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Auf die Durchführung von Deutschförderkursen findet § 96 Abs. 1, 3 und 34 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, mit der Maßgabe Anwendung, dassAuf die Durchführung von Deutschförderkursen findet Paragraph 96, Absatz eins, 3 und 4 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, mit der Maßgabe Anwendung, dass
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Auf die Durchführung von Deutschförderkursen findet § 96 Abs. 1, 3 und 34 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, mit der Maßgabe Anwendung, dassAuf die Durchführung von Deutschförderkursen findet Paragraph 96, Absatz eins, 3 und 4 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, mit der Maßgabe Anwendung, dass
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