzeitig in automationsunterstützter Form ein entsprechender Hinweis zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Hat die bzw. der Vertragsbedienstete eine Karenz nach MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. (Anm: LGBl.Nr  100/2011)

§ 43 Oö. LVBG Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des


(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 39) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt und die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.

(2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht nach den für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen über Reisegebühren zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 50 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.

§ 45 Oö. LVBG


(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist – abgesehen von Abs. 5 – von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Vertragsbediensteten auszugehen. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:

1.

der Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß § 15 Abs. 1a,

2.

die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

3.

eine allfällige Kinderbeihilfe und

4.

die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubs gebührt hätten.

Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 76/2021)

(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zu viel empfangenen Leistungen von der bzw. dem Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die bzw. der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber mindestens sechs Monate vor dem Termin, an dem das Dienstverhältnis beendet wird, eine schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung oder Kündigung des Dienstverhältnisses übermittelt hat oder die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann ebenfalls von einer Rückerstattung abgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, die der bzw. dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie bzw. er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch

1.

Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,

2.

begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,

3.

Kündigung durch den Dienstgeber oder

4.

einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zu Grunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.

(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 47 Oö. LVBG Sonderurlaub


(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge (§ 15).

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Der Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt und verbraucht werden.

(5) Bedienstete nach § 34c Oö. LGG bzw. § 48b Oö. GG 2001, die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits vor Beginn des aktuellen Urlaubsjahres vollendet haben und noch kein Urlaubsausmaß von 240 Stunden (sechs Wochen) erreicht haben, erhalten ab dem Urlaubsjahr 2018 bis zum Erreichen des erhöhten gesetzlichen Urlaubsausmaßes 40 Stunden (eine Woche) Zusatzurlaub. Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete mit Abwesenheiten während des Urlaubsjahres erhalten den Zusatzurlaub im aliquoten Ausmaß. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)

§ 47a Oö. LVBG


(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 50 Abs. 2 sowie von Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die bzw. der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

1.

Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) oder

2.

Herabsetzung der Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder

3.

gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind § 68 und § 70 Abs. 1 und 2 Oö. LBG sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. (Anm.: LGBl. Nr. 56/2007, 76/2021)

(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme ist innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die bzw. der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Der bestimmte Zeitraum im Sinn des Abs. 1 erster Satz darf abweichend vom Abs. 1 fünf Monate nicht übersteigen; die Gesamtdauer im Sinn des Abs. 1 letzter Satz darf abweichend vom Abs. 1 neun Monate nicht übersteigen. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll. (Anm.: LGBl. Nr. 49/2005, 56/2007, 76/2021)

(5) Das Land kann Vertragsbediensteten, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die bzw. der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) eine Familienhospizfreistellung im Sinn dieses Landesgesetzes gegen gänzlichen Entfall der Bezüge (Abs. 1 Z 3) in Anspruch nehmen, eine Geldzuwendung gewähren. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch. Geldzuwendungen gemäß § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über Geldzuwendungen nach Abs. 5 bestimmt wird.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend vom § 2 auf alle vertraglichen Bediensteten des Landes anzuwenden, ausgenommen Bedienstete gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 3.

(9) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1, 4 oder 8 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der bzw. des Vertragsbediensteten kann der Dienstgeber die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm.: LGBl. Nr. 81/2002, 90/2013)

§ 47b Oö. LVBG


(1) Einer Vertragsbediensteten bzw. einem Vertragsbediensteten ist auf ihr bzw. sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes (oder im Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von einem Monat zu gewähren, wenn sie bzw. er in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt. Die Dienstfreistellung ist darüber hinaus bis zu weitere vier Wochen zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.

(2) Einer Vertragsbediensteten bzw. einem Vertragsbedienstetem, die bzw. der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr bzw. sein Ansuchen Frühkarenz im Ausmaß des Abs. 1 sinngemäß zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt dabei frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(3) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen.

(4) Die Zeit der Frühkarenz gilt in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem VKG.

(5) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. Die Frühkarenz endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) aufgehoben wird.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 76/2021)

§ 48 Oö. LVBG Karenzurlaub


(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Dienstgeber verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht in vollem Umfang eintreten. Dies gilt insbesondere, wenn der Karenzurlaub

1.

zur Ausbildung der oder des Vertragsbediensteten für ihre oder seine dienstliche Verwendung,

2.

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

3.

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes, der gewährt wird

1.

zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes oder

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes,

2.

im dienstlichen Interesse,

wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für das Besoldungsdienstalter wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 87/2016)

(5) Soweit dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder VKG für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 12/2002, 49/2005)

§ 48a Oö. LVBG § 48a


(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat, kann Vertragsbediensteten auf Ansuchen ein Bildungskarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gewährt werden, wenn dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine neuerliche Bildungskarenz oder eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach vier Jahren nach Antritt der letzten Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gewährt werden.

(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Die Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen. Während der Bildungsteilzeit ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz sowie sonstige Freistellungen unzulässig.

(4) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit unwirksam. Im Übrigen ist die Bildungskarenz einem Karenzurlaub nach § 48 Abs. 1 und 2 und die Bildungsteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 25a gleichzuhalten. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist von der Vertragsbediensteten oder dem Vertragsbediensteten im Sinn des § 26 Oö. GG 2001 zu vertreten. Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung nach § 56 sowie der Urlaubsersatzleistung nach § 45 der für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gebührende Monatsbezug zugrunde zu legen.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 48b Oö. LVBG Auswirkungen der Karenz auf den Arbeitsplatz


Vertragsbedienstete haben bei Wiederantritt des Dienstes nach einer Karenz nach dem MSchG oder VKG Anspruch darauf, wieder ihrem früheren Arbeitsplatz oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind, durch Weisung zugewiesen zu werden. § 25a sowie die Bestimmungen des MSchG oder VKG bleiben davon unberührt.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

§ 49 Oö. LVBG Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen


(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) zu gewähren, wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(1a) Einer oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (§ 50 Abs. 2) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1.

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf oder

2.

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf oder

3.

nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Der Vertragsbedienstete hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1, Abs. 1a und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 oder Abs. 1a ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub beendet werden, wenn

1.

der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2.

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und

3.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 49a Oö. LVBG § 49a


(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich um eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des § 47a, der bzw. dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten ansuchen. Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Die Bestimmung des § 48a Abs. 4, ausgenommen dessen zweiter Satz, bezüglich der Bildungskarenz gilt sinngemäß für die Pflegekarenz, die ansonsten dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG bzw. VKG gleichzuhalten ist. Die Bestimmung des § 48 Abs. 4 bezüglich der Bildungsteilzeit gilt sinngemäß für die Pflegeteilzeit.

(2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender bzw. betreuendem nahen Angehörigen im Sinn des § 47a. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 47a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.

(3) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach

1.

der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

dem Tod

der bzw. des nahen Angehörigen im Sinn des § 47a zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 50 Oö. LVBG


(1) Vertragsbedienstete haben - unbeschadet des § 47 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:

1.

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt oder

2.

wegen der notwendigen Betreuung ihres oder seines Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 für diese Pflege ausfällt oder

3.

wegen der Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die oder der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- bzw. einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilzeitbeschäftigt (§ 25a) oder dienstfreigestellt (§ 30a und § 30d) ist. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 23/2001)

(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 47 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete

1.

den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2.

wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der die bzw. der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist .

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise, halbtageweise oder in vollen Stunden in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem privatrechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, so ist diese im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im privatrechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Beschäftigungsausmaß geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.

(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.

(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene bzw. jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 51 Oö. LVBG


(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet

1.

durch Tod oder

2.

durch einvernehmliche Auflösung oder

3.

durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, soweit nicht anderes vereinbart wurde, oder

4.

durch vorzeitige Auflösung oder

5.

durch Zeitablauf nach Abs. 5, nach § 29 Abs. 9 oder nach § 69 Abs. 6 oder

6.

durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Verwaltungsgerichts oder

7.

wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war; wenn das Dienstverhältnis für länger als sechs Monate eingegangen wurde oder der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde und jeweils Kündigungsgründe vereinbart wurden, auch durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, oder

8.

wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder

9.

wenn der Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis nicht bereits auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, von einer befristeten Funktion nach § 12 oder § 17 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 vorzeitig abberufen wird.

(Anm.: LGBl. Nr. 12/1996, 23/2001, 56/2007, 90/2013, 76/2021)

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.

(3) Eine entgegen § 53 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen § 55 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 53 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. Bis zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit durch das Gericht ist die ausgesprochene Kündigung oder Entlassung jedenfalls rechtswirksam. (Anm.: LGBl. Nr. 23/2001)

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 20 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

(5) Das Dienstverhältnis der oder des Vertragsbediensteten endet mit Vollendung ihres oder seines 780. Lebensmonats, es sei denn, dass spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt eine Fortsetzung aus wichtigem dienstlichem Interesse auf eine bestimmte, zwölf Monate nicht übersteigende Zeit vereinbart wurde. Wiederholte Verlängerungen von jeweils maximal zwölf Monaten sind - sofern an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses ein wichtiges dienstliches Interesse besteht - bis längstens zur Vollendung des 840. Lebensmonats der oder des Vertragsbediensteten möglich, wobei die Frist von sechs Monaten sinngemäß zur Anwendung kommt. § 4 Abs. 4 kommt für diese Fälle nicht zur Anwendung.

(6) Sämtliche Leistungs-, Feststellungs- und rechtsgestaltende Begehren und Ansprüche aus dem Titel der Beendigung eines Dienstverhältnisses können bei sonstigem Ausschluss nur binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages des Zugangs der Beendigungserklärung gerichtlich geltend gemacht werden. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen, deren Fälligkeit erst später eintritt, beginnt die Frist ab dem ersten Tag der Fälligkeit zu laufen. Die Sechsmonatsfrist gilt auch für den Fall der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Rückversetzung in ein kündbares Dienstverhältnis. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 76/2021)

(7) Abweichend von Abs. 6 kann die Unwirksamkeit einer Entlassung nur binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm.: LGBl. Nr. 56/2007)

§ 51a Oö. LVBG § 51a


(1) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die bzw. der Vertragsbedienstete dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

dadurch das Fortkommen der bzw. des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,

2.

das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt siebzehn Dreißigstel der Höchstbeitragsgrundlage nach § 40 Oö. GG 2001 nicht übersteigt, oder

3.

der Dienstgeber der bzw. dem Vertragsbediensteten einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat, oder

4.

der Dienstgeber das Dienstverhältnis durch Kündigung wegen § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 7 oder 8 beendet,

5.

das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, endet.

 

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 52 Oö. LVBG Zeugnis


(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.

(2) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Alterspension ist ein solches Zeugnis nur auf Verlangen des Vertragsbediensteten auszustellen.

§ 53 Oö. LVBG


(1) Der Dienstgeber kann ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Das Schriftlichkeitsgebot wird durch Ausfertigung einer mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Kündigung erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 100/2011)

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

1.

der Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt oder

2.

der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist oder

3.

der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt oder

4.

der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung oder Fortbildung nicht rechtzeitig und mit Erfolg absolviert oder

4a.

die oder der Vertragsbedienstete im Rahmen der Dienstausbildung Modul 2 (Allgemeine Ausbildung gemäß § 18 Oö. LBG) nicht oder nicht rechtzeitig erfolgreich ablegt, sofern nicht dienstliche oder in der Person der oder des Bediensteten gelegene wichtige Gründe vorliegen, oder

5.

der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird oder

6.

es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt oder

7.

eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat oder

8.

der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005, 56/2007)

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

(4) Bei befristeten Dienstverhältnissen, die entweder zur Vertretung begründet wurden oder für den Abschluss einer bestimmten Arbeit oder für mehr als sechs Monate, können die Kündigungsgründe gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 vereinbart werden. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, kann auch die bzw. der Vertragsbedienstete ohne Angabe von Gründen kündigen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

§ 54 Oö. LVBG Kündigungsfristen


 

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

Die Kündigungsfrist endet, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats.

(1a) Für Vertragsbedienstete, die ihr Dienstverhältnis mit Wirksamkeit unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Karenz nach dem (Oö.) MSchG bzw. (Oö.) VKG oder einer Karenz gemäß § 48 Abs. 4 Z 1 kündigen, gelten die im Abs. 1 genannten Kündigungsfristen nicht, sofern sie dem Dienstgeber die Kündigung zwei Monate vor Ablauf der Karenz erklären. Der Dienstgeber kann auf die Einhaltung dieser Frist verzichten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen während der Kündigungsfrist wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgelts frei zu geben. Bei Teilzeitbeschäftigung ist mindestens die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenzahl frei zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(3) Ansprüche nach Abs. 2 bestehen nicht, wenn

1.

der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

2.

eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(4) Abs. 3 gilt nicht bei Kündigung wegen einer Gleitpension gemäß § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

§ 55 Oö. LVBG Entlassung und Austritt


(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Fall einer vereinbarten Kündigungsmöglichkeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

1.

sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten oder

2.

der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zu Schulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt oder

3.

der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt oder

4.

der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen oder

5.

der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt oder

6.

der Vertragsbedienstete sich eine der im § 13 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 angeführten Bescheinigungen arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin bzw. einem Beamten

1.

den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder

2.

gemäß § 14 Abs. 1 Z 4a Oö. LBG zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,

so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Jeder Anspruch der bzw. des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag gilt als erloschen. § 14 Abs. 1a Oö. LBG iVm. § 150 Oö. LBG gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Landesregierung das zuständige Organ des Dienstgebers tritt. Die Staatsanwaltschaft hat den Dienstgeber umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten wegen eines im § 14 Abs. 1 Z 4a Oö. LBG angeführten Delikts zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall des Verlustes

1.

der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht

a)

die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 2 erfaßten Landes gegeben ist oder

b)

die Nachsicht nach § 3 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist oder

c)

einem Vertragsbediensteten, der auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der Inländern vorbehalten ist (§ 11), binnen drei Monaten nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Verwendung zugewiesen wird, die nicht Inländern vorbehalten ist oder

2.

der Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 2 erfaßten Landes, wenn nicht

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 3 Abs. 2 erfaßten Landes gegeben ist oder

b)

die Nachsicht nach § 3 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

§ 55a Oö. LVBG


(1) Auf Dienstverhältnisse, die ab dem 1. September 2003 beginnen, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers im Sinn des § 6 Abs. 1 und 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 bzw. das Monatsentgelt gemäß § 15 Abs. 2 oder § 67 dieses Landesgesetzes und die Kinderbeihilfe sowie die Sonderzahlungen gemäß § 4 Abs. 4 Oö. GG 2001 bzw. § 15 Abs. 3 dieses Landesgesetzes.

2.

Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Landes hat durch die Landesregierung nach Anhörung der Vertretungen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu erfolgen.

3.

Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Landes beim Oö. Landesrechnungshof hat durch die Direktorin oder den Direktor des Landesrechnungshofs zu erfolgen. § 12 Abs. 2 zweiter Satz Oö. Landesrechnungshofgesetz gilt sinngemäß.

4.

§ 6 Abs. 1 BMSVG gilt mit der Maßgabe, dass für jene Vertragsbediensteten, für die die Bestimmungen des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete anzuwenden sind, keine Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers oder Krankenfürsorgeträgers begründet wird, sondern die Beiträge direkt vom Land an die Betriebliche Vorsorgekasse überwiesen werden.

5.

§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 1. Satz, 4 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 5 und 6, die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(3) Auf Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2, die der Kranken- oder Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen, sind - abweichend vom Abs. 1 Z 5 - § 6 Abs. 2 und 3 erster Satz BMSVG sinngemäß anzuwenden. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

(4) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 sowie auf Dienstverhältnisse, die durch das Gehaltskassengesetz 2002 geregelt sind, und die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, ist der 1. Teil des BMSVG mit Ausnahme des § 7 Abs. 5 bis 7 sowie § 48 Abs. 2 BMSVG anzuwenden. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

(4a) Auf freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und auf freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen im Sinn des § 5 Abs. 2 ASVG, ausgenommen in Fällen der fallweisen Beschäftigung, ist Abs. 5 sinngemäß und der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitsverhältnis“ treten die Begriffe „Dienstgeber“, „freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form;

2.

die Betriebliche Vorsorgekasse für freie Dienstverhältnisse im Sinn dieser Bestimmung ist die gemäß Abs. 1 Z 2 ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse;

3.

die §§ 1, 5, 6 Abs. 4, 7 Abs. 5 bis 7, 9, 10, 11 Abs. 4 und 14 Abs. 2 Z 4 letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden;

4.

für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 BMSVG nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen.

(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009, 100/2011)

(5) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezugs haben Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezugs abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des jeweils nach dem KBGG bezogenen Tagesbetrags an Kinderbetreuungsgeld. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014, 76/2021)

(6) Für die Dauer einer Bildungskarenz haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in der Höhe des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG). Die Bemessungsgrundlage des Weiterbildungsgeldes in der Höhe des Arbeitslosengeldes gebührt jedoch nur im Fall des Nachweises der tatsächlichen Höhe durch die Bedienstete oder den Bediensteten. Der Nachweis hat binnen sechs Wochen nach Zustellung der entsprechenden Bestätigung (Bescheid) durch das zuständige Arbeitsmarktservice, durch Vorlage selbiger zu erfolgen, widrigenfalls eine Berücksichtigung für die Bemessungsgrundlage ausscheidet. Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung haben Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 301/2001 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016. Für die Dauer einer Pflegekarenz haben Bedienstete einen Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach § 5b Abs. 1 des KBGG, BGBl. I Nr. 301/2001 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016. Für die Dauer einer Bildungsteilzeit sowie einer Pflegeteilzeit ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009, 90/2013, 76/2021)

(7) Die Anwendbarkeit des § 55a schließt die Anwendung der §§ 56 und 72 aus.

(Anm.: LGBl. Nr. 101/2003)

§ 56 Oö. LVBG § 56


(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 55a aus. (Anm: LGBl. Nr. 101/2003)

(1a) Dem Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung. (Anm: LGBl. Nr. 101/2003)

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn

1.

das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3) und durch Zeitablauf geendet hat oder

2.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 53 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde oder

3.

das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wurde oder

4.

den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Entlassung (§ 55 Abs. 2) trifft oder

5.

der Vertragsbedienstete gemäß § 55 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde oder

6.

der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 55 Abs. 5) oder

7.

das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt oder

8.

das Dienstverhältnis gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 oder 6 endet.

(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er

1.

verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt oder

2.

innerhalb von sechs Monaten nach der

a)

Geburt eines eigenen Kindes oder

b)

Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindesstatt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

c)

Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 5 Abs. 1 Z 2 des Väter-Karenzgesetzes), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

und wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt oder

3.

spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach den §§ 15, 15a, 15c, 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2, 3, 5, 6 und 9 des Väter-Karenzgesetzes das Dienstverhältnis kündigt oder

4.

spätestens zwei Monate vor Ablauf eines im Anschluß an eine Karenz nach Z 3 aus den Gründen der §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 des Väter-Karenzgesetzes gewährten verlängerten Karenz das Dienstverhältnis kündigt oder

5.

während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz oder nach § 25a Abs. 3 das Dienstverhältnis kündigt oder

6.

spätestens drei Monate vor Ablauf eines Bildungskarenzurlaubs, der im Anschluss an einer Karenz nach Z 3 oder 4 längstens bis zum fünften Lebensjahr des Kindes gewährt wurde, das Dienstverhältnis kündigt.

(Anm: LGBl. Nr. 104/2000, 23/2001, 12/2002, 49/2005, 100/2011)

(4) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 und 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht. (Anm: LGBl. Nr. 104/2000)

(5) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

1.

mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

a)

bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder

b)

wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird oder

2.

wegen Inanspruchnahme

a)

einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

b)

einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird oder

3.

durch Zeitablauf endet, bereits mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht aus Gründen, die den Kündigungs- bzw. Entlassungsgründen (§ 53 bzw. § 55) gleichkommen und vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht verlängert wird.

(6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(7) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(9) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. Monatsentgelts und der Kinderbeihilfe. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(10) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Mutterschutzgesetz 1979 oder VKG oder nach § 25a Abs. 3 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezugs (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 12/2002, 81/2002, 49/2005)

(11) In den Fällen des Abs. 3 Z 5 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezugs (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz auszugehen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 81/2002)

(12) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 9 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1.

soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht oder

2.

wenn das Dienstverhältnis

a)

noch andauert oder

b)

in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre oder

3.

wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat.

Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlußgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Land einzugehen und dieses Landesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.

(13) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten aufgelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. Monatsentgelts und der Kinderbeihilfe. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben zur ungeteilten Hand, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil jenen Personen zur ungeteilten Hand gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten haben und dies unter Vorlage sämtlicher anspruchsrelevanter Urkunden und Nachweise beantragt haben. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002, 121/2014)

(14) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(15) Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf eines Bildungskarenzurlaubs und gebührt eine Abfertigung, sind für die Berechnung der Abfertigung der bzw. das für den letzten Monat vor Antritt des Bildungskarenzurlaubs gebührende Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe zu Grunde zu legen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(16) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung, für die die Voraussetzungen für Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorliegen, bemisst sich die Abfertigung abweichend vom Abs. 9 auf der Grundlage des Beschäftigungsausmaßes vor dessen Herabsetzung. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

(17) Endet das Dienstverhältnis während oder mit Ablauf einer Familienhospizfreistellung nach § 47a Abs. 1 Z 2 oder Z 3, gelten die Abs. 15 bzw. 16 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(18) Auf die Berücksichtigung der im § 3 Abs. 6 angeführten Zeit ist für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis Abs. 12 Z 3 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 101/2003)

§ 56a Oö. LVBG Pensionskasse


(1) Das Land Oberösterreich kann seinen Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 Betriebspensionsgesetz (BPG) erteilen.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Dienstnehmervertretung eine Vereinbarung im Sinn des § 3 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 57 Oö. LVBG Sonderverträge


(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen des für Landesvertragsbedienstete geltenden Oö. Landesdienstrechts abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(2) Bei Bedarf können verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festgelegt werden. In diesen Richtlinien kann auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführten Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.

(3) § 4 Abs. 4 ist nicht auf Sonderverträge anzuwenden, die für die Betrauung (Weiterbestellung) mit einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 abgeschlossen werden. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 58 Oö. LVBG Sonderregelungen


Wenn es im Interesse des Landes gelegen und auf Grund der Besonderheiten einzelner Gruppen von Vertragsbediensteten zweckmäßig ist, kann die Landesregierung Sonderregelungen beschließen. Hiebei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

die besondere Funktion oder Tätigkeit oder

2.

den Umfang des Beschäftigungsausmaßes oder

3.

die Dauer des Dienstverhältnisses oder

4.

die Aufrechterhaltung eines geregelten Dienstbetriebes.

§ 59 Oö. LVBG Ersatz der Ausbildungskosten


(1) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch Kündigung oder durch vorzeitige Auflösung (Entlassung oder Austritt) sowie im Fall eines Abbruchs der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren zu ersetzen. Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete ist bereits vor Antritt der Ausbildung schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren.

(2) Abs. 1 gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge das Dreifache des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bzw. das Dreifache des Wertes gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 übersteigen. Eine Einrechnung der Bezüge erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.

(3) Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Scheidet die oder der Vertragsbedienstete nach Ablauf von 60 Kalendermonaten aus dem Dienstverhältnis aus, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze.

(4) Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn

1.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 53 Abs. 2. Z 2, 5, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt wurde oder

2.

das Dienstverhältnis von der oder dem Vertragsbediensteten aus den im § 56 Abs. 3, 5 und 6 angeführten Gründen gekündigt wurde oder

3.

die oder der Vertragsbedienstete aus wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder

4.

das Dienstverhältnis durch Entlassung ohne Verschulden der oder des Vertragsbediensteten beendet wurde oder

5.

das Dienstverhältnis aus den in Z 1 bis 4 genannten Gründen einvernehmlich beendet wurde.

(5) Keine Ausbildungskosten sind:

1.

Die Kosten von Modul 1 (§ 17 Oö. LBG) und Modul 2 (§ 18 Oö. LBG) der Dienstausbildung in der vom Dienstgeber angebotenen Form;

2.

die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung;

3.

die Kosten eines oder einer vom Dienstgeber selbst angebotenen und durchgeführten Seminars oder Veranstaltung;

4.

die Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Vertretung der oder des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind;

5.

die der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung sowie Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

(7) Mit Sondervertrag (§ 57) können anlässlich der Genehmigung berufsspezifischer Sonderausbildungen von Abs. 1 bis 6 abweichende Regelungen vereinbart werden. Aus dienstlichen Interessen sind insbesondere folgende Vereinbarungen zulässig:

1.

Rückersatz von maximal der Hälfte der der oder dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, wenn die Ausbildung überwiegend während der Dienstzeit absolviert wurde und

2.

Ausdehnung des Zeitraums des Abs. 3 auf bis zu 96 Kalendermonate und Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat und

3.

Rückersatz auch im Fall des Zeitablaufs eines mindestens drei Jahre dauernden befristeten Dienstverhältnisses trotz Angebot des Dienstgebers zur Fortsetzung desselben.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(8) Wenn der Ersatz der Ausbildungskosten für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten eine unbillige Härte darstellt, kann der Dienstgeber den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

§ 60 Oö. LVBG Befristete Funktionen


(1) Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ohne Weiterbestellung und verbleibt der Vertragsbedienstete in seinem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, ist er mindestens gleichwertig zu verwenden, wie er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion verwendet wurde. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Unterbleibt eine solche Verwendung, gilt der Vertragsbedienstete ab dem Zeitpunkt der Beendigung der leitenden Funktion so verwendet, wie er unmittelbar vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion verwendet wurde. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(3) Wird der Inhaber der Funktion nach § 12 Abs. 7 Z 2 oder § 17 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen, sind die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 10 und 10a anzuwenden, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies gemäß § 51 Abs. 1 Z 9 endet. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

1a. ABSCHNITT-Dienstbeurteilung

§ 60a Oö. LVBG Dienstbeurteilung


(1) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate - einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist - heranzuziehen sind, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies kürzer als sechs Kalendermonate befristet ist. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen.

(2) Eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.

(3) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Vertragsbediensteten ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.

(4) Würden sich Beurteilungszeiträume überschneiden, verkürzt sich der Beurteilungszeitraum für die nachfolgende Dienstbeurteilung entsprechend. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Vertragsbedienstete ist über sein Ansuchen unter Beachtung der Frist des § 60f Abs. 2 zu beurteilen, wenn er geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er nicht nach Abs. 1 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei (Antragsbeurteilung). Die Beurteilung hat für einen Beurteilungszeitraum zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst versehen wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 60b Oö. LVBG Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung


(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen.

(2) Die Erstellung der Dienstbeschreibung obliegt dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Vertragsbediensteten.

(3) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:

1.

fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2.

persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Fortbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst, Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst, Führungsqualitäten.

(4) War der Vertragsbedienstete während des Zeitraums, für den die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der Vertragsbedienstete während dieses Zeitraums verschiedene Funktionen bekleidet, hat der letzte unmittelbare Vorgesetzte im Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Vorgesetzten die Dienstbeschreibung zu verfassen.

(5) Tritt in der Person des für die Dienstbeschreibung zuständigen Vorgesetzten ein Wechsel ein, so hat der bisher für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte alle für die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände im Beurteilungszeitraum seinem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

§ 60c Oö. LVBG Leistungshinweis


(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Vertragsbedienstete vom zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen.

(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Vertragsbedienstete nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 60a Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

§ 60d Oö. LVBG Mitteilung an den Vertragsbediensteten


(1) Der für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat diese dem Vertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen und sie mit ihm nachweislich zu besprechen.

(2) Dem Vertragsbediensteten ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

§ 60e Oö. LVBG


(1) Der für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Vertragsbediensteten an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig ist.

(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt

1.

dem Dienststellenleiter, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;

2.

Entfallen

3.

dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt für die Ärzte, Apotheker und das medizinisch-technische sowie das wissenschaftliche Personal; dem Pflegedienstleiter für das Pflegepersonal (einschließlich der Hebammen); dem Verwaltungsleiter der Krankenanstalt für das übrige Personal; die genannten Leiterinnen bzw. Leiter können diese Aufgabe in Krankenanstalten an die Vorgesetzten der zu Beurteilenden übertragen;

4.

dem Leiter der unmittelbar übergeordneten Dienststelle für die Leiter der Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, soweit diese nicht ohnedies durch § 60g ausgenommen sind.

(Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 76/2021)

(3) Dienststellen im Sinn des Abs. 2 sind die Abteilungen und sonstigen Gliederungen des Amtes der Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sowie die Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Als Dienststellen gelten auch rechtlich verselbstständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, soweit organisationsrechtlich nichts anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)

§ 60f Oö. LVBG § 60f


(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:

1.

entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;

2.

nicht entsprechend, in den übrigen Fällen.

Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid.

(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“, ist, sofern nicht von der Kündigung gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 Oö. LVBG Gebrauch gemacht wird, eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies kürzer als sechs Kalendermonate befristet ist.

(3) Das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ hat diese unverzüglich der zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung bzw. der Personalstelle zu übermitteln und dem Vertragsbediensteten schriftlich zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

 

(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)

§ 60g Oö. LVBG Leitungsfunktionen


Die §§ 60a bis 60f gelten nicht für befristet bestellte Leiter nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sowie für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen des Landes.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

2. ABSCHNITT-Sonderbestimmungen für Vertragslehrer

§ 61 Oö. LVBG § 61


(1) Dieser Abschnitt gilt für Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer des Landes. Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer im Sinn dieses Abschnitts sind Vertragsbedienstete, die als Lehrerinnen oder Lehrer

1.

an den Landesmusikschulen,

2.

an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich,

3.

an der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl und

4.

im Rahmen der Zuweisung gemäß § 9 des Landesgesetzes über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität an der Anton Bruckner Privatuniversität

verwendet werden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 100/2011)

(2) Auf Vertragslehrer sind, soweit im 1. oder 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnittes - ausgenommen § 2 Abs. 2 Z 2 - sinngemäß anzuwenden.

§ 62 Oö. LVBG Dienstvertrag


(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Vertragslehrers (§ 4 Abs. 1 Z 5) beträgt ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4:

1.

an Landesmusikschulen 24 Wochenstunden;

2.

an der Anton Bruckner Privatuniversität 21 Wochenstunden;

3.

an den sonstigen Privatschulen des Landes Oberösterreich 20 Wochenstunden.

(Anm: LGBl. Nr. 37/1996, 56/2007)

(2) Im Dienstvertrag kann vereinbart werden, daß das Lehrverpflichtungsausmaß je nach Bedarf vom Dienstgeber festgesetzt wird.

(3) Für die Vertragslehrer an Landesmusikschulen kann die Landesregierung die Einrechnung von Nebenleistungen oder dergleichen in die Lehrverpflichtung und eine allfällige Lehrpflichtermäßigung für die Leitertätigkeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes festsetzen. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996)

(4) Für die Vertragslehrer an der Anton Bruckner Privatuniversität und an den sonstigen Privatschulen des Landes Oberösterreich kann die Landesregierung die Anrechnung der Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen mit Werteinheiten, die Abgeltung oder die Einrechnung von Nebenleistungen oder dergleichen in die Lehrverpflichtung und eine allfällige Lehrpflichtermäßigung für die Leitertätigkeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes festsetzen. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 81/2002, 56/2007)

(5) Der Vertragslehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung unbeschadet der Bestimmungen nach Abs. 3 und 4 zur Unterrichtserteilung heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, so ist der Vertragslehrer verpflichtet, anstelle der Unterrichtserteilung bis zum vollen Ausmaß der festgelegten Lehrverpflichtung ihm zugewiesene zumutbare Verwaltungstätigkeiten zu verrichten. Diese Verwaltungstätigkeiten werden

-

an den sonstigen Privatschulen des Landes gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 mit 0,5 Werteinheiten,

-

an der Anton Bruckner Privatuniversität Linz mit 0,525 Werteinheiten und

-

an den Landesmusikschulen mit 0,6 Werteinheiten

je tatsächlich geleisteter Verwaltungsstunde auf die festgelegte Lehrverpflichtung angerechnet.

(Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 121/2014)

(6) Das Dienstverhältnis gilt auch dann als auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester und dgl.) abgestellt ist. (Anm: LGBl. Nr. 37/1996, 83/1996)

(6a) Dienstverträge von Vertragslehrerinnen und Vertragslehrern der Entlohnungsschemata II L für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

(7) Wird der Vertragslehrer nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so ist § 4 Abs. 4 auf das Dienstverhältnis nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996, 83/1996)

§ 62a Oö. LVBG Sonderbestimmungen für ab dem 12. September 2005


(1) Abweichend vom § 62 Abs. 1 beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrerin oder eines vollbeschäftigten Vertragslehrers an einer Landesmusikschule, deren Dienstverhältnis als Lehrkraft an einer Musikschule ab dem 12. September 2005 begründet wird, ungeachtet der Bestimmungen des § 62 Abs. 3 26 Wochenstunden.

(2) Abweichend vom § 62 Abs. 5 werden Verwaltungstätigkeiten gemäß einer vollbeschäftigten Vertragslehrerin oder eines vollbeschäftigten Vertragslehrers an einer Landesmusikschule, deren Dienstverhältnis als Lehrkraft an einer Musikschule ab dem 12. September 2005 begründet wird, mit 0,65 Werteinheiten je tatsächlicher Verwaltungsstunde auf die festgelegte Lehrverpflichtung angerechnet.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

§ 63 Oö. LVBG Einreihung in Entlohnungsschemata


(1) Die Vertragslehrer sind, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(2) In das Entlohnungsschema II L sind einzureihen:

1.

Vertragslehrer, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (§ 62 Abs. 7);

2.

Vertragslehrer, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden aufgenommen werden.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 64 Oö. LVBG Entlohnungsschemata und Entlohnungsgruppen


(1) Das Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3. Das Entlohnungsschema I L umfasst 19 Entlohnungsstufen.

(2) In den Entlohnungsschemata II L erfolgt die Entlohnung nach Jahreswochenstunden. Es sind zwei Entlohnungsschemata II L (II L und II L msl) festzulegen, wobei sich das Entlohnungsschema II L nach den Bezugsansätzen des Abs. 1 bestimmt und die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3 umfasst, das Entlohnungsschema II L msl sich nach den Bezugssätzen (§ 64a Abs. 5) und nach der erhöhten Lehrverpflichtung von 26 Wochenstunden bestimmt. Das Entlohnungsschema II L msl umfasst die Entlohnungsgruppen msl 1, msl 2, msl 3, msl 4 und msl 5.

(3) Die Berechnung der Jahresentlohnung für jede Jahreswochenstunde des Entlohnungsschemas II L msl erfolgt nach den Beträgen der Entlohnungsstufe 2 der jeweiligen Entlohnungsgruppe msl des Entlohnungsschemas I L (§ 64a) auf Basis von 26 Wochenstunden. Der Betrag der Jahreswochenstunde berechnet sich wie folgt: Der Betrag des Monatsentgelts der Entlohnungsstufe 2 wird durch 26 geteilt und mit zwölf multipliziert und das Ergebnis so kaufmännisch gerundet, dass eine Nachkommastelle ohne Rest durch zwölf teilbar ist. Die so ermittelten Beträge sind in einer Verordnung nach § 18 Abs. 1a festzusetzen; allfällige Erhöhungen der Beträge im Sinn des § 64a Abs. 6 sind nach dieser Berechnungsweise vorzunehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

§ 64a Oö. LVBG Sonderbestimmungen für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen msl


(1) Abweichend vom § 64 umfaßt das Entlohnungsschema I L für Vertragslehrer an Landesmusikschulen die Entlohnungsgruppen msl 1, msl 2, msl 3, msl 4 und msl 5.

(2) Das Entlohnungsschema I L gemäß Abs. 1 umfaßt 14 Entlohnungsstufen.

(3) entfallen (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

(4) Abweichend vom § 22 Abs. 1a erfolgt die Vorrückung

-

von der ersten in die zweite Entlohnungsstufe nach zwei Jahren,

-

von den Entlohnungsstufen 2 bis 4 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Entlohnungsstufe nach jeweils zwei Jahren,

-

von den Entlohnungsstufen 5 bis 9 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Entlohnungsstufe nach jeweils drei Jahren,

-

von den Entlohnungsstufen 10 bis 12 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Entlohnungsstufe nach jeweils vier Jahren,

-

von der Entlohnungsstufe 13 in die Entlohnungsstufe 14 nach zwei Jahren.

(Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 87/2016)

(5) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen msl beträgt:

Entlohnungs-stufe

Entlohnungsgruppe

msl 1

msl 2

msl 3

msl 4

msl 5

E u r o

1

1.686,5

1.635,1

1.583,6

1.398,8

1.251,4

2

1.800,9

1.738,0

1.675,1

1.473,9

1.303,9

3

1.915,1

1.840,9

1.766,5

1.549,3

1.356,4

4

2.029,5

1.943,8

1.858,0

1.625,6

1.409,1

5

2.143,8

2.046,6

1.949,4

1.701,8

1.461,6

6

2.258,2

2.149,5

2.040,9

1.777,9

1.514,1

7

2.372,4

2.252,4

2.132,4

1.854,2

1.567,3

8

2.486,8

2.355,3

2.223,8

1.930,4

1.620,7

9

2.601,0

2.458,2

2.315,3

2.006,6

1.674,0

10

2.715,4

2.561,1

2.406,7

2.082,8

1.727,4

11

2.829,7

2.664,0

2.498,2

2.159,0

1.780,7

12

2.944,1

2.766,9

2.589,6

2.235,3

1.834,1

13

3.058,4

2.869,7

2.681,0

2.311,4

1.887,4

14

3.172,7

2.972,6

2.772,5

2.387,7

1.940,8

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(6) Die Landesregierung ist ermächtigt, die im Abs. 5 genannten Beträge unter Bedachtnahme auf die mit der Einreihung verbundenen Tätigkeiten und auf die budgetäre Situation des Landes Oberösterreich durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Monatsentgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, dann ist bei der Festsetzung auf diese Vereinbarung Bedacht zu nehmen, wobei gegenüber dem Bundesdienst keine Schlechterstellung erfolgen darf;

2.

liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, ist bei der Festsetzung auf eine Vereinbarung über die Höhe des Monatsentgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene Bedacht zu nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(7) Verordnungen nach Abs. 6 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 68/1997)

§ 65 Oö. LVBG Zulagen


(1) Den Leitern von Privatschulen und privaten Lehranstalten des Landes gebührt eine Dienstzulage, die auf die mit diesen Funktionen verbundenen zusätzlichen Aufgaben und Belastungen Bedacht nimmt.

(2) Die Dienstzulagen sind unter Bedachtnahme auf die den Vertragsbediensteten des Bundes gewährten Dienstzulagen von der Landesregierung festzusetzen.

§ 66 Oö. LVBG Überstellung


(1) Wird ein Vertragslehrer aus den Entlohnungsschemata II L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist das für die neue Entlohnungsgruppe geltende Besoldungsdienstalter so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 87/2016)

(2) Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 19 Abs. 8 ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer in den Entlohnungsschemata II L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema I L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 56/2007)

(3) Wird aus Anlass der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage das gemäß Abs. 2 für die bisherige Verwendung heranzuziehende Monatsentgelt unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch das für Vollbeschäftigung vorgeschriebene Beschäftigungsausmaß, heranzuziehen. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 67 Oö. LVBG Auszahlung der Jahresentlohnung der Entlohnungsschemata II L


(1) Die Jahresentlohnung der Entlohnungsschemata II L ist in gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(2) Wird die Zeit der Hauptferien von der Dauer des Dienstverhältnisses nicht erfaßt, so gebührt dem Vertragslehrer anstelle dieses Monatsentgeltes ein Monatsentgelt, das sich ergeben hätte, wenn für jeden Monat der Unterrichtserteilung ein Zehntel der Jahresentlohnung ausgezahlt worden wäre.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf die Zulagen sinngemäß anzuwenden.

§ 68 Oö. LVBG Vergütung für Mehrdienstleistung


(1) Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 ausgenommen Abs. 13 bis 19 auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 37/2010)

(2) Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung § 61 Abs. 12 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 83/1996, 23/2001, 81/2002)

(3) Ein Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz zur Vertretung herangezogen werden. Für jede Stunde einer solchen Vertretung gebührt ihm 1,92% der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

§ 68a Oö. LVBG Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen und für die


(1) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika nach den §§ 62 bis 63 Gehaltsgesetz 1956, die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a Gehaltsgesetz 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach § 63b Gehaltsgesetz 1956.

(2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a Gehaltsgesetz 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach § 63b Gehaltsgesetz 1956.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 69 Oö. LVBG § 69


(1) Für die Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L gelten anstelle des § 29 die Bestimmungen nachstehender Absätze. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(2) Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 23/2001, 81/2002)

(3) Dauert die Dienstverhinderung über den im Abs. 2 bestehenden Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 25% des Monatsentgeltes, der Kinderbeihilfe und allfälligen (pauschalierten) Nebengebühren. Die Bestimmungen über das Ruhen der Nebengebühren (§ 28) werden dadurch nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(4) Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Fall mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.

(7) Die Zeit, während der weibliche Vertragslehrerinnen nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen (Beschäftigungsverbot), gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 2. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(8) § 30 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinn der Abs. 2 bis 6 gilt.

§ 69a Oö. LVBG Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat,


(1) § 30a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vertragslehrern an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.

(2) § 30d ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vertragslehrern die Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 45 Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern bis zu 90 Unterrichtsstunden möglich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 70 Oö. LVBG Ferien und Urlaub


Auf Ferien und Urlaub der Vertragslehrer ist anstelle der §§ 33 bis 45 dieses Landesgesetzes § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 70a Oö. LVBG Entlohnung während der Hauptferien


Dem Vertragslehrer, dessen Beschäftigungsausmaß sich während des Unterrichtsjahres ändert, gebührt während der Zeit der Hauptferien jenes Monatsentgelt, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Unterrichtsjahres entspricht. Mehrdienstleistungen werden nicht berücksichtigt.

(Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

§ 71 Oö. LVBG Kündigung der Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L


(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 53 Abs. 2 Z 7 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und endet mit dem Ablauf eines Kalendermonats. § 54 Abs. 2 ist auf die Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 56/2007)

§ 71a Oö. LVBG Dienstbeurteilung der Vertragslehrer


Die Bestimmungen über die Dienstbeurteilung sind auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Im Fall einer Anlassbeurteilung gemäß § 60a Abs. 1 ist der Vertragslehrer für das Semester zu beurteilen, in dem der Anlass liegt.

2.

Wird ein Leistungshinweis nach § 60c Abs. 2 erteilt, umfasst der Beurteilungszeitraum das Semester, in dem der Leistungshinweis erteilt wurde, sowie das darauffolgende Semester.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 71b Oö. LVBG


(1) Privatschulen im Sinn der folgenden Absätze sind ausschließlich die Höhere Technische Lehranstalt für Lebensmittel-, Getreide- und Biotechnologie des Landes Oberösterreich in Wels sowie die Technische Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.

(2) Der Bildungsdirektion obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrerinnen und Lehrer im Sinn des 2. Abschnitts dieses Landesgesetzes an den im Abs. 1 genannten Schulen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt.

(3) Der Landesregierung obliegen unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans für Lehrerinnen und Lehrer nach Abs. 2 gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 auf Vorschlag der Bildungsdirektion und die Erlassung von Durchführungsverordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes.

(4) Der Landesregierung obliegen weiters

1.

die Aufnahme von Lehrerinnen und Lehrern nach Abs. 2 in den oö. Landesdienst sowie

2.

die Auswahl und Bestellung von Leiterinnen und Leitern von Privatschulen nach Abs. 1.

(5) Den Verfahren nach Abs. 4 sind die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bediensteter der Bildungsdirektion ohne Stimmrecht beizuziehen.

(6) §§ 1b und 1c Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

§ 72 Oö. LVBG Abfertigung der Vertragslehrer bei Dienstverhältnissen,


(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 55a aus. (Anm: LGBl. Nr. 101/2003)

(1a) § 56 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 62 Abs. 6) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinn dieser Bestimmung. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 101/2003)

(2) Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Abs. 1a in Verbindung mit § 56 lediglich am Ende dieser gesamten Periode. (Anm: LGBl. Nr. 101/2003)

(3) Bei Vertragslehrern sind der Bemessung der Abfertigung anstelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe zugrunde zu legen, die sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstunden der letzten 24 Kalendermonate ergeben. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(4) Ein Anspruch eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Vertragslehrer unmittelbar im Anschluß an dieses Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L aufgenommen wird. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

(5) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L, dessen Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L zum Land Oberösterreich aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

3. ABSCHNITT

§ 72a Oö. LVBG Verwaltungspraktikum


(1) Mit Personen, die ein Universitätsstudium abgeschlossen haben, kann ein Dienstverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) eingegangen werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre wissenschaftliche Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen.

(2) Das Verwaltungspraktikum darf einschließlich der Probezeit (§ 4 Abs. 2) höchstens neun Monate dauern.

(3) Auf Verwaltungspraktikanten sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme der §§ 10, 10a, 15 bis 20, §§ 22, 24 bis 28, 29 Abs. 2, 3 und 9, §§ 30 bis 30d, 32 bis 36, 38 bis 40, 41, 45, 48 bis 50, 53, 54, 55a bis 60 sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 72b Oö. LVBG Rechte der Verwaltungspraktikanten


(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 74% des Gehalts der Funktionslaufbahn (LD) 16, Gehaltsstufe 1. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(2) Dem Verwaltungspraktikanten gebühren die Kinderbeihilfe gemäß § 4 Oö. Landes-Gehaltsgesetz und der Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b Oö. Landes-Gehaltsgesetz, jedoch keine sonstigen Zulagen oder Nebengebühren. Es gilt die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift mit Ausnahme des 5., 6. und 7. Abschnitts. Es gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrags und der Kinderbeihilfe, die für den Monat der Auszahlung zusteht. § 15 Abs. 3 und § 21 Abs. 2 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

(3) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Erholungsurlaub im Gesamtausmaß von 20 Arbeitstagen, wobei in den ersten vier Monaten des Verwaltungspraktikums das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat zwei Arbeitstage pro Monat beträgt.

(4) Ist der Verwaltungspraktikant ein für die Dauer des Verwaltungspraktikums karenzierter Landesbeamter (§ 82 Oö. LBG) oder Vertragsbediensteter (§ 48), ist hinsichtlich der Regelungen des Erholungsurlaubs die Karenzierung nicht zu berücksichtigen. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(5) Hinsichtlich der Ansprüche bei Dienstverhinderung durch Unfall oder Krankheit gilt § 29 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 und die Kinderbeihilfe bis zur Dauer von höchstens 20 Kalendertagen besteht. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(6) Für Vertragsbedienstete, die für die Dauer des Verwaltungspraktikums gemäß § 48 karenziert werden, wird die Zeit des Verwaltungspraktikums mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Gänze für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 72c Oö. LVBG Beendigung des Verwaltungspraktikums


(1) Das Verwaltungspraktikum endet abweichend vom § 51 überdies

1.

durch Zeitablauf oder

2.

durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten oder

3.

durch schriftliche Erklärung des Dienstgebers aus den im § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oder

4.

während der Probezeit (§ 4 Abs. 2) jederzeit durch Erklärung des Dienstgebers oder des Verwaltungspraktikanten.

(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekanntzugeben.

(3) Für Vertragsbedienstete, die für die Dauer des Verwaltungspraktikums gemäß § 48 karenziert wurden, beendet eine Kündigung nach § 53 oder eine Entlassung nach § 55 sowohl das Verwaltungspraktikum als auch das karenzierte Dienstverhältnis zum Land.

(4) Für Landesbeamte, die für die Dauer des Verwaltungspraktikums gemäß § 82 Oö. LBG karenziert wurden, bewirkt die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach §§ 14 oder 15 Oö. LBG gleichzeitig die Beendigung des Verwaltungspraktikums.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

4. ABSCHNITT

§ 73 Oö. LVBG


(1) Auf Vertragsbedienstete sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über

1.

den Stellenplan (Dienstpostenplan),

2.

die Dienstausbildung und Fortbildung sowie die Dienstprüfung und

3.

die Funktionstitel

sinngemäß anzuwenden. Soweit die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Oö. LBG auf Vertragsbedienstete anzuwenden sind, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Das Mutterschutzgesetz 1979 ist auf Vertragsbedienstete und auf Personen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 anzuwenden. § 15e MSchG gilt jedoch nur nach Maßgabe des § 14 dieses Landesgesetzes. In Bezug auf die im MSchG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich gemäß § 2, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist und der Land- und Forstarbeiter (Z. 3) die Bestimmungen der §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(3) Das Väter-Karenzgesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sind auf alle Vertragsbediensteten anzuwenden. In Bezug auf die im VKG geregelte Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich gemäß § 2, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist und der Land- und Forstarbeiter (Z. 3) die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1 Z 2 und 8 bis 8h in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 12/2002, 49/2005)

§ 73a Oö. LVBG § 73a


Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 11 Abs. 2, § 48 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 50 Abs. 2, § 56 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall, sowie § 56 Abs. 4.

 

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

 

§ 74 Oö. LVBG § 74


(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 100/2011)

5. ABSCHNITT

§ 75 Oö. LVBG Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen


(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; die §§ 33 bis 47 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. § 2 Abs. 5 tritt mit 1. September 1995 in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 87/1994)

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Dienstverträge, nach denen die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstordnung für Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich (Landtagsbeschluß vom 4.12.1952, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung Folge 3/1953) und ihre Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung fanden, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Landesgesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft. Im Laufe des Jahres 1994 können Verordnungen rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes geltende Sonderregelungen behalten als Sonderregelungen im Sinn des § 58 ihre Rechtswirksamkeit.

(5) § 3 Abs. 2 und 3, § 11 und § 55 Abs. 4 Z 1 lit. a und c und Z 2 treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, sofern dieser Zeitpunkt nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt liegt.

(6) § 24 Abs. 2 Z 1 gilt für Überstunden, die nach Ablauf des 31. Dezember 1994 geleistet werden. Für Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, gilt § 24 Abs. 2 Z 1 mit der Abweichung, daß sie im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen sind. Überstunden, die vor dem 1. Jänner 1993 geleistet wurden, sind abweichend vom § 24 Abs. 2 entweder im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

§ 76 Oö. LVBG Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995


(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Juli 1995 angetreten worden sind, ist § 48 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Vertragsbedienstete, die

1.

vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und

2.

seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,

sind die Regelungen des § 32 Abs. 1 lit. b über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Für die Anwendung des Abs. 2 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1.

Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 des Wehrgesetzes 2001,

2.

Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

3.

Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes,

4.

Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinn des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn

a)

diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und

b)

diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(4) Für die Anwendung des Abs. 2 sind folgende Beschäftigungsverhältnisse zum Land Oberösterreich einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

1.

Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vereinbart wurde, und

2.

Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe sowie die Dienstordnung für Bedienstete im Bereich der Landesbaudirektion vereinbart wurde,

sofern die Bediensteten bis spätestens 31. Dezember 1995 ein Ansuchen um Übernahme in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich gestellt haben;

3.

Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie vereinbart wurde,

sofern die Bediensteten bis spätestens 31. Dezember 1995 in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich übernommen werden.

(5) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 2 das Erfordernis des Abs. 2 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer

1.

sowohl am 1. Juli 1995

2.

als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 2 oder 3 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.

(6) Für die Anwendung des Abs. 2 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt. (Anm: LGBl. Nr. 37/1996)

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

§ 77 Oö. LVBG Übergangsbestimmungen zum O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996


(1) Auf § 34 Abs. 6 in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 sind die Übergangsbestimmungen des § 76 Abs. 2 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 1. Juli 1995 jeweils der 1. Juli 1996 und an die Stelle des 30. Juni 1995 jeweils der 30. Juni 1996 treten.

(2) Bis zum Ablauf des 8. September 1996 gilt § 62 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 mit der Abweichung, daß das Ausmaß der Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Vertragslehrers am Bruckner-Konservatorium Linz 20 Wochenstunden beträgt.

(Anm: LGBl. Nr. 37/1996)

§ 78 Oö. LVBG Übergangsbestimmungen zum O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1997


(1) § 64a in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1997 gilt für alle mit Wirkung vom 1. September 1997 oder später abgeschlossenen Vertragslehrerverhältnisse des Entlohnungsschemas I L an Landesmusikschulen.

(2) Auf Grund des Antrages eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L an einer Landesmusikschule auf Überstellung in eine der Entlohnungsgruppen msl gilt § 64a auch für diesen Vertragslehrer ab dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten. Dieser Antrag muß bis spätestens 31. August 1999 beim Dienstgeber einlangen und ist unwiderruflich. Ein solcher Antrag ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.

(3) Die Einreihung in eine Entlohnungsstufe nach Abs. 2 erfolgt unter Maßgabe der Bestimmungen des § 64a auf der Grundlage des Vorrückungsstichtages, der zurückgelegten anrechenbaren Dienstzeit und eines allfälligen Überstellungsverlustes. Abweichend vom § 19 Abs. 8 gebührt auch dann keine Ergänzungszulage, wenn das Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger ist als das Monatsentgelt, das dem Vertragslehrer in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde.

(4) Scheidet ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L an einer Musikschule im Sinn des O.ö. Musikschulgesetzes (Landesmusikschule oder geförderte Gemeindemusikschule), der in eine im § 64 genannte Entlohnungsgruppe eingereiht war, aus seinem Dienstverhältnis aus und wird er für das laufende bzw. das unmittelbar anschließende Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L an einer Musikschule im Sinn des O.ö. Musikschulgesetzes aufgenommen, so ist er auf seinen Antrag in eine der im § 64 genannten Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L unter Anwendung bzw. sinngemäßer Anwendung der für ihn maßgeblichen Einreihungsvoraussetzungen einzureihen. Die Einreihung in eine Entlohnungsstufe erfolgt auf der Grundlage des Vorrückungsstichtages und eines allfälligen Überstellungsverlustes.

(5) Verordnungen auf Grund des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1997 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft.

(Anm: LGBl. Nr. 68/1997)

§ 78a Oö. LVBG Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2002


Die vor 1. September 2002 mit „sehr zufriedenstellend“ und „zufriedenstellend“ festgesetzten Beurteilungen gelten ab diesem Zeitpunkt als mit „entsprechend“ und die mit „nicht zufriedenstellend“ festgesetzten Beurteilungen als mit „nicht entsprechend“ festgesetzt.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 79 Oö. LVBG Übergangsbestimmungen zur Oö. LVBG-Novelle 2000


(1) § 21a Abs. 2 und 3 sind auf Forderungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LVBG-Novelle 2000 nicht bereits verjährt und nicht Gegenstand eines zu diesem Zeitpunkt anhängigen gerichtlichen Verfahrens sind.

(2) Auf Vertragsbedienstete, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LVBG-Novelle 2000 in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind § 32 Abs. 2 Z 2 und Z 4 lit. d, e und f in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LVBG-Novelle 2000 bereits genehmigte bzw. nicht untersagte Nebenbeschäftigungen gelten im Sinn des § 14 Oö. LVBG in der Fassung der Oö. LVBG-Novelle 2000 als genehmigt.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

§ 80 Oö. LVBG Übergangsbestimmungen zum


(1) Weist eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 32 Abs. 2 Z 9 auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf einen bis zum Ablauf des 30. September 2010 gestellten Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(2) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Der Dienstgeber hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leistungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen.

(3) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Abs. 1 und 2 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur Betrieblichen Vorsorgekasse oder zur Pensionskasse maßgebend. Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(4) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat die oder der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist diese in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.

(5) Weist eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 32 Abs. 2 Z 4 lit. i auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.

(6) § 59 Oö. LVBG in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 ist erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2007 beginnen. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, ist § 59 Oö. LVBG in der Fassung LGBl. Nr. 49/2005 weiterhin anzuwenden.

(7) § 15 Abs. 4 ist auf Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 oder innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung aufweisen, erstmals mit Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

§ 81 Oö. LVBG Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-


(1) Für Bedienstete, die die Voraussetzungen einer Bezugskürzung nach § 15 Abs. 5 bereits vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 erfüllt haben, werden die Bezüge ab dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei die Frist sowie die Bezugskürzung mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 zu laufen beginnt.

(2) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 zweiter Satz BMSVG über den ersten beitragsfreien Monat ist auf zum 31. Dezember 2009 bereits bestehende freie Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 nicht anzuwenden.

(3) § 51 Abs. 3 Oö. LBG ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 ereignet haben. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

 

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

§ 82 Oö. LVBG § 82


(1) Die Abs. 2 bis 7 gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(2) Bei Vertragsbediensteten, die keinen Antrag gemäß Abs. 3 stellen, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten im jeweiligen Dienstvertrag angerechneten Vordienstzeiten.

(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 22 und 32 Abs. 1a, 2, 3a und 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 erfolgt nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 einzubringen ist.

(4) Bei Bediensteten, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, kann anlässlich der Aufnahme in ein unmittelbar daran anschließendes Vertragsbediensteten-Dienstverhältnis der im Dienstvertrag festgesetzte Vorrückungsstichtag übernommen werden.

(5) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten nicht auf die Verjährungsfrist gemäß § 21a anzurechnen.

(6) Bei Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag gemäß § 76 Abs. 2 weiterhin nach § 32 Abs. 1 lit. b in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall einer Antragstellung nach Abs. 3 der § 32 Abs. 1a in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle sonstigen Zeiten im Sinn der lit. b zur Hälfte anzurechnen sind.

(7) Bei Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen und keinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß Abs. 3 stellen, ist § 34 Abs. 6 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

§ 83 Oö. LVBG § 83


(1) Die bis zum Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 vom Anwendungsbereich des Oö. LVBG durch Verordnung ausgenommenen Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich unter Ausschluss der Bestimmungen des Oö. LVBG aufgenommen haben, bleiben auch nach Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 vom Oö. LVBG ausgenommen.

(2) Mit Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 sind Bestimmungen in sämtlichen Regelungen, die Dienstzeiteinschränkungen hinsichtlich des Karfreitags vorsehen, nichtig; ansonsten bleiben derartige Regelungen unverändert aufrecht. Dies gilt sinngemäß auch für Einzelverträge.

(3) Bei der Festsetzung der Monatsentgelte einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von der prozentuellen Erhöhung nach § 18 Abs. 1a bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringen. Beträgt eine Erhöhung nach § 18 Abs. 1a für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des Betrags nach § 15 Abs. 3 Z 2 Oö. LGG maßgeblich.

(4) § 29 Abs. 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 ist auf jene Vertragsbedienteten, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2012 im Beschäftigungsverbot befinden bis zum Ende des Beschäftigungsverbots weiterhin anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

 

§ 84 Oö. LVBG § 84


(1) Die Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 und 3 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden.

(2) Bei Vertragsbediensteten, die bis zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 folgenden Monatsersten bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 folgenden Monatsersten im jeweiligen Dienstvertrag angerechneten Vordienstzeiten.

(3) Die Rechtsfolge des § 55 Abs. 3 Z 2 tritt nur ein, wenn sich das Urteil auf eine Tatbegehung, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 liegt, bezieht.

(4) § 25c Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.

(5) Auf Ansuchen, die auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 21a anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Ansuchen unzulässig. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015, 150/2015)

 

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 85 Oö. LVBG § 85


(1) § 32 ist mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen (früheren) Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Beförderungsrichtlinien für Vertragsbedienstete wird dabei durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 nicht berührt.

(2) Für alle Vertragsbediensteten und Vertragslehrkräfte nach diesem Landesgesetz, die sich bis längstens 30. April 2011 noch im Dienststand befunden haben, wird die Einstufung in jene zuletzt vertraglich vereinbarte und durch zwischenzeitig erfolgte Vorrückungen bis zum 1. Jänner 2017 erreichte besoldungsrechtliche Stellung (Entlohnungsstufe der jeweiligen Entlohnungsgruppe) kraft Gesetzes endgültig. Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung (Einstufung) dürfen ab 1. Jänner 2017 nur mehr auf Grund von Sachverhalten erfolgen, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen. Vertraglich festgesetzte Vordienstzeiten (insbesondere nach § 32 in allen jeweils geltenden Fassungen) und die sich darauf gründenden Vorrückungs- und Besoldungsstichtage sind mit Rückwirkung auf den Abschluss des jeweiligen Vertrags absolut nichtig. Damit ist insbesondere eine nachträgliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten in allen behördlichen und gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.

(3) Im Rahmen der zuletzt festgestellten besoldungsrechtlichen Stellung (Abs. 2) bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration einschließlich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar anzurechnen sind, werden ausschließlich durch eine Pauschalzulage unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Oö. GG 2001 abgegolten. Alle darüber hinausgehenden Anträge, Ansuchen und Begehren sind nichtig. Bereits gestellte, darauf abzielende Anträge und Ansuchen gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als zurückgezogen, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf.

(4) § 66 Oö. GG 2001 ist sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, dass dessen Abs. 1 letzter Satz auch Lehrkräfte nach dem 2. Abschnitt mitumfasst, wobei an die Stelle von 36 Monaten 54 Monate treten. Abs. 3, mit Ausnahme dessen letzten Satz, ist für Lehrkräfte nach dem 2. Abschnitt nicht anzuwenden.

(5) Der nach Abs. 2 festgesetzte Zeitraum gilt als das Besoldungsdienstalter der bzw. des Vertragsbediensteten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt.

(6) Bei Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, ändert sich der bereits bestehende Urlaubsstichtag nicht.

 

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

§ 86 Oö. LVBG § 86


Bei der Festsetzung der Monatsentgelte sowie aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) nach § 18 Abs. 1a sind für das Jahr 2018 die Beträge um 2,33 %, höchstens jedoch um 79,2 Euro, zu erhöhen.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

§ 87 Oö. LVBG


Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VIII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Anträge von Lehrerinnen und Lehrern im Sinn des § 71b sind von der Landesregierung zu erledigen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

§ 88 Oö. LVBG


(1) Die Zeitwertkontobeiträge können nach Maßgabe des § 25c Abs. 2 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 erhöht werden.

(2) § 25c Abs. 2a in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(3) Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, die ab dem 31. Dezember 2016 vom Dienstgeber geleistet wurde, erfolgt, wenn die bzw. der Vertragsbedienstete in den letzten zwölf Wochen vor Ende des Dienstverhältnisses durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach § 45 Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.

(4) § 55a Abs. 5 und 6 treten rückwirkend mit 1. März 2017 in Kraft. § 55a Abs. 5 in der vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 geltenden Fassung gilt weiter für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. § 55a Abs. 5 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gilt für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Artikel

Art. 12 Oö. LVBG


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 47/2019)

(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:

1.

Art. IV Z 1, 3, 4, 5, 7 und 9 und Art. V mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich;

2.

Art. XI mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten;

3.

die übrigen Bestimmungen, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, mit 1. September 2019.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Art. VI Z 7 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 2c Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 und Art. X Z 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(3) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. September 2019 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion zuzuordnen.

(4) Verordnungen in den im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(5) Die für die Übernahme der im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten durch die Bildungsdirektion erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.

(6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter im Amt. Bis zu dieser Neubestellung ist auch § 9 Abs. 6 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. IX des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.

Art. 7 Oö. LVBG


§ 62 Abs. 1 und 3 des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf die Vertragslehrer an Musikschulen der Gemeinden sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesregierung das entsprechende Organ der Gemeinde tritt.

Art. 9 Oö. LVBG (weggefallen)


Art. 9 Oö. LVBG seit 31.12.1997 weggefallen.

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG) Fundstelle


Landesgesetz vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich (Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Oö. LVBG)

StF: LGBl.Nr. 10/1994 (GP XXIV RV 338 AB 376/1993 LT 22; Art. 28, Anhang V EWR-Vertrag)

Änderung

LGBl.Nr. 87/1994 (GP XXIV RV 456 AB 468/1994 LT 28, EWR-Anh. V)

LGBl.Nr. 65/1995 (GP XXIV RV 600/1995 AB 631/1995 LT 36)

LGBl.Nr. 12/1996 (GP XXIV AB 716/1995 LT 40)

LGBl.Nr. 37/1996 (GP XXIV RV 721/1995 AB 744/1996 LT 43; RL 92/85/EWG, ABl.Nr. L 348 vom 28.11.1992, S 1, und RL 89/654/EWG, ABl.Nr. L 393 vom 30.12.1989, S 1)

LGBl.Nr. 83/1996 (GP XXIV RV 788/1996 AB 819/1996 LT 47)

LGBl.Nr. 68/1997 (GP XXIV RV 962/1997 AB 998/1997 LT 53)

LGBl.Nr. 8/1998 (GP XXV AB 90/1997 LT 3)

LGBl.Nr. 104/2000 (GP XXV AB 889/2000 LT 30)

LGBl.Nr. 23/2001 (GP XXV RV 850/2000 AB 995/2001 LT 33; RL 92/51/EWG vom 18. Juni 1992, ABl.Nr. L 209 vom 24.7.1992, S 25; RL 93/104/EG vom 23. November 1993, ABl.Nr. L 307 vom 13.12.1993, S 18)

LGBl.Nr. 28/2001 (GP XXV RV 885/2000 AB 996/2001 LT 33)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 12/2002 (GP XXV RV 1255/2001 LT 41; RL 96/34/EG vom 3. Juni 1996, ABl.Nr. L 145 vom 19.6.1996, S 4)

LGBl.Nr. 81/2002 (GP XXV RV 1401/2002 IA 1426/2002 AB 1487/2002 AA 1499/2002 LT 47; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom 31.7.2001, S 1; RL 2000/54/EG vom 18. September 2000, ABl.Nr. L 262 vom 17.10.2000, S 21; RL 2000/39/EG vom 8. Juni 2000, ABl.Nr. L 142 vom 16.6.2000, S 47)

LGBl.Nr. 101/2003 (GP XXV RV 1784/2003 AB 1819/2003 LT 57)

LGBl.Nr. 106/2003 (GP XXV RV 1786/2003 AB 1820/2003 LT 57; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom 31.7.2001, S 1; RL 2003/22/EG vom 24. März 2003, ABl.Nr. L 78 vom 25.3.2003, S 10)

LGBl.Nr. 49/2005 (GP XXVI RV 258/2004 AB 446/2005 LT 15; RL 1999/70/EG vom 28. Juni 1999, ABl.Nr. L 175 vom 10.7.1999, S 43)

LGBl.Nr. 56/2007 (GP XXVI RV 1012/2006 AB 1168/2007 LT 39; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44)

LGBl.Nr. 73/2008 (GP XXVI RV 1435/2008 AB 1531/2008 LT 50; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44; RL 2006/15/EG vom 7. Februar 2006, ABl.Nr. L 38 vom 9.2.2006, S 36; RL 2004/40/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 159 vom 30.4.2004, S 1; RL 2006/25/EG vom 5. April 2006, ABl.Nr. L 114 vom 27.4.2006, S 38)

LGBl.Nr. 93/2009 (GP XXVI RV 1577/2008 IA 1757/2009 AB 1937/2009 LT 61; RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl.Nr. L 204 vom 26.7.2006, S 23; RL 2007/30/EG vom 20. Juni 2007, ABl.Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21; RL 2008/46/EG vom 23. April 2008, ABl.Nr. L 114 vom 26.4.2008, S 88; RL 89/391/EWG vom 12. Juni 1989, ABl.Nr. L 183 vom 29.6.1989, S 1)

LGBl.Nr. 37/2010 (GP XXVII IA 64/2010 AB 112/2010 LT 6)

LGBl.Nr. 1/2011 (GP XXVII IA 264/2010 AB 270/2010 LT 12; RL 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl.Nr. L 303 vom 2.12.2000, S 16)

LGBl.Nr. 100/2011 (GP XXVII RV 414/2011 AB 477/2011 LT 19; RL 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl. Nr. L 303 vom 2.12.2000, S 16; RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006, S 23; RL 2010/18/EU vom 8. März 2010, ABl. Nr. L 68 vom 18.3.2010, S 13)

LGBl.Nr. 108/2011 (GP XXVII RV 438/2011 AB 506/2011 LT 20)

LGBl.Nr. 54/2012 (GP XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 121/2014 (GP XXVII RV 1201/2014 AB 1321/2014 LT 49; RL 2009/104/EG vom 16. September 2009, ABl. Nr. L 260 vom 3.10.2009, S 5; RL 2009/148/EG vom 30. November 2009, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009, S 28; RL 2009/161/EU vom 17. Dezember 2009, ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009, S 87; RL 2010/32/EU vom 10. Mai 2010, ABl. Nr. L 134 vom 1.6.2010, S 15; RL 2013/35/EU vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 179 vom 29.6.2013, S 1; RL 2011/98/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011, S 1; RL 2003/88/EG vom 4. November 2003, ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003, S 9; RL 2011/51/EU vom 11. Mai 2011, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011, S 1)

LGBl.Nr. 91/2015 (GP XXVII RV 1502/2015 AB 1536/2015 LT 55; RL 2011/24/EU vom 9. März 2011, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 45 [CELEX-Nr. 32011L0024])

LGBl.Nr. 150/2015 (GP XXVIII IA 18/2015 AB 29/2015 LT 3)

LGBl.Nr. 24/2016 (GP XXVIII IA 123/2016 LT 6)

LGBl.Nr. 87/2016 (GP XXVIII IA 278/2016 AB 286/2016 LT 12)

LGBl.Nr. 49/2017 (GP XXVIII RV 446/2017 AB 474/2017 LT 18; RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132 [CELEX-Nr. 32013L0055])

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

§  1

Ziel

§  2

Anwendungsbereich

§  3

Aufnahme

§  3a

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§  4

Dienstvertrag

§  5

Besorgung von Aufgaben der europäischen Integration

§  6

Allgemeine und besondere Dienstpflichten

§  7

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§  8

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§  9

Meldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung

§  9a

Geschenkannahme

§ 10

Versetzung

§ 10a

Dienstzuteilung

§ 10b

Verwendung in mehreren Dienststellen

§ 11

Verwendungsbeschränkungen

§ 12

Entsendung

§ 13

Dienstverhinderung

§ 14

Nebenbeschäftigung

§ 15

Bezüge

§ 16

Entlohnungsschemata, Entlohnungsgruppen, Entlohnungsstufen

§ 17

Einreihung

§ 18

Monatsbezug und Monatsentgelt

§ 19

Überstellung

§ 20

Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes

§ 21

Auszahlung

§ 21a

Verjährung

§ 21b

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 22

Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

§ 22a

Begriffsbestimmungen zur Dienstzeit

§ 23

Dienstzeit

§ 23a

Höchstgrenzen der Dienstzeit

§ 23b

Ruhepausen

§ 23c

Tägliche Ruhezeiten

§ 23d

Wochenruhezeit

§ 23e

Nachtarbeit

§ 23f

Ausnahmebestimmungen

§ 23g

Sonderregelung nach § 7a Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

§ 24

Überstunden

§ 25

Bereitschaft und Journaldienst

§ 25a

Teilzeitbeschäftigung

§ 25b

Freistellung gegen Kürzung der Bezüge

§ 25c

Zeitwertkonto

§ 26

Entlohnung der teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten

§ 27

Zulagen

§ 28

Nebengebühren und Sachleistungen

§ 29

Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 30

Dienstfreistellung

§ 30a

Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

§ 30b

Gewährung der erforderlichen freien Zeit

§ 30c

Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in der Europäischen Union, Bund oder Ländern

§ 30d

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 31

Sozialleistungen

§ 32

Entfallen

§ 33

Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 34

Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 35

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit Behinderung

§ 36

Entfallen

§ 37

Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden

§ 38

Berücksichtigung des Erholungsurlaubes aus einem vorangehenden Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich

§ 39

Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 40

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 41

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

§ 42

Verfall des Erholungsurlaubes

§ 43

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

§ 44

Entfallen

§ 45

Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 46

Entfallen

§ 47

Sonderurlaub

§ 47a

Familienhospizfreistellung

§ 47b

Vaterschaftsfrühkarenz

§ 48

Karenzurlaub

§ 48a

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

§ 48b

Auswirkungen der Karenz auf den Arbeitsplatz

§ 49

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

§ 49a

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

§ 50

Pflegefreistellung

§ 51

Enden des Dienstverhältnisses

§ 51a

Folgebeschäftigungen

§ 52

Zeugnis

§ 53

Kündigung

§ 54

Kündigungsfristen

§ 55

Entlassung und Austritt

§ 55a

Abfertigung; Anwendung des BMSVG

§ 56

Abfertigung bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben

§ 56a

Pensionskasse

§ 57

Sonderverträge

§ 58

Sonderregelungen

§ 59

Ersatz der Ausbildungskosten

§ 60

Befristete Funktionen

1a. ABSCHNITT
Dienstbeurteilung

§ 60a

Dienstbeurteilung

§ 60b

Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung

§ 60c

Leistungshinweis

§ 60d

Mitteilung an den Vertragsbediensteten

§ 60e

Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung

§ 60f

Festsetzung der Dienstbeurteilung

§ 60g

Leitungsfunktionen

2. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer

§ 61

Anwendungsbereich

§ 62

Dienstvertrag

§ 62a

Sonderbestimmungen für ab dem 12. September 2005 eingetretene Lehrkräfte an Musikschulen

§ 63

Einreihung in Entlohnungsschemata

§ 64

Entlohnungsschemata und Entlohnungsgruppen

§ 64a

Sonderbestimmungen für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen msl

§ 65

Zulagen

§ 66

Überstellung

§ 67

Auszahlung der Jahresentlohnung der Entlohnungsschemata II L

§ 68

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 68a

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen und für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung

§ 69

Ansprüche bei Dienstverhinderung der Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L

§ 69a

Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat, in einem Landtag und für Gemeindemandatare

§ 70

Ferien und Urlaub

§ 70a

Entlohnung während der Hauptferien

§ 71

Kündigung der Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L

§ 71a

Dienstbeurteilung der Vertragslehrer

§ 72

Abfertigung der Vertragslehrer bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben

3. ABSCHNITT

§ 72a

Verwaltungspraktikum

§ 72b

Rechte der Verwaltungspraktikanten

§ 72c

Beendigung des Verwaltungspraktikums

4. ABSCHNITT

§ 73

Anwendung sonstiger landesrechtlicher und bundesrechtlicher Vorschriften

§ 73a

Eingetragene Partnerschaft

§ 74

Verweisungen

5. ABSCHNITT

§ 75

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

§ 76

Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995

§ 77

Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996

§ 78

Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1997

§ 78a

Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2002

§ 79

Übergangsbestimmungen zur Oö. LVBG-Novelle 2000

§ 80

Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007

§ 81

Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2009

§ 82

Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

§ 83

Übergangsbestimmungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

§ 84

Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015

§ 85

Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen und Pauschalzulage; Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungs-gesetz 2017