§ 6 Oö. ASG

Oö. Artenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 6,, Dauer und Ort des Schutzes

Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern die §§ 7 , 8 und 88a sowie die Oö. Biber-Verordnung nicht anderes bestimmen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2016, 48/2026)Der Schutz gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 gilt im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern die Paragraphen 7, 8 und 8 a sowie die Oö. Biber-Verordnung nicht anderes bestimmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 20 aus 2016,, 48 aus 2026,)

Stand vor dem 25.06.2026

In Kraft vom 01.05.2020 bis 25.06.2026
Paragraph 6,, Dauer und Ort des Schutzes

Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern die §§ 7 , 8 und 88a sowie die Oö. Biber-Verordnung nicht anderes bestimmen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2016, 48/2026)Der Schutz gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 gilt im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern die Paragraphen 7, 8 und 8 a sowie die Oö. Biber-Verordnung nicht anderes bestimmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 20 aus 2016,, 48 aus 2026,)

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