§ 31 TBG 2016 Berichtspflichten der Baubehörde

TBG 2016 - Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026

Erlangt die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 KenntnisErlangt die Behörde nach Paragraph 62, oder Paragraph 63, der Tiroler Bauordnung 2022 Kenntnis

  1. a)Litera avon Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
  2. b)Litera bdavon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 40 Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 16 bis 21 sowie Abs. 2 Z 2 und 4 verstoßen wird,davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Ziffer 16 bis 21 sowie Absatz 2, Ziffer 2 und 4 verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
In Kraft seit 07.07.2026 bis 31.12.9999
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