§ 23 TAHG 2012 Übergangsbestimmungen

TAHG 2012 - Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 - TAHG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Rechtskräftige Bewilligungen nach früheren aufzugsrechtlichen Vorschriften sowie Prüfzeugnisse nach dem Tiroler Aufzugsgesetz 1998 bleiben unberührt.

(2) Aufzugsprüfer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Landesregierung bestellt sind, gelten als Hebeanlagenprüfer im Sinn dieses Gesetzes.

(3) Aufzugswärter und Betreuungspersonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellt sind, gelten als Hebeanlagenwärter im Sinn dieses Gesetzes.

(4) Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Tiroler Aufzugsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, weiterzuführen.

 

In Kraft seit 31.03.2017 bis 31.12.9999
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