§ 4 TBG 2016 Aufgaben
Dem Österreichischen Institut für Bautechnik obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
- a)
§ 5 TBG 2016 Aufsicht
Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
§ 6 TBG 2016 Technische Bewertungsstelle
Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle nach Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betraut.
§ 7 TBG 2016 Produktinformationsstelle
Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Produktinformationsstelle für das Bauwesen nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betraut.
§ 10 TBG 2016 Baustoffliste ÖA
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
| | | | | | | | | | |
a) | die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder |
b) | das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und der damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist. |
(3) Weiters können in der Baustoffliste ÖA festgelegt werden:
| | | | | | | | | | |
a) | der Verwendungszweck, |
b) | Klassen und Stufen, |
c) | die Geltungsdauer der Produktregistrierung, |
d) | Maßnahmen nach Abs. 4. |
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
| | | | | | | | | | |
a) | die Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle, |
b) | die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle. |
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
(6) Die Baustoffliste ÖA ist nach § 37 kundzumachen.
§ 12 TBG 2016 Registrierungsstelle und Registerführende Stelle
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Stelle, deren Personal über bautechnische Kenntnisse, insbesondere aus den Bereichen der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und der Eigenschaften der zu beurteilenden Bauprodukte verfügt, mit der Registrierung betrauen (Registrierungsstelle). Diese ist beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten oder hat mehrheitlich im Eigentum des Landes Tirol zu stehen. Für die Aufsicht über eine ausgegliederte Registrierungsstelle gilt § 5 sinngemäß.
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3) Die Registrierungsstelle ist der Registerführenden Stelle bekannt zu geben.
§ 13 TBG 2016 Verfahren der Registrierung
(1) Die Registrierungsstelle hat auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten auf Grund der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse und der Überwachungsberichte, die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der Registerführenden Stelle zu übermitteln.
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht und liegen die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 6 nicht vor, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung vorliegt; dies gilt auch im Fall, dass eine Bautechnische Zulassung nach § 10 Abs. 2 lit. b erforderlich ist. Der Registerführenden Stelle ist eine Ausfertigung der Registrierungsbescheinigung zu übermitteln.
(4) Ist die Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung weder nach Abs. 2 noch nach Abs. 3 möglich, so hat die Registrierungsstelle dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Auf seinen Antrag hat die Registrierungsstelle über die Ablehnung der Registrierung mit Bescheid zu entscheiden.
§ 14 TBG 2016 Einbauzeichen ÜA
(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung nach § 13 vor, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu entsprechen.
(3) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
§ 16 TBG 2016 Baustoffliste ÖE
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören.
(2) In der Baustoffliste ÖE sind für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Verwendungsanforderungen festzulegen. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:
| | | | | | | | | | |
a) | die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument), |
b) | die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist, |
c) | die zu erfüllende Leistung des Bauproduktes nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung, |
d) | Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 liegen, |
e) | das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und der damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist. |
(3) Die Baustoffliste ÖE ist nach § 37 kundzumachen.
§ 18 TBG 2016 Zulassungsstelle
Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Zulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen betraut.
§ 20 TBG 2016 Anwendungsbereich
Die Regelungen dieses Abschnittes gelten für Wirtschaftsakteure mit Sitz in Tirol, die energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, (im Folgenden: energieverbrauchsrelevante Bauprodukte) in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder Dienstleistungen mit energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten anbieten.
§ 25 TBG 2016 Unterrichtung der Nutzer
Der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes oder sein Bevollmächtigter hat sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:
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a) | die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können, |
b) | das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist. |
§ 26 TBG 2016 Inverkehrbringen und Bereitstellung
- (1)Absatz eins,Vor dem Inverkehrbringen der im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom genannten Bauprodukte ist deren Aktivitätskonzentrationsindex entsprechend dem Anhang VIII dieser Richtlinie zu bestimmen. Diese Verpflichtung trifft den Hersteller des Bauproduktes. Ist der Hersteller nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so trifft diese Verpflichtung seinen Bevollmächtigten oder, wenn es einen solchen nicht gibt, den Importeur.Vor dem Inverkehrbringen der im Anhang römisch dreizehn der Richtlinie 2013/59/Euratom genannten Bauprodukte ist deren Aktivitätskonzentrationsindex entsprechend dem Anhang römisch acht dieser Richtlinie zu bestimmen. Diese Verpflichtung trifft den Hersteller des Bauproduktes. Ist der Hersteller nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so trifft diese Verpflichtung seinen Bevollmächtigten oder, wenn es einen solchen nicht gibt, den Importeur.
- (2)Absatz 2,Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen die Ergebnisse der Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex sowie andere relevante Faktoren nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/Euratom mitzuteilen.Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen die Ergebnisse der Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex sowie andere relevante Faktoren nach Anhang römisch acht der Richtlinie 2013/59/Euratom mitzuteilen.
- (3)Absatz 3,Bauprodukte, für die
- a)Litera aeine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
- b)Litera beine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) ausgestellt wurde,
dürfen nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE- Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen. - (4)Absatz 4,Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie
- a)Litera aden Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen,
- b)Litera bnur unwesentlich davon abweichen oder
- c)Litera cfür sie eine Bautechnische Zulassung besteht.
- (5)Absatz 5,Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
§ 27 TBG 2016 Verwendung von Bauprodukten
- (1)Absatz eins,Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 9, 15 und 17 nur verwendet werden, wenn dieseBauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der Paragraphen 9, 15 und 17 nur verwendet werden, wenn diese
- a)Litera aden Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
- b)Litera bdie Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
- c)Litera cnicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
- d)Litera dnicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
Dies gilt auch in Bezug auf Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen. - (2)Absatz 2,Soweit für Bauprodukte nach Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 lit. a bis d entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.Soweit für Bauprodukte nach Absatz eins, in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Absatz eins, Litera a bis d entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.
§ 28b TBG 2016 Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen
Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 wesentlich überschritten wird, so hat die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit dem Austausch verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht.
§ 31 TBG 2016 Berichtspflichten der Baubehörde
Erlangt die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 KenntnisErlangt die Behörde nach Paragraph 62, oder Paragraph 63, der Tiroler Bauordnung 2022 Kenntnis
- a)Litera avon Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
- b)Litera bdavon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 40 Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 16 bis 21 sowie Abs. 2 Z 2 und 4 verstoßen wird,davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Ziffer 16 bis 21 sowie Absatz 2, Ziffer 2 und 4 verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
§ 32 TBG 2016 Proben
(1) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen der Marktüberwachung Proben genommen, so sind die Proben nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des betroffenen Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber durch die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Führt die Kontrolle eines Bauproduktes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1 und es sind dem Wirtschaftsakteur die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind dem Einschreiter mit Bescheid aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.
§ 36 TBG 2016 Freier Warenverkehr
(1) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG entspricht und mit der CE-Kennzeichnung (§ 24) versehen ist.
(2) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (§ 24) versehen sind und für die nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG für bestimmte Ökodesign-Parameter keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind, darf nicht unter Berufung auf solche Ökodesign-Anforderungen untersagt, beschränkt oder behindert werden.
§ 37 TBG 2016 Kundmachungen
- (1)Absatz eins,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat auf der Internetseite des Österreichischen Instituts für Bautechnik kundzumachen:
- a)Litera anach Gegenstand und Fundstellen: harmonisierte technische Spezifikationen,
- b)Litera bdie Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen,
- c)Litera cdie Baustoffliste ÖA im Volltext,
- d)Litera ddie Baustoffliste ÖE im Volltext.
- (2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 lit. c und d durch einen Hinweis auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen.Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Absatz eins, Litera c und d durch einen Hinweis auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen.
- (3)Absatz 3,Die harmonisierten technischen Spezifikationen nach Abs. 1 lit. a und die Liste nach Abs. 1 lit. b sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In den Kundmachungen nach Abs. 1 lit. a und b ist auf diese Auflage hinzuweisen.Die harmonisierten technischen Spezifikationen nach Absatz eins, Litera a und die Liste nach Absatz eins, Litera b, sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In den Kundmachungen nach Absatz eins, Litera a und b ist auf diese Auflage hinzuweisen.
§ 39 TBG 2016 Kosten
(1) Der Antragsteller hat unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten des Österreichischen Instituts für Bautechnik für die Durchführung von in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren zu tragen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Kosten für die einzelnen Verfahrensarten entsprechend dem mit der Durchführung der Verfahren verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen bestehend aus einem fixen Betrag und einem weiteren Betrag, dessen Höhe von der im betreffenden Verfahren aufgewendeten Zeit abhängig ist, festzusetzen. Bei der Festsetzung der Pauschbeträge sind der Aufwand für die zur Besorgung der Aufgaben erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die dabei durchschnittlich anfallenden Auslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu berücksichtigen.
§ 40 TBG 2016 Strafbestimmungen
- (1)Absatz eins,Wer
- 1.Ziffer einsein im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom genanntes Bauprodukt entgegen dem § 26 Abs. 1 in Verkehr bringt oder hinsichtlich eines solchen Bauproduktes der Mitteilungspflicht nach § 26 Abs. 2 nicht nachkommt,ein im Anhang römisch dreizehn der Richtlinie 2013/59/Euratom genanntes Bauprodukt entgegen dem Paragraph 26, Absatz eins, in Verkehr bringt oder hinsichtlich eines solchen Bauproduktes der Mitteilungspflicht nach Paragraph 26, Absatz 2, nicht nachkommt,
- 2.Ziffer 2die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet oder Angaben nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich macht,die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, verwendet oder Angaben nach Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, nicht oder fälschlich macht,
- 3.Ziffer 3ein Bauprodukt unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet,
- 4.Ziffer 4als Wirtschaftsakteur ein Bauprodukt im Sinn des § 26 Abs. 3 lit. a oder b ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung oder ohne, dass dessen erklärte Leistungen den in der Baustoffliste ÖE angeführten Anforderungen entsprechen, auf dem Markt bereitstellt,als Wirtschaftsakteur ein Bauprodukt im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, oder b ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung oder ohne, dass dessen erklärte Leistungen den in der Baustoffliste ÖE angeführten Anforderungen entsprechen, auf dem Markt bereitstellt,
- 5.Ziffer 5das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 anbringt oder Angaben nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 14 nicht oder fälschlich macht,das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz eins und 2 anbringt oder Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit dem Anhang zu Paragraph 14, nicht oder fälschlich macht,
- 6.Ziffer 6ein Bauprodukt unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet,
- 7.Ziffer 7ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt,
- 8.Ziffer 8als Hersteller oder Importeur sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,
- 9.Ziffer 9als Händler ein Bauprodukt ohne die erforderlichen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,
- 10.Ziffer 10ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann,
- 11.Ziffer 11als Wirtschaftsakteur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach § 21 Abs. 1 lit. c erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem § 21 Abs. 1 lit. a, b oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,als Wirtschaftsakteur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, b, oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
- 12.Ziffer 12als Importeur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach § 21 Abs. 2 lit. c erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem § 21 Abs. 2 lit. a, b oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,als Importeur ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ohne die nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera c, erforderliche CE-Kennzeichnung oder sonst entgegen dem Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, b, oder d auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,
- 13.Ziffer 13vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes entgegen dem § 23 das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes entgegen dem Paragraph 23, das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,
- 14.Ziffer 14an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen dem § 24 eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem § 24 Abs. 2 entspricht,an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen dem Paragraph 24, eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem Paragraph 24, Absatz 2, entspricht,
- 15.Ziffer 15an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen § 24 Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt entgegen Paragraph 24, Absatz 3, ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,
- 16.Ziffer 16ein Bauprodukt, für das nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine Leistungserklärung zu erstellen ist, ohne die entsprechende Leistungserklärung oder mit einer Leistungserklärung, deren Inhalt nicht dem Art. 6 dieser Verordnung entspricht, in Verkehr bringt,ein Bauprodukt, für das nach Artikel 4, in Verbindung mit Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, eine Leistungserklärung zu erstellen ist, ohne die entsprechende Leistungserklärung oder mit einer Leistungserklärung, deren Inhalt nicht dem Artikel 6, dieser Verordnung entspricht, in Verkehr bringt,
- 17.Ziffer 17soweit nicht eine anderweitige Verwaltungsübertretung nach diesem Absatz vorliegt, den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder Verpflichtungen nach den Art. 3 bis 6 oder 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht nachkommt,soweit nicht eine anderweitige Verwaltungsübertretung nach diesem Absatz vorliegt, den Verpflichtungen nach den Artikel 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, oder Verpflichtungen nach den Artikel 3 bis 6 oder 11 Absatz 13, der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht nachkommt,
- 18.Ziffer 18soweit nicht eine anderweitige Verwaltungsübertretung nach diesem Absatz vorliegt, ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
- 19.Ziffer 19ein Bauprodukt im Sinn des § 15 lit. a oder b verwendet, ohne dass es den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entspricht oder ohne, dass es die CE-Kennzeichnung trägt,ein Bauprodukt im Sinn des Paragraph 15, Litera a, oder b verwendet, ohne dass es den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entspricht oder ohne, dass es die CE-Kennzeichnung trägt,
- 20.Ziffer 20ein Bauprodukt, das weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, und für das keine Bautechnische Zulassung vorliegt, entgegen dem § 17 verwendet,ein Bauprodukt, das weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, und für das keine Bautechnische Zulassung vorliegt, entgegen dem Paragraph 17, verwendet,
- 21.Ziffer 21ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA verwendet,
- 22.Ziffer 22ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen dem § 27 verwendet,ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen dem Paragraph 27, verwendet,
- 23.Ziffer 23einem Auftrag nach § 28b nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,einem Auftrag nach Paragraph 28 b, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 24.Ziffer 24den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 39, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt,den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 39,, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 2.500,- Euro bis zu 50.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. - (2)Absatz 2,Wer
- 1.Ziffer einsauf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen der Hinweispflicht nach § 21 Abs. 3 nicht nachkommt,auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen der Hinweispflicht nach Paragraph 21, Absatz 3, nicht nachkommt,
- 2.Ziffer 2die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 23 Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 23 Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst,die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 23, Absatz 5, nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 23, Absatz 6, nicht in deutscher Sprache abfasst,
- 3.Ziffer 3als Hersteller oder sein Bevollmächtigter gegen die Verpflichtungen nach § 25 verstößt,als Hersteller oder sein Bevollmächtigter gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 25, verstößt,
- 4.Ziffer 4eine Leistungserklärung für ein Bauprodukt nicht in der nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechenden Weise zur Verfügung stellt,eine Leistungserklärung für ein Bauprodukt nicht in der nach Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, entsprechenden Weise zur Verfügung stellt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 14.000,- Euro zu bestrafen. - (3)Absatz 3,Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 18 und Abs. 2 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Diese Verwaltungsübertretungen gelten als Dauerdelikte.Bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 18 und Absatz 2, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Diese Verwaltungsübertretungen gelten als Dauerdelikte.
- (4)Absatz 4,Geldstrafen nach Abs. 1 und 2 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu. Sie sind für Zwecke der Marktüberwachung sowie der Vornahme und Aktualisierung der Risikoanalyse nach § 28 Abs. 1 zu verwenden.Geldstrafen nach Absatz eins und 2 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu. Sie sind für Zwecke der Marktüberwachung sowie der Vornahme und Aktualisierung der Risikoanalyse nach Paragraph 28, Absatz eins, zu verwenden.
- (5)Absatz 5,Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 18 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 18 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
- (6)Absatz 6,Der Versuch ist strafbar.
§ 43 TBG 2016 Übergangsbestimmungen
Die Regelungen des § 21 über das Inverkehrbringen energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte beziehen sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum erst dann und insoweit, als die Richtlinie 2009/125/EG und die betreffenden Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden bzw. übernommen werden.
§ 44 TBG 2016 Inkrafttreten, Notifikation
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Bauproduktegesetz – TBG, LGBl. Nr. 95/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. 2012 Nr. L 316, S. 12, unterzogen (Notifikationsnummer 2015/345/A).
Anlage
Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler (TBG 2016) Fundstelle
Gesetz vom 16. März 2016 über die Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik sowie das Inverkehrbringen, die Verwendbarkeit und die Marktüberwachung von Bauprodukten (Tiroler Bauproduktegesetz 2016 – TBG 2016)
StF: LGBl. Nr. 41/2016
Änderung
StF: LGBl. Nr. 41/2016 - Landtagsmaterialien: 90/16
Präambel/Promulgationsklausel
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik |
§ 3 | Mitgliedschaft des Landes Tirol beim Österreichischen Institut für Bautechnik |
§ 4 | Aufgaben |
§ 5 | Aufsicht |
3. Abschnitt Technische Bewertungsstelle, Produktinformationsstelle |
§ 6 | Technische Bewertungsstelle |
§ 7 | Produktinformationsstelle |
4. Abschnitt Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten |
1. Unterabschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen |
§ 8 | Anwendungsbereich |
§ 9 | Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen |
§ 10 | Baustoffliste ÖA |
§ 11 | Produktregistrierung |
§ 12 | Registrierungsstelle und Registerführende Stelle |
§ 13 | Verfahren der Registrierung |
§ 14 | Einbauzeichen ÜA |
2. Unterabschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen |
§ 15 | Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen |
§ 16 | Baustoffliste ÖE |
3. Unterabschnitt Sonstige Bauprodukte |
§ 17 | Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte |
5. Abschnitt Bautechnische Zulassung |
§ 18 | Zulassungsstelle |
§ 19 | Bautechnische Zulassung |
6. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten |
§ 20 | Anwendungsbereich |
1. Unterabschnitt Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten |
§ 21 | Inverkehrbringen und Inbetriebnahme |
§ 22 | Ökodesign-Anforderungen |
§ 23 | Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung |
§ 24 | CE-Kennzeichnung |
§ 25 | Unterrichtung der Nutzer |
2. Unterabschnitt Bauprodukte, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen |
§ 26 | Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme |
§ 27 | Pflichten nach der Richtlinie 2010/30/EU |
7. Abschnitt Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt |
§ 28 | Bereitstellung |
8. Abschnitt Marktüberwachung |
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 29 | Anwendungsbereich |
§ 30 | Marktüberwachungsbehörde |
§ 31 | Berichtspflichten der Baubehörde |
§ 32 | Proben |
2. Unterabschnitt Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte |
§ 33 | Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten |
§ 34 | Konformitätsvermutung |
§ 35 | Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde |
§ 36 | Freier Warenverkehr |
9. Abschnitt Kundmachungen, Kosten, Straf- und Schlussbestimmungen |
§ 37 | Kundmachungen |
§ 38 | Vollstreckung |
§ 39 | Kosten |
§ 40 | Strafbestimmungen |
§ 41 | Verwendung personenbezogener Daten |
§ 42 | Umsetzung von Unionsrecht |
§ 43 | Übergangsbestimmungen |
§ 44 | Inkrafttreten, Notifikation |
Anlage | |
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Der Landtag hat beschlossen: