§ 10 T-BOG Deutschförderkurse

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2026 bis 31.12.9999

Auf die Durchführung von Deutschförderkursen findet § 96 Abs. 1, 3 und 34 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, mit der Maßgabe Anwendung, dassAuf die Durchführung von Deutschförderkursen findet Paragraph 96, Absatz eins, 3 und 4 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, mit der Maßgabe Anwendung, dass

a)

Deutschförderkurse auch für Schüler, die als ordentliche oder nach § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

b)

das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

  1. a)Litera aDeutschförderkurse auch für Schüler, die als ordentliche oder nach § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können undDeutschförderkurse auch für Schüler, die als ordentliche oder nach Paragraph 4, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
  2. b)Litera bdas Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

Stand vor dem 07.07.2026

In Kraft vom 01.09.2018 bis 07.07.2026

Auf die Durchführung von Deutschförderkursen findet § 96 Abs. 1, 3 und 34 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, mit der Maßgabe Anwendung, dassAuf die Durchführung von Deutschförderkursen findet Paragraph 96, Absatz eins, 3 und 4 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, mit der Maßgabe Anwendung, dass

a)

Deutschförderkurse auch für Schüler, die als ordentliche oder nach § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

b)

das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

  1. a)Litera aDeutschförderkurse auch für Schüler, die als ordentliche oder nach § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können undDeutschförderkurse auch für Schüler, die als ordentliche oder nach Paragraph 4, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
  2. b)Litera bdas Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

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