§ 15 TBG 2016 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2026 bis 31.12.9999

Bauprodukte, für die

  1. a)
  2. a)Litera aeine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
  3. b)Litera beine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) ausgestellt wurde,
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie die CE-Kennzeichnung tragen.

Stand vor dem 06.07.2026

In Kraft vom 10.02.2023 bis 06.07.2026

Bauprodukte, für die

  1. a)
  2. a)Litera aeine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oder
  3. b)Litera beine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) ausgestellt wurde,
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie die CE-Kennzeichnung tragen.

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