§ 68 Oö. LVBG Vergütung für Mehrdienstleistung

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 ausgenommen Abs. 13 bis 19 auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 37/2010)

(2) Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung § 61 Abs. 12 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 83/1996, 23/2001, 81/2002)

(3) Ein Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz zur Vertretung herangezogen werden. Für jede Stunde einer solchen Vertretung gebührt ihm 1,92% der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 Oö. LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 Oö. LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 Oö. LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 Oö. LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 Oö. LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LVBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 67 Oö. LVBG
§ 68a Oö. LVBG