§ 18 TAHG 2012 (Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 - TAHG 2012, Tiroler), Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen - JUSLINE Österreich
§ 18 TAHG 2012 Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.07.2026
(1)Absatz eins,Im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen von Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse für eine solche Hebeanlage im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen zu erlassen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 ist auf Hebeanlagen, die mit dem Hinweis als krisenrelevante Ware versehen sind, nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Hebeanlagen, die mit dem Hinweis als krisenrelevante Ware versehen sind, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 07.07.2026 bis 31.12.9999
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