§ 15 TBG 2016

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

  1. a)

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 05.05.2016 bis 09.02.2023

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

  1. a)

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