§ 17 TAHG 2012 Sicherheitstechnische Prüfung

TAHG 2012 - Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 - TAHG 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Aufzüge zur Personenbeförderung mit einer Nenngeschwindigkeit von mehr als 0,15m/s, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge zu unterziehen. Eine sicherheitstechnische Prüfung von solchen Aufzügen ist nicht erforderlich, wenn sie mit dem Hinweis als krisenrelevante Ware versehen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung hat im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. a)Litera aeine sicherheitstechnische Prüfung von Aufzügen nach Abs. 1, undeine sicherheitstechnische Prüfung von Aufzügen nach Absatz eins,, und
    2. b)Litera bgeeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen bei derartigen Aufzügen und Hebeeinrichtungen.
In Kraft seit 07.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 TAHG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 TAHG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 TAHG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 TAHG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 TAHG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 TAHG 2012
§ 18 TAHG 2012