§ 15 Oö. LVBG

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Dem Vertragsbediensteten gebühren Bezüge, die aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Verwendungszulage, Gehaltszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Erzieherzulage, Dienstzulage, Kinderbeihilfe, Pauschalzulage nach § 85) bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 37/1996, 23/2001, 81/2002, 49/2005, 76/2021)

(2) Soweit in diesem Landesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die gewährte Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Verwendungszulage, Gehaltszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Erzieherzulage, Dienstzulage und Pauschalzulage nach § 85 dem Monatsentgelt zuzuzählen. (Anm: LGBl. Nr. 37/1996, 49/2005, 76/2021)

(3) Außer dem Monatsentgelt (Abs. 2) gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderbeihilfe, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)

(4) Lautet die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“, ist der Monatsbezug der oder des Vertragsbediensten gemäß Abs. 1a mit Ausnahme der Kinderbeihilfe um 10% zu kürzen, wobei der Entfall der Leistungszulage einzurechnen ist. Die Kürzung tritt mit dem der Festsetzung der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten ein und bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf „entsprechend“ lautenden Dienstbeurteilung folgt. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(5) Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Vertragsbediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug der oder des Vertragsbediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5 % zu kürzen. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den §§ 10, 10a, 51, 53 und 55, bleiben davon unberührt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Oö. LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Oö. LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Oö. LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Oö. LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Oö. LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 Oö. LVBG
§ 16 Oö. LVBG