§ 31 TBG 2016

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999

Erlangt die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 20182022 Kenntnis

a)

von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder

b)

davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 40 Abs. 1 lit. a bis n verstoßen wird,

so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

  1. a)

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 09.02.2023

Erlangt die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 20182022 Kenntnis

a)

von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder

b)

davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 40 Abs. 1 lit. a bis n verstoßen wird,

so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

  1. a)

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