(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist – abgesehen von Abs. 5 – von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Vertragsbediensteten auszugehen. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:
1. | der Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß § 15 Abs. 1a, | |||||||||
2. | die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1), | |||||||||
3. | eine allfällige Kinderbeihilfe und | |||||||||
4. | die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubs gebührt hätten. | |||||||||
Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 76/2021) |
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zu viel empfangenen Leistungen von der bzw. dem Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die bzw. der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber mindestens sechs Monate vor dem Termin, an dem das Dienstverhältnis beendet wird, eine schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung oder Kündigung des Dienstverhältnisses übermittelt hat oder die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann ebenfalls von einer Rückerstattung abgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 76/2021)
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, die der bzw. dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie bzw. er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch
1. | Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten, | |||||||||
2. | begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten, | |||||||||
3. | Kündigung durch den Dienstgeber oder | |||||||||
4. | einvernehmliche Auflösung, | |||||||||
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zu Grunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war. |
(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
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