§ 6 Oö. ASG

Oö. Artenschutzverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2020 bis 31.12.9999

Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern die §§ 7 ,und 8 und 8a nicht anderes bestimmen. (Anm: LGBl. Nr. 20/2016)

Stand vor dem 30.04.2020

In Kraft vom 01.04.2016 bis 30.04.2020

Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern die §§ 7 ,und 8 und 8a nicht anderes bestimmen. (Anm: LGBl. Nr. 20/2016)

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