§ 18 TAHG 2012 Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 - TAHG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen von Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen sicherzustellen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse für eine solche Hebeanlage im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen zu erlassen.

  1. (1)Absatz eins,Im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen von Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse für eine solche Hebeanlage im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 ist auf Hebeanlagen, die mit dem Hinweis als krisenrelevante Ware versehen sind, nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Hebeanlagen, die mit dem Hinweis als krisenrelevante Ware versehen sind, nicht anzuwenden.

Stand vor dem 06.07.2026

In Kraft vom 22.12.2012 bis 06.07.2026
(1) Im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen von Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen sicherzustellen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse für eine solche Hebeanlage im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen zu erlassen.

  1. (1)Absatz eins,Im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen von Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse für eine solche Hebeanlage im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 ist auf Hebeanlagen, die mit dem Hinweis als krisenrelevante Ware versehen sind, nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Hebeanlagen, die mit dem Hinweis als krisenrelevante Ware versehen sind, nicht anzuwenden.

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