§ 34 Oö. LVBG § 34

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

1.

200 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen) bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren;

2.

240 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 36 Werktagen bzw. 30 Arbeitstagen)

a)

bei einem Dienstalter von 25 Jahren;

b)

für die Vertragsbediensteten, die das 51. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt haben.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes; § 33 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

(3) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Das Ausmaß des gesamten Erholungsurlaubs eines Kalenderjahres ist zunächst nach den Zeiten mit gleichbleibendem Beschäftigungsausmaß und anschließend nach allen Zeiträumen mit verschiedenen Beschäftigungsausmaßen entsprechend desselben zu aliquotieren. Die Summe aller dementsprechend (doppelt) aliquotierten Teilurlaubsguthaben bilden das Gesamtjahresurlaubsausmaß, von dem wiederum der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen ist. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3a) Kommt es nach Anwendung des Abs. 3 infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann der Dienstgeber zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

1.

einer Karenz oder eines Karenzurlaubs oder

2.

einer Außerdienststellung nach § 30a oder § 30c oder

3.

einer gänzlichen Dienstfreistellung,

gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubs, der Außerdienststellung oder der Dienstfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 81/2002)

(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 30. September.

(6) Unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für das Besoldungsdienstalter, verringert um den angerechneten Qualifikationsausgleich, maßgebend ist. Bei Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, sind Zeiten, die dem Vertragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wären. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 87/2016)

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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