§ 68a Oö. LVBG Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen und für die

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika nach den §§ 62 bis 63 Gehaltsgesetz 1956, die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a Gehaltsgesetz 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach § 63b Gehaltsgesetz 1956.

(2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a Gehaltsgesetz 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach § 63b Gehaltsgesetz 1956.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
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