(1) Vor dem Einbau einer Hebeanlage in ein Gebäude oder eine bauliche Anlage oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen kann ein Prüfzeugnis eines Hebeanlagenprüfers, wonach das Vorhaben den Erfordernissen nach § 3 bzw. bei Umbauten oder Modernisierungen den Erfordernissen nach § 18 entspricht, eingeholt werden.
(2) Als wesentliche Änderung einer Hebeanlage gelten insbesondere folgende Änderungen:
a) | die Erhöhung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen, wobei Höhenänderungen bis 0,25 m unberücksichtigt bleiben, | |||||||||
b) | die Änderung der Förderhöhe um mehr als 0,25 m, | |||||||||
c) | die Erhöhung der Nennlast oder der Masse des Fahrkorbes um mehr als 10 v.H., | |||||||||
d) | die Änderung der Betriebsgeschwindigkeit (Nenngeschwindigkeit) um mehr als 10 v.H., | |||||||||
e) | die Änderung der Art der Schachttüren, wenn durch diese Änderung begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird, | |||||||||
f) | die Änderung der Abmessungen der Schachttüren um mehr als 50 mm, | |||||||||
g) | die Änderung der Art der Benützung, | |||||||||
h) | die Änderung der Antriebsart, | |||||||||
i) | die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn, | |||||||||
j) | die Änderung der Lage oder der Entfall des Triebwerkraumes oder des Rollenraumes, | |||||||||
k) | die Änderung des Zugangs oder der Maße des Triebwerkraumes oder des Rollenraumes, sofern die Stand- oder Brandsicherheit der baulichen Anlage gefährdet wird, | |||||||||
l) | die Änderung der Schachtkopfhöhe oder Schachtgrubentiefe, sofern der obere oder der untere Schutzraum im Schacht verringert wird, | |||||||||
m) | die dauerhafte Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen durch bauliche Maßnahmen, | |||||||||
n) | die Erhöhung der Beanspruchungen von Schacht und Gebäudeteilen durch die Einwirkungen (Kräfte) in Folge des Betriebs einer Hebeanlage um mehr als 10 v.H. bezogen auf die Angaben bei der Errichtung, | |||||||||
o) | die Änderung der Geschwindigkeit von Fahrtreppen und Fahrsteigen, | |||||||||
p) | die Änderung des Traggerüstes einschließlich der Verkleidung von Fahrtreppen und Fahrsteigen, | |||||||||
q) | die Änderung der Balustrade von Fahrtreppen und Fahrsteigen, | |||||||||
r) | die Änderung des Einbauortes von Fahrtreppen und Fahrsteigen innerhalb eines Gebäudes. |
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