§ 10 T-BOG Deutschförderkurse

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(Auf die Durchführung von Deutschförderkursen findet § 96 Abs. 1) Die Zahl und 3 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, mit der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht übersteigen und 20 nicht unterschreiten. Die Zahl 30 darf bis 36 überschritten werdenMaßgabe Anwendung, wenn dies aus räumlichen Gründen notwendig ist. Die Zahl 20 darf unterschritten werden, wenn dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist.dass

(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse mit Abteilungsunterricht darf 28 nicht übersteigen.

(3) Die Schüler sind auf die Klassen nach Möglichkeit so zu verteilen, daß die Schülerzahl in den einzelnen Klassen gleich hoch ist.

(4) Die Teilung oder die Zusammenlegung von Klassen auf Grund einer entsprechenden Änderung der Klassenschülerzahl während des Unterrichtsjahres bzw. eines Lehrganges ist nur aus schwerwiegenden pädagogischen Gründen zulässig.

a)

Deutschförderkurse auch für Schüler, die als ordentliche oder nach § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

b)

das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2018

(Auf die Durchführung von Deutschförderkursen findet § 96 Abs. 1) Die Zahl und 3 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, mit der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht übersteigen und 20 nicht unterschreiten. Die Zahl 30 darf bis 36 überschritten werdenMaßgabe Anwendung, wenn dies aus räumlichen Gründen notwendig ist. Die Zahl 20 darf unterschritten werden, wenn dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist.dass

(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse mit Abteilungsunterricht darf 28 nicht übersteigen.

(3) Die Schüler sind auf die Klassen nach Möglichkeit so zu verteilen, daß die Schülerzahl in den einzelnen Klassen gleich hoch ist.

(4) Die Teilung oder die Zusammenlegung von Klassen auf Grund einer entsprechenden Änderung der Klassenschülerzahl während des Unterrichtsjahres bzw. eines Lehrganges ist nur aus schwerwiegenden pädagogischen Gründen zulässig.

a)

Deutschförderkurse auch für Schüler, die als ordentliche oder nach § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

b)

das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

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