§ 15 TBG 2016 (Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler), Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen - JUSLINE Österreich
§ 15 TBG 2016 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
Bauprodukte, für die
a)Litera aeine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
b)Litera beine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) ausgestellt wurde,
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie die CE-Kennzeichnung tragen.
In Kraft seit 07.07.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 TBG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 TBG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 TBG 2016