§ 62a Oö. LVBG Sonderbestimmungen für ab dem 12. September 2005

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Abweichend vom § 62 Abs. 1 beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrerin oder eines vollbeschäftigten Vertragslehrers an einer Landesmusikschule, deren Dienstverhältnis als Lehrkraft an einer Musikschule ab dem 12. September 2005 begründet wird, ungeachtet der Bestimmungen des § 62 Abs. 3 26 Wochenstunden.

(2) Abweichend vom § 62 Abs. 5 werden Verwaltungstätigkeiten gemäß einer vollbeschäftigten Vertragslehrerin oder eines vollbeschäftigten Vertragslehrers an einer Landesmusikschule, deren Dienstverhältnis als Lehrkraft an einer Musikschule ab dem 12. September 2005 begründet wird, mit 0,65 Werteinheiten je tatsächlicher Verwaltungsstunde auf die festgelegte Lehrverpflichtung angerechnet.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

In Kraft seit 01.08.2007 bis 31.12.9999
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