§ 26 TBG 2016

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999
Der Lieferant darf ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fällt, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn

a)

das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt Etiketten nach § 27 und entsprechend den delegierten Rechtsakten nach der Richtlinie 2010/30/EU trägt,

b)

dem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt Datenblätter beigegeben sind,

c)

eine schriftliche technische Dokumentation erstellt wurde.

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 05.05.2016 bis 09.02.2023
Der Lieferant darf ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fällt, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn

a)

das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt Etiketten nach § 27 und entsprechend den delegierten Rechtsakten nach der Richtlinie 2010/30/EU trägt,

b)

dem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt Datenblätter beigegeben sind,

c)

eine schriftliche technische Dokumentation erstellt wurde.

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