§ 10 T-BOG Deutschförderkurse

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026

Auf die Durchführung von Deutschförderkursen findet § 96 Abs. 1, 3 und 4 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, mit der Maßgabe Anwendung, dassAuf die Durchführung von Deutschförderkursen findet Paragraph 96, Absatz eins, 3 und 4 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. a)Litera aDeutschförderkurse auch für Schüler, die als ordentliche oder nach § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können undDeutschförderkurse auch für Schüler, die als ordentliche oder nach Paragraph 4, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
  2. b)Litera bdas Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.
In Kraft seit 08.07.2026 bis 31.12.9999
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