Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat auf der Internetseite des Österreichischen Instituts für Bautechnik kundzumachen:
a)Litera anach Gegenstand und Fundstellen: harmonisierte technische Spezifikationen,
b)Litera bdie Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen,
c)Litera cdie Baustoffliste ÖA im Volltext,
d)Litera ddie Baustoffliste ÖE im Volltext.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 lit. c und d durch einen Hinweis auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen.Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Absatz eins, Litera c und d durch einen Hinweis auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen.
(3)Absatz 3,Die harmonisierten technischen Spezifikationen nach Abs. 1 lit. a und die Liste nach Abs. 1 lit. b sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In den Kundmachungen nach Abs. 1 lit. a und b ist auf diese Auflage hinzuweisen.Die harmonisierten technischen Spezifikationen nach Absatz eins, Litera a und die Liste nach Absatz eins, Litera b, sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In den Kundmachungen nach Absatz eins, Litera a und b ist auf diese Auflage hinzuweisen.
In Kraft seit 07.07.2026 bis 31.12.9999
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