§ 51a Oö. LVBG § 51a

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die bzw. der Vertragsbedienstete dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

dadurch das Fortkommen der bzw. des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,

2.

das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt siebzehn Dreißigstel der Höchstbeitragsgrundlage nach § 40 Oö. GG 2001 nicht übersteigt, oder

3.

der Dienstgeber der bzw. dem Vertragsbediensteten einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat, oder

4.

der Dienstgeber das Dienstverhältnis durch Kündigung wegen § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 7 oder 8 beendet,

5.

das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, endet.

 

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51a Oö. LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51a Oö. LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51a Oö. LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51a Oö. LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51a Oö. LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 51 Oö. LVBG
§ 52 Oö. LVBG