§ 60d Oö. LVBG Mitteilung an den Vertragsbediensteten

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat diese dem Vertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen und sie mit ihm nachweislich zu besprechen.

(2) Dem Vertragsbediensteten ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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