§ 40 TBG 2016 Strafbestimmungen

TBG 2016 - Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsein im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom genanntes Bauprodukt entgegen dem § 26 Abs. 1 in Verkehr bringt oder hinsichtlich eines solchen Bauproduktes der Mitteilungspflicht nach § 26 Abs. 2 nicht nachkommt,ein im Anhang römisch dreizehn der Richtlinie 2013/59/Euratom genanntes Bauprodukt entgegen dem Paragraph 26, Absatz eins, in Verkehr bringt oder hinsichtlich eines solchen Bauproduktes der Mitteilungspflicht nach Paragraph 26, Absatz 2, nicht nachkommt,
    2. 2.Ziffer 2die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet oder Angaben nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich macht,die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, verwendet oder Angaben nach Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, nicht oder fälschlich macht,
    3. 3.Ziffer 3ein Bauprodukt unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet,
    4. 4.Ziffer 4als Wirtschaftsakteur ein Bauprodukt im Sinn des § 26 Abs. 3 lit. a oder b ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung oder ohne, dass dessen erklärte Leistungen den in der Baustoffliste ÖE angeführten Anforderungen entsprechen, auf dem Markt bereitstellt,als Wirtschaftsakteur ein Bauprodukt im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, oder b ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung oder ohne, dass dessen erklärte Leistungen den in der Baustoffliste ÖE angeführten Anforderungen entsprechen, auf dem Markt bereitstellt,
    5. 5.Ziffer 5das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 anbringt oder Angaben nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 14 nicht oder fälschlich macht,das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz eins und 2 anbringt oder Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit dem Anhang zu Paragraph 14, nicht oder fälschlich macht,
    6. 6.Ziffer 6ein Bauprodukt unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet,
    7. 7.Ziffer 7ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt,
    8. 8.Ziffer 8als Hersteller oder Importeur sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,
    9. 9.Ziffer 9als Händler ein Bauprodukt ohne die erforderlichen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,
    10. 10.Ziffer 10ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann,
    11. 11.Ziffer 11als Wirtschaftsakteur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach § 21 Abs. 1 lit. c erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem § 21 Abs. 1 lit. a, b oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,als Wirtschaftsakteur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, b, oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
    12. 12.Ziffer 12als Importeur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach § 21 Abs. 2 lit. c erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem § 21 Abs. 2 lit. a, b oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,als Importeur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera c, erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, b, oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
    13. 13.Ziffer 13vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes entgegen dem § 23 das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes entgegen dem Paragraph 23, das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,
    14. 14.Ziffer 14an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen dem § 24 eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 24 Abs. 2 entspricht,an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen dem Paragraph 24, eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem Paragraph 24, Absatz 2, entspricht,
    15. 15.Ziffer 15an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen § 24 Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen Paragraph 24, Absatz 3, ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,
    16. 16.Ziffer 16ein Bauprodukt, für das nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine Leistungserklärung zu erstellen ist, ohne die entsprechende Leistungserklärung oder mit einer Leistungserklärung, deren Inhalt nicht dem Art. 6 dieser Verordnung entspricht, in Verkehr bringt,ein Bauprodukt, für das nach Artikel 4, in Verbindung mit Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, eine Leistungserklärung zu erstellen ist, ohne die entsprechende Leistungserklärung oder mit einer Leistungserklärung, deren Inhalt nicht dem Artikel 6, dieser Verordnung entspricht, in Verkehr bringt,
    17. 17.Ziffer 17soweit nicht eine anderweitige Verwaltungsübertretung nach diesem Absatz vorliegt, den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder Verpflichtungen nach den Art. 3 bis 6 oder 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht nachkommt,soweit nicht eine anderweitige Verwaltungsübertretung nach diesem Absatz vorliegt, den Verpflichtungen nach den Artikel 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, oder Verpflichtungen nach den Artikel 3 bis 6 oder 11 Absatz 13, der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht nachkommt,
    18. 18.Ziffer 18soweit nicht eine anderweitige Verwaltungsübertretung nach diesem Absatz vorliegt, ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
    19. 19.Ziffer 19ein Bauprodukt im Sinn des § 15 lit. a oder b verwendet, ohne dass es den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entspricht oder ohne, dass es die CE-Kennzeichnung trägt,ein Bauprodukt im Sinn des Paragraph 15, Litera a, oder b verwendet, ohne dass es den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entspricht oder ohne, dass es die CE-Kennzeichnung trägt,
    20. 20.Ziffer 20ein Bauprodukt, das weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, und für das keine Bautechnische Zulassung vorliegt, entgegen dem § 17 verwendet,ein Bauprodukt, das weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, und für das keine Bautechnische Zulassung vorliegt, entgegen dem Paragraph 17, verwendet,
    21. 21.Ziffer 21ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA verwendet,
    22. 22.Ziffer 22ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen dem § 27 verwendet,ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen dem Paragraph 27, verwendet,
    23. 23.Ziffer 23einem Auftrag nach § 28b nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,einem Auftrag nach Paragraph 28 b, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    24. 24.Ziffer 24den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 39, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt,den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 39,, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 2.500,- Euro bis zu 50.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer
    1. 1.Ziffer einsauf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen der Hinweispflicht nach § 21 Abs. 3 nicht nachkommt,auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen der Hinweispflicht nach Paragraph 21, Absatz 3, nicht nachkommt,
    2. 2.Ziffer 2die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 23 Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 23 Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst,die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 23, Absatz 5, nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 23, Absatz 6, nicht in deutscher Sprache abfasst,
    3. 3.Ziffer 3als Hersteller oder sein Bevollmächtigter gegen die Verpflichtungen nach § 25 verstößt,als Hersteller oder sein Bevollmächtigter gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 25, verstößt,
    4. 4.Ziffer 4eine Leistungserklärung für ein Bauprodukt nicht in der nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechenden Weise zur Verfügung stellt,eine Leistungserklärung für ein Bauprodukt nicht in der nach Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, entsprechenden Weise zur Verfügung stellt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 14.000,- Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 18 und Abs. 2 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Diese Verwaltungsübertretungen gelten als Dauerdelikte.Bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 18 und Absatz 2, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Diese Verwaltungsübertretungen gelten als Dauerdelikte.
  4. (4)Absatz 4,Geldstrafen nach Abs. 1 und 2 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu. Sie sind für Zwecke der Marktüberwachung sowie der Vornahme und Aktualisierung der Risikoanalyse nach § 28 Abs. 1 zu verwenden.Geldstrafen nach Absatz eins und 2 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu. Sie sind für Zwecke der Marktüberwachung sowie der Vornahme und Aktualisierung der Risikoanalyse nach Paragraph 28, Absatz eins, zu verwenden.
  5. (5)Absatz 5,Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 18 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 18 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
  6. (6)Absatz 6,Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 07.07.2026 bis 31.12.9999
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