§ 6 T-BOG Beistellung der Lehrer und des Verwaltungspersonals

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Beistellung der für die Berufsschulen erforderlichen Lehrer und des allenfalls erforderlichen Verwaltungspersonals ist Aufgabe des Landes.

In Kraft seit 29.08.2018 bis 31.12.9999
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