§ 6 T-BOG Beistellung der Lehrer und des Verwaltungspersonals

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.08.2018 bis 31.12.9999

Die Beistellung der für die Berufsschulen erforderlichen Lehrer und des allenfalls erforderlichen KanzleipersonalsVerwaltungspersonals ist Aufgabe des Landes.

Stand vor dem 28.08.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 28.08.2018

Die Beistellung der für die Berufsschulen erforderlichen Lehrer und des allenfalls erforderlichen KanzleipersonalsVerwaltungspersonals ist Aufgabe des Landes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten