§ 7 TAHG 2012

TAHG 2012 - Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 - TAHG 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Betreiber hat ein Anlagenbuch, im Fall eines Aufzuges ein Aufzugsbuch, zu führen. Der Hebeanlagenprüfer hat dem Betreiber das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zusammen mit dem Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszuhändigen. Das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch ist in der Nähe der Hebeanlage aufzubewahren.

(2) In das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch sind neben den Eintragungen nach den §§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 4, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 16 Abs. 7 die technischen Daten der Anlage, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hebeanlage, Sperren der Hebeanlage (§ 12) und Unfälle beim Betrieb der Hebeanlage (§ 13) einzutragen. Eintragungen in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach § 11 Abs. 1 und dem Vermerk nach § 6 Abs. 2, nur vom Hebeanlagenprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden.

(3) Das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch ist dem Hebeanlagenprüfer und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

In Kraft seit 22.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 TAHG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 TAHG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 TAHG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 TAHG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 TAHG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 TAHG 2012
§ 8 TAHG 2012